Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1842
- Issue
- 14 (2.4.1842)
- Date
- 1842-04-02
- Page
- Spalte 219-220 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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219 Beantwortung einiger Fragen aus dem israelitischen Eherecht. Von Dr. Maier. 229 2) ''Kann es einer jüdischen Frau, nach jüdischem Rechte, je gestattet weiden, gegen die ausdrückliche Protestation ihres Ehemannes, sich von ihm zu trennen, und willkührlich außer seinem Hause zu leben? 3) Kann die jüdische Religion oder das jüdische Gesetz irgend eine sogenannte Scheidung von Lisch und Bett statuiren? ad 1) In Beziehung auf das Recht, die Trennung der Ehe auch gegen den Willen des andern Ehegatten zu verlangen, stand, nach dem mosaisch-talmudischem Rechte, ursprünglich die Frau im bedeutenden Nachtheil gegenüber dem Manne. Denn während das mosaische Gesetz (5 Most 24,1 — 3.) dem Manne fast eine unumschränkte Freiheit, die Frau aus irgend einem beliebigen Grunde zu entlassen, einräumt, schweigt es ganz und. gar von dem entgegengesetzten Falle,, wenn die Frau die Ehe aufzuheben wünscht, scheint also dieses für gar nicht möglich gehalten zu haben, was sich übrigens aus der Stellung des'Weibes in der Urzeit der Hebräer wohl erklären läßt. Als ganz mit dem mosaischen Gesetz übereinstimmend muß daher der tatmudische Canon betrachtet werden: p ruinV p hnkp new» u«nV abx N’sno ü'n ttnxn min1? übe/ „Der Mann entläßt die Frau nur mit seiner Einwilligung; die Frau aber wird entlassen auch gegen ihren Willen." Iebamot sol. 112. Maimonid. hilch. geruschin 1, 1. Indessen wurden in der weitern Entwicklung des jüdischen Eherechts so viele Ausnahmen von dieser Regel statuirt, daß das Gleichgewicht zwischen beiden Ehegatten so ziemlich hergestellt wurde. Nicht nur wurde der Frau allmählig gestattet, in den Fällen auf Scheidung anzutragen, wo der Zweck der Ehe (Fortpflanzung des menschlichen Geschlechts,- ehelicher Umgang überhaupt) nicht mehr erreicht werden kann, sondern selbst da, wo die Erreichung dieses Zweckes nur gefährdet erscheint oder entfernt.ist, wird ihr dieses Recht unter gewissen Umständen eingeräumt. Aus diesem Gesichtspunkte muß 1) die Bestimmung der Misch.na betrachtet werden, welche der Frau gestattet, auf Scheidung, auch gegen den Willen des Mannes, anzütragen, wenn dieser während der Ehe von einem unheilbaren Aussatz befallen wird, welcher den ehelichen Um- ' gang unmöglich oder auch nur schädlich macht, oder wenn er einen Übeln Geruch aus dem Munde, oder aus der Nase bekommt *), oder wenn er sich dem Einsammeln von Hundemist, dem Geschäfte eines Gerbers, dem Arbeiten in einem Kupferbergwerke ergiebr, weil dieses Alles den ehelichen Umgang verleiden, und allmählig den Zweck der Ehe vereiteln kann. Ketubol foL 77. Eben Haezer 154,1. Litt der Mann schon vor der Ehe an dergleichen Uebel, oder trieb die genannten Beschäftigungen, und es war dieses der Frau bekannt, die nichts desto weniger in die Ehe willigte, so steht ihr, nach den meisten Rechtslehrern , kein Recht zu, auf Scheidung, aus diesem Grunde anzutragen; indessen wollen Andere auch noch in diesem Falle es ihr gestatten, was hier erwähnt werden muß, weil es für die.Entscheidung der zweiten und dritten Frage von Wichtigkeit ist. Nach diesem Grundsätze müssen . 