Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 3 (1842)
- Issue
- Heft 16 (16.4.1842)
- Date
- 1842-04-16
- Page
- Seite 126 (sequence 11)
- Language
- German
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126 Grund, dem Zudenelde alte Glaubwürdigkeit abzusprechen, hat man darin gefunden, daß dem Juden beim Eide Mental-Reservationen erlaubt sein sollen. Frankel bemerkt in dieser Beziehung: Gegen Räuber, Mörder, Wegelagerer, ungerechte Zöllner, könne eine Reservation, obschon sie sonst ungültig sei, allerdings angewendet werden (Maimon I. 1. Cap. §. 1 —4.), aber selbst Eide und Gelübde dieser 2Crt müßten gehalten werden, wenn durch die Nichterfüllung Anlaß gegeben werden könnte zur Entweihung des Namens, d. i. wenn man daraus folgern würde, daß der Schwörende den Eid überhaupt gering achte (Iore-Deah 232. §. 4.). Diese sehr unklare Aufklärung über Mental-Reservationen, aus welcher man fast folgern konnte, daß dem Juden auch als Zeugen gegen die genannten Verbrecher Mental-Reservationen erlaubt seien, erhellt Philipson näher, indem er sagt: die den Judeneid so verdächtig machenden reserrationes mentales würden nach dem Urtheile der Rabbiner nur in sehr seltenen Fällen, und nie zum Schaden eines Dritten, zugelassen. Er stützt sich dabei "auf eine Auseinandersetzung Mendelsohn's, deren Resultat allerdings sehr bestimmt dahin geht: daß ein Jude nur indem einzigen Falle, wenn ein Rechtsräuber (d. h. ein Mensch, der sich gewaltsamer Weise ein Recht an'maßt, das ihm nicht zukommt, ein Rebelle, Straßenräuber, Mörder rc.) ihn zwänge, ein Geständniß, das er zum unersetzlichen Schaden eines Dritten mißbrauchen will, abzulegen, und solches mit einem Eide zu bekräftigen, befugt sei, zu reservationibus mentallbus feine Zuflucht zu nehmen. Wird nun gleich durch diese Ausführung für die Auslegung unserer bestehenden Gesetzgebung sehr wenig gewonnen, so gelangt man doch wenigstens dadurch zu der Ueberzeugung, daß die Meinung der Majorität des Eollegii, welche in abstracto dem jüdischen Zeugeneide, gegen Christen wie gegen Juden, nicht alle Glaubwürdigkeit abspricht, in der jüdischen Religions- und Rechts-Lehre keinen Widerstand, im Gegentheil Unterstützung findet. Bei dem Vortrage dieser Abstimmungsresulrate im College und der nachmaligen mündlichen Vertheidigung der gegenseitigen Ansichten hat sich im Wesentlichen nichts geändert, und ist daher jetzt folgender Plenarbeschluß für sämmtliche Abheilungen und Commr'ffarien des Crrminalgerichts bindend- A. Ein Jude 'kann nur dann zur eidlichen Erhärtung seiner Zeugenaussage gezwungen werden, wenn die Strafe in tlle8i eine Geldbuße von 50 Thlrn. oder 6wöchiges Gefängniß nicht übersteigt. In allen andern Fällen findet eine Erzwingung des Eides nicht statt, wenn es sich auch lediglich um Feststellung des objectiven Thatbestandes eines vorgefallenen oder angezeigten Verbrechens handelt, und wenn auch nach richterlichem Ermessen aus §. 378. der Crim.-Ordn. die Beeidigung der Informativzeugen nothwendig sein sollte. B. Zwischen den §§. 335. sub 7. und 357. sub 8. findet ein Widerspruch nicht statt. Das erste Gesetz spricht von der Verpflichtung der Juden, als Zeugen zu schwören, und von Beschränkung dieser Verpflichtung, das zweite von dem Werthe des eidlichen Zeugnisses eines Juden. Es ist daher in jeder einzelnen Sache nach Maßgabe des dritten 'Beschlusses zu erwägen, ob außer dm Fällen sub A. von dem Erbieten eines Juden zur Beeidigung seiner Zeugenaussage Gebrauch zu machen sei oder nicht. C< Der eidlichen Aussage eines jüdischen Zeugen 1) gegen jüdische Angeschuldigte, wenn die Strafe eine Geldbuße von 50 Thlrn. oder 6wöchiges Gefängniß übersteigt, 2) gegen christliche Inculpaten allgemein, ist in abstracto keinesweges aller Werth abzusprechen; vielmehr ist darin ein inäiciurn oder contraindicium zu finden, dessen Stärke nach den allgemeinen Regeln über die Glaubwürdigkeit der Zeugen und die Concurrenz der Beweise bestimmt werden muß. So beim hiesigen Cn'minalgerichte. Welche Anerkennung die strenge Anwendung dieser Grundsätze bei.den beiden Senaten des Kammergerichts, denen die Entscheidung hiesiger Criminalsachen in zweiter Instanz zusteht, finden werde, muß abgewartet werden. Wie sich die Praxis in anderen Obergerichts-Departements bereits gestellt hat oder stellen wird, und ob es möglich sein werde, darüber Mittheilungen in diesen Blättern zu machen, ist ungewiß. Möchten aber auch sämmtliche Preußische Gerichtshöfe derjenigen Provinzen, in welchen die Juden das Staatsbürgerrecht erworben haben, in dem oben mitgetheilten Conclusum des hiesigen Criminalgerichts sihre Praxis wieder finden, so würde man es in seinen letzten Resultaten immer nur als ein gesetzmäßiges, nicht aber als ein den Anforderungen der Zeit entsprechendes begrüßen können. Wir wollen es uns zwar für eine spätere Nummer dieser Zeitung aufsparen, diese Behauptung durch eine nähere Erörterung zu begründen; jedoch können wir diese Mittheilung nicht ohne die Anmerkung schließen, daß es für die künftige vaterländische Gesetzgebung gewiß nur höchlich bedauert werden könnte, wenn die Entwürfe zur neuen Strafprozeß-Ordnung es unterlassen hätten, unter Berücksichtigung der glaubhaften Versicherungen neuerer jüdischer Gottes- und Rechts- Gelehrten die bisherige Gesetzgebung über jüdische Zeugeneide wesentlich äbzuändern, und dadurch den Flecken auszulöschen, welcher nach der Meinung so Vieler der christlichen Gesetzgebung aus dem Religionshasse des rohen Mittelalters her noch anklebt. Abgesehen von dem unschätzbaren National-Vortheile, welchen jede geistige Erhebung erzeugt, und abgesehen ferner von Allem, was man den Edlern unter den Wekennern des jüdischen Glaubens und zugleich der Folgerichtigkeit der bereits vor 30 Jahren geschehenen bürgerlichen Emancipirung der Juden schuldig sein möchte, würde eine theilweise Abänderung der bisherigen Gesetzgebung (wenn diese richtig verstanden, worden ist) obenein zur Wahrung materieller Interessen des Staates und seiner christlichen Einwohner nothwendig sein. Denn bleibt es nicht rm Effecte m Wahrheit ein prirüe-