Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 3 (1842)
- Issue
- Heft 15 (9.4.1842)
- Date
- 1842-04-09
- Page
- Seite 120 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
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120 50 Thlr. Geldbuße oder 6 Wochen Gefängnisse übersteigt? 2) gegen Christen überhaupt? - 'Die Minorität (8 Stimmen) legt der eidlich erhärteten Zeugenaussage des Juden im Allgemeinen keine Kraft bei, die Majorität (13 Stimmen)- findet darin ein Jndrcium. Auch von jenen 8 Stimmen, welche die Minorität bilden, gehören ihr 3 nicht rein am Die eine nämlich erwirbt durch das beeidigte Zeugniß eines Juden ein sehr entferntes Judicium insofern, als für sie auch jede unbeeidigte Aussage zu den Jndicien gehört; die zweite entnimmt wenigstens beim VorwalLen besonderer Lhatumstände aus der eidlichen Aussage des Juden ein entferntes Jndrcium oder Contraindicium; und die dritte, obgleich sie sich im Princrp und in abstracto der Minorität anschließt, will doch ausnahmsweise die eidliche Aussage des Juden selbst für ein nahes Jndrcium ansehem — Die sehr geringe Minorität, welche den Juden im Prmcip alle Beweiskraft abspricht, führt für sich an: Das Gesetz (§. 357.) verordnet klar, daß Juden (in den bestimmten Fällen) nur zur näheren Aufklärung der Sache vernommen werden können, und ihrer Aussage gesetzlich die Beweiskraft fehlt. Es hat seinen Grund sowohl in der gemeinrechtlichen Praxis seiner Zeit, als in dem Na- Lional-Haffe des damals unterdrückten Volks gegen die es unterdrückenden Christen. Nach dem angeführten Gesetze ist die eidliche Aussage eines Juden in den verbotenen Fällen ganz ungültig, wirkt daher an und für sich nicht einmal Wahrscheinlichkeit; der Jude ist nicht bloß ein verdächtiger Zeuge, sondern gilt nach den klaren Worten des §> 357. als Zeuge gar nicht. Seine Vereidigung ist sogar für gewöhnliche Fälle nach §. 358. ungerechtfertigt, und wenn bei Strafen bis zu 50 Lhlrn. oder 6 Wochen der Eid des Juden nur gegen einen Juden vollständig, also gegen einen Christen unvollständig beweiset, so folgt, daraus, daß derselbe bei einer härteren Strafe noch weniger beweisen kann. - ~ Hiergegen stützt sich die Majorität auf folgende Gründen Der Werth jedes eidlich bekräftigten jüdischen Zeugnisses und dessen Beweiskraft ist nach dm allgemeinen Regeln über die Glaubwürdigkeit der Zeugen zu bestimmen; die obwaltenden Umstände geben ihm einen höheren oder geringeren Werth. Die Zulässigkeit der Beeidigung einer jüdischen Aussage spricht schon dafür, daß eine solche eidliche Aussage nicht ganz ungültig sein solle, und nach §. 397. entsteht aus Zeugenaussagen, welche nicht ganz ungültig sind, jedoch nicht die Erfordernisse eines vollen Beweises haben, wenigstens Wahrscheinlichkeit. Der §. 357. ad 8. weiset selbst darauf hin, daß der eidlichen jüdischen Aussage eine gewisse Beweiskraft beigelegt werden soll, denn wozu wäre sonst in der Schluß- Bestimmung : „kommt es aber auf die gedachte oder eine noch gelindere Strafe an, und ist der Angeschuldigte ein Jude, so beweiset ihre eidlich bekräftigte Aussage gegen diesen vollständig" ein so ungemeiner Nachdruck au das Wort „voll- Verlag von C. L. Frrtzsche. ~~ ständig" gelegt? Einiges Gewicht muß also das jüdische Zeugniß haben. Auch der bloße Informations-Zeuge ist immer ein Zeuge,. und unter diesen von der Crim.-Ordn. mit aufgeführt. Nur zu den verdächtigen Zeugen gehört der Jude, und rücksichtlich ihrer sagt §. 387.: „Die Aussage von mehreren verdächtigen Zeugen kann für sich allein nie als voller Beweis gegen den Angeschuldigten gelten," woraus folgt, daß zwei beeidigte jüdische Aussagen eine außerordentliche Strafe rechtfertigen, d. h. als dringende Jndicien gelten dürfen. Hiermit stimmt überein der zu Anfang mitgetheilte §; 353. der Allg. Prozessordnung: „Auch freiwillige Aussagen jüdischer Zeugen können in dergleichen (in Crimrnal-) Fällen niemals einen vollen Beweis ausmachen." VinculirL ist überhaupt, der Richter nur durch die im Gesetz bezeichnten.tläffischen Beweis-Instrumente; rrm klebrigen ist es Sache seiner Beurtheilung, welchen Beweismitteln er einen Einfluß auf seine Ueberzeugung gestatten könnte. Was nun schließlich die schon oben erwähnten Materialien über den Judmeid anlangt, so sind den Juden durch, das Edict vom 11. März 1812. in Beziehung auf die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen in Civilsachen völlig gleiche Rechte mit andern Staatsbürgern beigelegt worden (Rescr. vom 13. Oct. 1812), und nur in Crrm.-Fällen , sagt das oben erwähnte Resm des Ministers von Kircheisenwird den. Zeugnissen der Juden die volle Glaubwürdigkeit abgesprochen, weil anzunehmen ist, daß der Jude in den erwähnten Crim.-Fällen nach den Grundsätzen seiner Religion zu einem eidlichen Zeugniß nicht angehalten, eben darum aber seinen freiwilligen Aussagen kein völliger Glaube beigelegt werden könne. Auch der damalige Justizminister scheint also der Meinung der. Majorität des Collegri gewesen, zu sein, daß nämlich dem eidlichen Zeugniß des Juden nur der volle Glaube abgeht, also ihm doch einiger Glauben zu schenken ist. Wäre es richtig, was der Rabbiner Geiger in seinem Gutachten für so klar ausgiebt, dass es keines weitern Nachweises bedürfe, nämlich daß die jüdische Rechtslehre beim; Zeugeneide keinen Unterschied zwischen Civil-- und Crim.-Sachen macht, so beruhte jene Unterscheidung unserer Gesetzgebung auf einem Jrrthum, und es läge darin noch ein Motiv mehr für die Majorität,, dem Judeneide in den bestimmten Crim.-Fällen. wenigstens , nicht allen Glauben zu entziehen, sobald es sich nur irgend.durch die Gesetzgebung rechtfertigen läßt. Die jüdischen Rechtslehrer vindiciren natürlich dem Judeneide den vollen Glauben, und, sofern es sich nur um die jüdische Rechtslehre handelt, liegt durchaus kein Grund vor, ihnen zu mißtrauen. . . Sie schieben die Verdächtigung des Judeneides auf Apostaten, .welche sich beliebt machen wollten, belegen dies mit vielen-Beispielen, und allerdings ist ihrer Angabe wohl Glauben zu schenken, daß nämlich jene Verdächtigungen dem allgemeinen Judenhasse höchst willkommen waren, und ohne weitere Begründung und Untersuchung gern geglaubt wurden. (Beschluß folgt.) ■ . Druck von I. H. R a g e U