2) auch andere körperliche Fehler und Gebrechen, als die, *) £>ie Mschna spricht von einem Manne, der einen Polypen hatwelchen Ausdruck die Gemara mit Dttinn rrn unb non rrn interpretirt. Mir scheint, daß der Gemara die Bedeutung des griechischen Worts 7co?,vnog abhanden gekommen war, und ihr nur durch die Tradition die Folgen des Uebels bekannt waren, die sie als die Ursachen für Scheidungen gelten läßt. Epilepsis, Syphilis, beurtheilt werden: wird durch dieselben der eheliche Umgang unmöglich oder schädlich gemacht oder auch nur im hohen Grade erschwert, so gelten sie für die Frau als Separationsgründe. Kneseth hagdola S. 181 u. 183. Eben Haezer 155, 5. Daraus ergiebt sich nun von selber, daß 3) physisches Unvermögen, wo solches notorisch Vorhand e n u nd u n h e i l b a r i st, für die Frau ein hinlänglicher Scheidungsgrund ist. Tosefot zu Iebamot so!. 65. Rosch Rechtsgutachten Abschnitt 43, 1. 2. 5. Indessen wollen neuere Rechtslehrer in diesem Falle die Scheidung nicht sogleich ausgesprochen wissen, sondern rathen, die Sache einige Jahre zu verzögern, bis.die Unheilbarkeit des Uebels über allem Zweifel erhaben ist. R. Samuel, de Modena Rechtsgutachten Nr. 103. Man vergleiche damit die Ehegesetze des Herzogth. Württemberg von Hartmann § 200. Ist die Sache vom Manne bestritten und zweifelhaft, so kann nur alsdann auf Scheidung erkannt, werden, wenn die Frau mit dem Scheidebrief nicht zugleich ihre dos in Anspruch nimmt und überhaupt nach der moralischen Ueberzeugung des Gerichts die Wahrheit auf ihrer Seite ist, und sie nicht von unreinen Absichten geleitet wird. Nedarim fol.,65. Rosch Rechtsgutachten a. a. £). Eben Haezer 15-}, 7. Es versteht sich übrigens von selber, daß in diesem Falle das Gericht die uneinigen Eheleute durch freundliches Zureden und Vorstellungen zu versöhnen suchen soll, und erst wenn diese keinen Erfolg haben, die Scheidung zugeben kann. Isak bar Schescheth Rechtsgutachten Nr. 127. In diesem Falle ist übrigens zehnjährige kinderlose Ehe, nach der übereinstimmenden Meinung aller Rechtslehrer, ein vollkommen gültiger Separationsgrund, wenn die Frau mit dem -.Antrag auf Scheidung nicht den auf Zurückgabe ihrer iUata verbindet, und sie bie. Aufhebung der Ehe aus dem Grunde verlangt, weil sie eine Stütze in ihrem Mer zu haben wünscht. Iebamot fol. 65. Eben Haezer 154, 6. 4) Die desertio malitiosa, wo der Mann in böslicher Absicht oder aus Leichtfertigkeit die Frau ohne Noch auf längere Zeit verläßt, und nicht zur Rückkehr zu bewegen ist, so wie die quasi desertio', wo der Mann aus Haß und Bosheit der Frau die eheliche Pflicht verweigert "niD) wirken gleichfalls als Scheidungsgründe. Eben Haezer 77, 1. Trani Rechtsgutachten. 1, Nr. 76. Aber nicht nur die wirkliche Verlassung, sondern 5) das Vorhaben des Mannes, in fremde entlegene Länder auszuwandern, so wie die Proscription, die den Mann nöthigt, flüchtig zu werden, berechtigen schon die Frau, auf Scheidung anzutragen, da diese, nach israelitischem Rechte, keine Verpflichtung hat, dem Manne zu folgen. Rosch Rechtsgutachten 43, 13. Eben Haezer 154, 8. 9. 6) Harte Mißhandlung (Saevitiae), ist, besonders wo die Frau keine Veranlassung dazu gegeben hat, und weder Güte noch Ernst noch Strafe von Seite des zuständigen Gerichts Besserung des Mannes bewirkt, für erstere ein triftiger Separarionsgrund. Aderet Rechtsgutachten Nr. 693. Eben Haezer 154, 3. Man vergl. Preußisches Landrecht § 702. 703. 716 — 718. 7) Der Ehebruch, welcher von der Frau begangen, den Mann ohne Weiteres berechtigt, ihr den Scheidebrief zu geben, gilt im umgekehrten Falle nicht auf gleiche Weise für die Frau als Separationsgrund, und wenn der Mann, der ein solches Verbrechen begangen, sich einer kirchlichen Buße unterwirft, so hat die Frau kein weiteres Recht, deswegen auf Scheidung anzutragen. Chacham Zebi Rechtsgutachten Nr. 133. Dagegen gilt das notorisch afo.tische Leben des Mannes als