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Der Orient · 1842-04-02 · Heft 14 (2.4.1842) · p. Seite 111

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Journal
Der Orient
Volume
3 (1842)
Issue
Heft 14 (2.4.1842)
Date
1842-04-02
Page
Seite 111 (sequence 13)
Language
German
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111 Neustadt ausgenommen. Ergiebt sich aus diesem Gesagten, daß die schweren Handwerke noch wenig Anklang gefunden haben, so ist das natürliche Folge davon, daß der Gewerbfleiß sich unter den hiesigen Juden noch im Anfänge der Entwickelung befindet; gewiß aber berechtigt die im Verhältnis' zu der Zeit bedeutende Zahl derer, die sich dem Handwerke gewidmet haben, zu den besten Erwartungen, und das Beispiel anderer Staaten zeigt hinlänglich, daß die Israeliten auch schwerere Handwerke nicht liegen lassen. Nun ist es freilich für den Schulvorstand allein unmöglich, seine eifrigen Wünsche zu verwirklichen. Aber da es doch seine Pflicht ist, nach Kraft dafür zu sorgen, daß die entlassenen Schüler weiteres Fortkommen finden, so glau.r er Hülfeleistung und Unterstützung-von außen anrufen zu dürfen. Welch ein erfolgreiches, wohlthätiges Werk würde damit gerhan, wenn man Rath zu schaffen vermöchte, wie man sich der reif befundenen Schüler auf eine regelmäßige, umfassende Weise annehmen, sie in das praktische Leben einsühren und geleiten, und unter einer wohlthätigen Aufsicht halten könnte. Dies mochte aber, wenn man hier einem Vorschläge Gehör geben will, am vollständigsten zu bewerkstelligen sein durch die Bildung eines Vereins zur Beförderung nützlicher Gewerbe unter den Israeliten. Welch ein Glück für den armen Knaben, wenn sachkundige Männer darauf achten, daß der Unerfahrene in die rechten Hände komme, daß die Bedingungen mit den Brodtherren gehörig stipulirt werden; ohne daß die nicht wünschenswerthe Einmischung der (SUa'tt babei erforderlich ist. Welch ein Glück für ihn, wenn er, bis er selbstständig geworden, teilnehmende Gönner findet, die seine Berufsbildung leiten, sein Fortkommen möglichst begünstigen und ihn vor dem Rückfalle in einen Zustand bewahren, der ihm auf der erreichten Bildungsstuffe doppelt schmerzlich sein muß. Nicht zu berechnen ist der segensreiche Erfolg, den eine Vereinigung, wie die angedeutete, mit der Zeit haben müßte (eines namhaften Kostenaufwandes würde es dazu kaum ' bedürfen). Nur durch ein solches in einander greifendes Zusammenwirken könnte es möglich werden, der israelitischen Jugend die erwünschte Richtung zu geben, weil dieselbe auf diese Art planmäßig bis zum Zulle gelenkt und beaufsichtigt würde. Möchten sich darum diese Zeilen einer wohlwollenden Berücksichtigung zu erfreuen haben! G. Die Judenzeitgniffe in Criminal - S ach en. (Fortsetzung von Nr. 10.) Ueberhaupt ist die Einteilung des Thatbestandes in den objekiven und' subjectiven eine durchaus ungerechtfertigte; die Crim.-Ord. kennt sie nicht, und man Zeugniß über den Lhatbestand und Jeugniß über die Thaterschafr nicht kennen; beides sind Zeugenaussagen, und der Zweck der Feststellung des Thatbestandes ist überall kein anderer, als den Thäter bestrafen zu können, weil ohne objective Feststellung einer strafbaren Handlung die Bestrafung eines Individui nicht möglich^ist. Wer aüch blos über die objektiven Erscheinungen eines Verbrechens etwas bekundet, ist nichts anders als ein Zeuge, leistet eben denselben Eid, wie jeder andere'Zeuge (§. 113). Der Gegensatz im §. 180, wonach die Gewißheit der Gewalt rc. nicht zweifelhaft ist, wenn der Verbrecher gesteht, oder die bei dem Diebstahl verübte Gewalt durch den Eid des Beschädigten oder durch Zeugen bewiesen worden, ist nur scheinbar, hier auch nicht seüos materiae, ja der Richter wird im §. 191 ausdrücklich angewiesen, den Werth der eidlichen Aussage des Beraubten über die erlittene Gewalt nach den Vorschriften im §. 357 sqg. festzusetzen, mithin dm Beschädigten wie jeden andern Zeugen zu würdigen. Nach §. 277 und 300 flg. ist ferner Gegenstand des Beweises die Existenz des Verbrechens und die Person des Thäters; der fünfte Absch. handelt all g emein von Aufnahme des Beweises, seine Vorschriften müssen also auch für die Ausmittelung des objektiven Khatbestandes gelten, und daß in dieser Beziehung das Zeugniß über den Thatbestand mit dem über die Thaterschast ganz gleich steht, folgt klar aus den Vorschriften der §§. 7 und 8, wo es heißt: „Jeder ist schuldig, dem Richter auf Erfordern Alles mitzutheiten, was ihm in Bezug auf ein Verbrechen oder den Thäter bekannt ist; nur diejenigen, welche nicht zum Zeugniß gezwungen werden können, sind mir dieser Auflage zu verschonen. Den Beschädigten blos über den Lhatbestand zu vernehmen, ist nicht nur in der Ausführung schwierig, sondern es erscheint sogar unzulässig, da nach §. 116 der Angeber über Alles, was er zur Feststellung des Tatbestandes oder zur Ueberführung des Beschuldigten angeben kann, umständlich befragt werden soll. Es ist ja überdies auch nicht einmal nöthig, daß der über den objectiven Lhatbestand zu vernehmende Jude gerade der Damnificat zur eidlichen Bestärkung des Lhatbestandes durch Zwangsmittel angehalten werden solle, sondern wenn er sich des Eides weigert, fällt nach §. 181 der Grund zur Fortsetzung der Untersuchung fort. Das Gesetz sagt: „Juden können zur Ablegung eines eidlichen Zeugnisses nicht gezwungen werden 2C." Unter „Zeugniß" wird im gerichtlichen Verfahren aber jede Auskunft über eine zu ermittelnde Thatsache verstanden, und aus der vom Gesetz vorgeschriebenen Pflicht, Verbrechen anzuzeigen, läßt sich nicht die Pflicht zur eidlichen Bestärkung dieser Anzeige ableiten. Wollte man den Juden zum Zeugniß über die Thatsache zwingen, so müßten auch die übrigen im §* 335 von der körperlichen Leistung des Eides befreiten Personen zur Feststellung des Lhatbestandes den Eid wirklich ableisten, so wie alle übrigen Informations- Zeugen des §♦ 357, namentlich Eltern, Kinder und Ehegatten

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