Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 3 (1842)
- Issue
- Heft 15 (9.4.1842)
- Date
- 1842-04-09
- Page
- Seite 119 (sequence 13)
- Language
- German
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119 zu vereidigen, auch er Lhue es in vielen Fällen, und die Zeugen sähen es gern, um sich bei dem, gegen welchen ihre Aussage gerichtet ist, damit entschuldigen zu können, der Eid habe sie gezwungen, die Wahrheit auszusagen. Salomo Daran (Mitte des 15. Jahrhunderts in Algier) sagt in einem seiner Gutachten (bei Karo I. 1) : die Richter hätten die volle Befugniß, die Zeugen zu beeidigen, sobald sie erkennten, daß man die Sünde eines falschen Zeugnisses nicht so hoch anschlage, wie die eines falschen Eides. Aus diesem Gutachten erhellt, daß, selbst wenn das jüdische Recht heut noch bestände, es dem Richter nicht blos gestattet, sondern sogar Pflicht wäre, die Zeugen zu beeidigen. Auch wenn vom Standpunkt des früheren jüdischen Rechts die Eidesleistung des Zeugen etwas ganz Unerhörtes wäre, so könnte dies denselben durchaus nicht verhindern, den Bestimmungen eines andern in Geltung stehenden Rechts nachzukommen. Mi den Rechtsbestimmungen hat, nach dem jüdischen Rechtsprincip, der Einzelne sich streng an die Vorschriften des kompetenten Gerichts zu halten, selbst wenn es seinen eigenen Überzeugungen entgegen treten sollte. Daß das nichtjüdische, aber gesetzmäßig eingesetzte Gericht ein competentes ist, bezeugt, vom jüdischen Standpunkt aus, der bekannte Spruch: „Die Rechts-Institute der gesetzmäßigen (nicht jüdischen) Regierung sind vollkrästig," und man hat sich ihnen vollständig zu unterwerfen. Es folgt demnach, daß der jüdische Zeuge nicht im geringsten Anstand zu nehmen hat, einen Erd abzulegm in allen Fällen, wo das resp. Landeswohl es vorschreibt, der Richter also kernen Gewissenszwang ausübt, wenn er einen solchen auflegt. Daß in Bezug auf den Zeugeneid das jüdische Recht und die jüdischen Religions-Begriffe durchaus keinen Unterschied kennen zwischen Civil- und Crim.-Fallen, ist zu klar, als daß es eines weiteren Nachweises bedürfte. Das Resultat ist: 1) das ehemalige jüdische Recht in seiner weiteren Ausbildung gestattet, ja ordnet sogar an, die Zeugen zu beeidigenz 2) der jüdische Zeuge ist verbunden, in allen Stücken den Bestimmungen des resp. Landesrechts nachzukommen, er hat daher den Eid zu leisten, wo dasselbe ihn vorschreibt." Am Schluß erklärt Geiger noch, die Ansicht, von welcher das Preuß. Gerichtsverfahren ausgehe, sei durchaus unbegründet, und das Verjähren selbst beruhe daher auf Jrrthum. Hiernach wäre also auch der Zwang des Juden zum Eide nach seinen Religions-Begriffen nicht unstatthaft, sobald das Landesgesetz die Vereidigung verschreibt. Für die Frage, ob die Crim.-Ordn. gestattet, ^zur Feststellung des objectiven Thatbestandes den Juden in allen Fällen zum Eide zu zwingen, wird durch dies Gutachten freilich nur das Wenige gewonnen, daß durch solche Auslegung des Gesetzes kein Gewissenszwang verübt werden würde, wie ein Votant gegen allen Zwang behauptet hat. 3) Justiz-Ministerialrescript vom 30. Mai 1812. Dieses in Abschrift zu den Acten gebrachte Rescript aus der Zeit des Ministers von Kirch eisen nimmt im Widerstreit mit dem vorstehenden ausführlichen Gutachten an, daß der Jude in den wichtigeren Criminalfallen nach den Grundsätzen seiner Religion zu einem eidlichen Zeugniß nicht angehalten werden könne. Ob der Minister von Kirch eisen der Ansicht war, daß beim objectiven LHatbestände der Zwang gestattet sei oder nicht, darüber gi-ebt das Rescript keine Auskunft, indem es eben so, wie die Crim.-Ordn., den Zweifel läßt, ob der Minister unter dem Worte „Zeugniß" auch die Aussage über den rein objectiven Thatbestand verstanden hat oder nicht. — Zweite Frage. Ob und in welcher Art ist der anscheinend zwischen den §§. 335 und 357 der Crim.-Ordnung, vorhandene Widerspruch zu lösen? Sa'mmtliche Votanten sind darüber einig, daß höchstens ein scheinbarer, kein wirklicher Widerspruch zwischen beiden Gesetzstellen stattfmde, indem der §. 335 von der Verpflichtung der Juden, als Zeugen zu schwören, und von deren Beschränkung, der §. 357 dagegen von dem Werthe des eidlichen Zeugnisses eines Juden spreche. Zu leugnen ist allerdings nicht, daß, wenn man blos bei diesen beiden §§. stehen bleibt, eine an Widerspruch grenzende Sonderbarkeit im Gesetze obwaltet. Denn es ist nicht zu denken, daß der Gesetzgeber im §♦ 335 den angebotenen jüdischenZeugeneid zwecklos, die heilige Handlung als etwas Überflüssiges gestattet haben sollte. Und doch wird ein also beschwornes Judenzeugniß im §♦ 357 als ein Beweis zeugniß in den nämlichen Criminalfällen ausdrücklich verworfen, in welchen der frühere §. dessen freiwillige Beeidigung ausdrücklich gestattet. Allein man muß nothwendig den §. 358 mit heranziehen, wonach alle im vorigen §. aufgeführten Arten von Jnsormcrtivzeugen in erheblichen Fällen nach Maßgabe der Umstände und Befinden des Richters mit dem Zeugeneide belegt werden können. In solchen Fällen tritt dann unbedenklich der jüdische Deponent gleich den Verwandten des Angeschuldigten und den bei der Sache Betheiligten aus der Klaffe der reinen Jnformativzeugen heraus. Bei der bestimmten Fassung des §. 335. sud 7 zu Anfänge (und nach dem bei der Frage I. mitgetheilcen Concluso des Criminalgerichts) würde aber gerade bei Juden (nicht bei den andern Jnformativzeugen) dem Befinden des Richters, daß die Aussage beeidigt werden müsse, die Vorschrift entgegenstehen, daß Juden zum Eide nicht gezwungen werden dürfen, und es erhält also die Schlußbestimmung des §. 335, wonach der angebotene Eid zulässig ist, in den Fällen der §§. 357 Nr. 8 und.358 allerdings eine erhebliche Bedeutung; daß aber auch die freiwillige eidliche Bekräftigung einer jüdischen Zeugenaussage in minder wichtigen Crimmalfällen nicht ohne Einfluß auf den Werth der Aussage bleibt, wird sich bei Erörterung der dritten und letzten Frage ergeben. Dritte Frage. Welchen Werth hat die eidlich erhärtete Zeugenaussage eines Juden: 1) gegen Juden, wenn die Strafe