Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1842
- Issue
- 14 (2.4.1842)
- Date
- 1842-04-02
- Page
- Spalte 221-222 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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221 Beantwortung einiger Fragen aus dem israelitischen Eherecht. Von Dr. Maier. 222 Scheidungsgrund, wenn auf eindringliche und wiederholte Ermahnungen des Gerichts keine Besserung erfolgt, weil dieses die Verarmung der Familie nach sich ziehen kann und die Frau der Gefahr aussetzt, am Ende keinen Unterhalt mehr zu finden. Eben Haezer 154, 1. Vergl. damit das angeführte R. G.A. des Chacham Jebi. 8) Der Abfall des Mannes von der Religion wirkt entschieden nur alsdann als Separationsgrund, wenn für die Frau die Gefahr zum Abfall oder zur Uebertretung des Gesetzes verleitet zu werden (instigatio ad maleficia) vorhanden ist. Eben Haezer a. a. O. vergl. mit Can.5. caus. 28. qu. i. eap. 2. de divortiis. Im andern Falle sind die Meinungen der Rechtslehrer getheilt. ^Iacob Wells Rechtsgutachten 22. Außer diesen ist 9) hartnäckiges Versagen!des Unterhalts von Seite des Mannes ein Scheidungsgrund für die Frau, wenn ersterer durch keinerlei Mittel zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten werden kann, oder er durch eigene Schuld außer Stande ist, sie zu ernähren. Ketubot fol. 77. Eben Haezer 154, 3. Von den neuern Gesetzgebungen stimmt nur das preußische Eherecht in diesem Punkte mit dem israelitischen überein. S. Preußisches Landrecht § 711—714. ad 2). Nach israelitischem Recht muß es allerdings in gewissen Fällen der Frau gestattet werden, auch gegen die ausdrückliche Protestation des Ehemannes von diesem getrennt zu leben, und zwar 1) Wenn sie den Mann aus einem gefaßten Widerwillen verläßt, und dieser nicht blos Vorwand ist, sondern durch bescheinigte Umstände und Thatsachen von ihr gerechtfertigt wird. KetubotK fol. 63. nb üb by D\ND iTlDN felN „Wenn sie spricht: er ist mir zuwider, so zwingt man sie nicht." Maimon. hilchot ischot, 14, 8*). Eben Haezer 77, 3. Als Gründe, womit eine Frau ihre Abneigung und somit ihre Verlassung oder ihre Weigerung, ehelich mit ihm zu leben, zu rechtfertigen vermag, gelten a) moralische Fehler und Gebrechen des Mannes, als Verschwendung, häufige Trunkenheit, Spielsucht, unsittliches Leben überhaupt; R'schals R. G. A. Nr. 69. Mos. Iserls R. G. 2l. Nr. 96. Iomtob Zahlon N. G. A. 229. Eben Haezer 77, 3. d) Körperliche Fehler und Gebrechen, bei welchen der eheliche Umgang zwar noch möglich aber ekelerregend ist. N. David b. Simra's R. G. A. 1. Nr. 260. Beer Scheba S. 112. Eben Haezer 154, 5. Kneseth hagdola S. 100. c) Mißhandlung, wenn auf Ermahnungen und Strafen des Gerichts der Mann kein friedlicheres Benehmen annimmt, und dieses doch nicht der Art ist, daß derselbe zwangsweise angehalten werden kann, ihr den Scheidebrief zu geben. I. Weils R. G. A. Nr. 25. 2) In allen Fällen, wo die Frau aus einem rechtmäßigen Grunde auf Scheidung. anträgt, dieser zwar vorhanden ist, aber nach dem Dafürhalten des Gerichts nicht hinreicht, um den Mann gegen seinen Willen anzuhalten, den.Scheidebrief zu geben, oder wo über den von der Frau angegebenen Schei¬ *) Nack diesem angesehenen Lehrer soll, in dem Falle, wo die Frau den Mann aus einnrn hinlänglich motivirten Widerwillen verläßt, dieser angehalten werden, ihr den Scheidebrief zu geben, denn „eine Frau sei keine Sklavin, daß man sie nöthigen sollte, sich einem ihr verhaßten Manne hinzugeben;" allein es wurde ihm hierin fast von allen übrigen Rabbinern widersprochen, und