Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 3 (1842)
- Issue
- Heft 16 (16.4.1842)
- Date
- 1842-04-16
- Page
- Seite 125 (sequence 9)
- Language
- German
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125 gangenen Geist der Zwietracht und des Hasses, der sonst zwischen jüdischen Gemeinden und deutschen Schulen hauste, und der gottlob in der Zeiten Strom längst sein Grab gefunden, lieber gänzlich zu vernichten, als durch unedle Mittel und vermuthlich noch unedlere Zwecke, wieder hrraufbeschwören zu wollen, daß man die Augen der Bätec, die uns ihre Kinder anvertrauen nicht blende sondern erhelle, und daß man bei dieser Gelegenheit nur auch einen Blick auf den traurigen Zustand jener böhmischen jüdischen Gemeinden werfe, die keine deutschen Schulen haben; und wir hoffen mit Zuversicht, daß der unpartheiische Richter dann auch so manches Wort des Lobes unfern Leistungen werde sprechen können. I. Neuburg. Volksthümliche Aufsätze un- Deurtheilungen. Die Judenzeugniffe in Criminal -Sachen. (Schluß.) Geiger sagt in seinem Gutachten: „Der Richter übt Leinen Gerichtszwang aus, wenn er dem jüdischen Zeugen einen Eid auflegt, wo das Landesrecht die Beeidigung verschreibt, der Eid aber, als ein vollkommen gewissenhafter, verdient auch die volle Glaubwürdigkeit." Besonders eifert Moses Philipson für die Glaubwürdigkeit des Judeneides in seiner Schrift: „Uebec die Verbesserung des Iudeneides. Ein auf Befehl der König!. Kurfürst!. Justizkanzler zu Hannover verfaßtes Gutachten z Neustrelitz 1797 (264 Seiten 8.)", welches sich in der hiesigen Königl. Bibliothek befindet, und ebenfalls in einigen Extracten zu den Acten gebracht worden ist. Er behauptet, es sei in der Religion der Juden, nach ihrer weitesten Ausdehnung, nichts anzutreffen, was ihre Glaubwürdigkeit bei Eidesleistungen verdächtig machen könnte, und führt aus dem 71. Stücke des neuen Hannoverschen Magazins vom Jahre 1795 einen Aufsatz über, den Judeneid an, also aus .dem vori-. gen Jahrhundert, welcher einem der angesehensten damaligen Gottesgelahrten (muthmaßlich also christlichen) Hannovers herrühren soll, und, indem er die Religion der Juden von der M e i n u n g e i n z e l n e r Juden unterscheidet, erstere von der Zugebung eines Meineides ganz freispricht, und ausdrücklich sagt: Man kann jedem Judeneide eben so wohl und sicher trauen, wie dem Eide der Christen. Geiger bemerkt ferner: selbst wenn der Zeuge nicht zum Eide angehalten werden könnte, nimmt er doch nach jüdischem Recht, sobald er den Eid übernommen oder geleistet, dessen Verpflichtung aus sich, d. h. eine um so höhere Verpflichtung zur Aussage' der-Wahrheit, und beruft sich auf den schon oben erwähnten Salomo Duran aus dem 15. Jahrhundert, welcher gutachtlich sagt, ihm scheine, daß, wenn die Zeugen auch nicht verpflichtet seien, zu schwören, der Eid, sobald sie ihn abgelegt, nicht als ein unnützer zu betrachten sei, dm man ja einen Eid leisten dürfe, ein ohnedies schon verpflichtendes Gebot zu erfüllen, wie der Talmud Nedarim Nr. 8 a und Themurah 3b ausdrücklich bestimme. Frankel erklärt den Vorwand für erlogen, daß der Jude nach seiner Lehre vor christlicher Obrigkeit einen Meineid schwören dürfe, oder daß er sich überhaupt nicht durch den Eid verpflichtet halte. In den „Anmerkungen über den Codicem juris Bavarici von einem unbekannten Autor (Kreitermeyer), München, 1755, C. 10. §.14. 1. S. 355." heiße es nämlich r „Die Juden stehen der allgemeinen Sage nach in dem Irrwahn, daß die denen Christen geleisteten Eidschwüre sie nicht bänden, oder wenigstens von ihren Rabbinern wiederum aufgelöset werden können (Böhmers ju8 eccles. lib, 11. 20. §. 34.)." Auch Philipson bemerkt in dem oben erwähnten Werke, der Vorwurf gegen die Juden, als enthielte ihre Religion solche Lehren, welche den Meineid gegen Christen gutheißen, sei erst in spatern Zeiten erfunden worden. Er führt aus einer in den Göttingmschen gelehrten Anzeigen von 1770 enthaltenen Recension, für deren Verfasser er den Hoftath Michaelis hält, eine Stelle an, wo es heißt: „Die Lehre der Juden vom Eide ist, wenigstens bei ihren Gelehrten, von den Grundsätzen ziemlich frei, die man ihnen Schuld giebt; allein in allen Religionen giebt es gewissenlose Casuisten und gewissenlose Schwärmer/" Philipson nennt diese Aeußerung eine sehr bestimmte, worin man ihm freilich nicht Recht geben kann. Allerdings bestimmt äußert sich aber der von ihm angeführte Hisler in der Abhandlung: Ob die Zulassung eines Judeneides wider einen Christen bedenklich sei, indem er sagt: Es fei eine falsche Beschuldigung, daß die Juden die Eide, so sie vor einem christlichen Richter schwören müffen, für gezwungene und ungültige Eide hielten; die mosaischen Gesetze seien viel zu deutlich, als daß die Juden sich einbilden könnten, es sei ihnen erlaubt, wider Christen falsche Eide zu schwören. Eben so sagt der Rabbi Bechai nach Philipson: „Wer einem Goi oder Heiden (d. i. einem der kein Jud ist) schwört, und den Eid Übertritt, derselbe entheiligt den Namen Gottes." Einen, besonderen