es findet bei der desertio ex aversione weder gegen Mann noch gegen die Frau ein Zwang statt. S. Adereth R. G. A. Nr. 1192 n. 1235. dungsgrund die Meinungen der Rechtslehrer getheilt sind, wirkt dieser wenigstens so viel, daß auch gegen sie kein Zwang angewendet werden darf, um sie zur Fortsetzung der Ehe wider ihren Willen anzuhalten, als z. B. wenn die Frau wegen eines, oben sub Nr. 1., erwähnten körperlichen Fehlers, den Scheidebrief verlangt, derselbe zwar schon vor der Ehe vorhanden und ihr bekannt war, m der Ehe aber ihr unerträglich geworden ist; wenn sie aus Scheidung anträgt, weil der Mann während der Ehe beide Augen, beide Hände oder Füße verloren hat; wenn der Mann epileptisch ist, das Uebel aber noch den ehelichen Umgang zuläßt; wenn der Mann zwar im Allgemeinen vermögend, gegen seine Frau aber untüchtig ist. Bet Schmuel zu Eben Haezer 154, 1 u. 4. Beer Scheba S. 112. Eben Haezer 154, 7. Ueberhaupt kennt das israelitische Eherecht nur gegen diejenige Frau eine Art von Zwangsmittel, die den Mann in böslicher Absicht verläßt, oder aus Haß und Feindschaft und um ihn zu quälen, den ehelichen Umgang nicht gestattet. NJnyäDl iT1? NJ’JQ rrniö. Aber selbst in diesem Falle sind ihm körperliche Strafen fremd, und die Mittel die es anzuwenden vorschreibt, sind 1) Ermahnungen und Drohungen mit dem Verlust ihrer illata von Seite des Gerichts, und wenn diese nichts fruchten 2) öffentliche Beschämung, indem sie in der Synagoge vier Wochen lang jeden Tag als eine ihrem Manne Widerspenstige und Ungehorsame erklärt wird; wenn hierauf eine abermalige Ermahnung und mündliche Drohung des Gerichts keinen Erfolg hat, 3) Entziehung ihrer ganzen do8. Eine solche Widerspenstige (rrrWD) darf erst nach einem vollem Jahre mittelst Scheidebriefs entlassen werden, und hat während dieser Zeit keinen Anspruch aus Alimente. In allen übrigen Fällen, wo die Frau aus einem der oben angegebenen Gründe sich weigert, die Ehe fortzusetzen, finden so wenig gegen sie Zwangsmittel statt, um sie zur Rückkehr zum Manne zu bewegen, als gegen diesen, sie förmlich zu entlassen, woraus denn ad 3) die Trennung von Tisch und Bett von selbst entsteht. Diese ist allenthalben ein Product der Unvollkommenheit menschlicher Einrichtungen, oder besser eine Duldung (tolenimus) dessen, was nicht zu ändern ist, und wird in den genannten Fällen auch vom israelitischen Eherecht statuirt. Eben Haezer 154, 3. „Weiß die Frau ihre Angabe, daß der Mann ihr zuwider geworden, durch glaubwürdige Gründe zu rechtfertigen, z. B. sie sagt, er führe keinen rechtschaffenen Lebenswandel, verschwende sein Geld u. dgl., dann wird sie nach den Rechtsbesrimmungen beurtheilt, welche die angesehenen Rechtslehrer festgesetzt haben, und die „das Verfahren der hohen Schule" nM) heißen. Diesem zu Folge muß der Mann ihre ganze dos so wie überhaupt sämmtliche iUata heraus geben, aber nicht das, was er ihr überdies geschenkt oder verschrieben hat; aber man , hält ihn nicht zwangsweise an, ihr den Scheidebrief zu geben, noch sie, bei ihm zu bleiben. . . . Sind die Gründe, womit sie ihren Widerwillen zu bescheinigen sucht, für das Gericht nicht überzeugend, so kann es ihr auch einen Eid auferlegen, daß sie nicht zu dieser Angabe verleitet sei u. s. w." ibid. 4. „Wenn der Mann epileptisch ist, so ist dieses nach Einigen kein Fehler, und man zwingt ihn nicht, den Scheidebrief zu geben; aber in keinem Falle kann sie genöthigt werden, bei ihm zu bleiben, da sie einen Grund der Weigerung angiebt." Stuttgart im März 1842. Dr. Maier. Kirchenrath u. Rabbiner.