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Der Orient · 1842-04-02 · Heft 14 (2.4.1842) · p. Seite 112

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Journal
Der Orient
Volume
3 (1842)
Issue
Heft 14 (2.4.1842)
Date
1842-04-02
Page
Seite 112 (sequence 15)
Language
German
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- 112 — des Angeschuldigten, zum Eide über den Lhatbestarrd gezw u ngen werden können. Der §. 358 erlaubt zwar, die Informations-Zeugen ausnahmsweise mit dem Zeugeneide zu belegen, er ertheilte aber dem Richter kein besonderes Zwangsrecht. Die Leistung des Zeugeneides ist ein politisch-religiöser Akt, auf welchen die Glaubensregeln der verschiedenen Religions-Parteien influiren; hierauf gründet sich die Befreiung der Juden vom Aeugeneide, indem nach einer talmudischen Dottrin alles Zeugniß in Criminalsachen verboten ist, und nach §. 30 Lit. 11 Th. II. L.-R. kann Niemand, etwas gegen seine Religions - Meinungen zu thun gezwungen werden» Endlich sind auch die Vorschriften über die Feststellung des objectiven Tatbestandes le^es »-enerales, denen der §..335 als lex specialis fcarogirt. Es sind jedoch angeordnetermaßen nach erfolgter Abstimmung noch folgende Schriften eingesehen und zu den Acten excerpirt worden, deren Inhalt-hier erwähnt werden muß: 1) Die Eidesleistungen der Juden in-theologischer und historischer Beziehung, von D. Z. Frankel, Oberrabbiner der israelitischen Gemeinden zu Dresden und Leipzig. Dresden und Leipzig in der Anwldsschen Buchhandlung 1840. 170 Seiten. Diese Schrift ist nach dem Vorworte das Resultat mehrerer Gutachten, welche der Verfasser den Behörden überreicht hat, und handelt hauptsächlich nur von den äußeren Förmlichkeiten beim Iudeneide. Ausdrücklich wird vom Z w a n g e zum Eide nirgend gesprochen, doch scheinen indirekt folgende Stellen gegen allen Zwang zu sprechen. S. 44: Die jüdische Rechts lehre kennt den Eid nur für C i v il sa ch e n, der Zeugeneid kommt in ihr nicht vor (der Zeuge, welcher erst durch einen Eid sich Glauben verschaffen muß, ist nicht fähig, Aussage abzulegen) (Tosafot Kiduschin 43. b.). S. 46: Die jüdische Rechtslehre ist in der Offenbarung gegründet; du sollst nicht rauben, nicht stehlen, kein falsches Zeugniß sagen rc., sind geoffen barte Verbote; wer dagegen handelt, begeht nicht minder eine religiöse Sünde, als der, welcher einen Meineid schwört. Darum soll einem Zeugen kein Eid deserirt werden, denn er steht in keinem Verdacht, daß er die religiöse Sünde des Falschzeugens begehen werde, und würden solche Judicien sich zeigen, so könnte kein Eid Anerkannt werden, weil er keine Vergewisserung verschaffen würde; für Denunciationssachen kann ebenfalls, da sie ein Zeugniß gegen Jemanden aussagen, kein Eid stattsinden; für Criminalfälle, da der Verdacht der Sünde (des Raubes, Mordes rc.) vorliegt, kann der Eid auch nicht zur Anwendung kommen. Erklärt sich hiernach also Frankel auf Grund der jüdischen Rechtslehre gegen den Zeugeneid überhaupt, so muß letztere um so mehr gegen den Zwang zum Eide sein. (Fortsetzung folgt.) Persorrälchrorrik tmb Miseellen. Rüge. Zur Verherrlichung der Reise Sir M. Montefiore's mit Herrn Advocaren Cremieux nach dem Oriente zur Rettung der ein gekerkerten, unter Henkern blutenden Israeliten in Damaskus ist im Verlags von Schmelkes und Pascheles eine von Lavoriat Schier gefertigte Lithographie erschienen, die eine Audienz jener israelitischen Gesandtschaft beim Pascha von Egypten vorstellt. Die Anordnung der im Bilde befindlichen Personen, hat des Einsenders Bedenken erregt, die er den Lesern des Orients mittheilen möchte, um vielleicht von einem oder dem andern Belehrung zu erhalten. Man erblickt nämlich im Audienzzimmer zur Linken des Beschauenden Mehemed Ali, und ihm gegenüber das wohlgetrofsene Bildniß Cremieux's in Amtstracht der französischen Sachwalter; etwas weiter rechts im Hintergrund einen, in gleichgültiger Haltung stehenden, Araber und noch weiter zur Rechten Sir Moses. Seltsam tritt diese Figur, die in der Wirklichkeit doch eben nicht im Hintergründe stand, im Bilde ganz -zurück; sie steht da, die'Verlegenheit und Ueberflüssigkeit in der ganzen Haltung ausdrückend, die rechte Hand mit bem abgezogenen Handschuh an das Kinn gedrückt, die linke müßig niederhangend; in den Gesichtszügen den Ausdruck der lakayenhaftesten Unterwürfigkeit, und überhaupt so, daß man in ihr eine wahre persona miserabilis erblickt. Dies Blatt ist dem Herrn Cremieux gewidmet, und folglich bestimmt, seine Ver- . dienste in ihm selbst zu verherrlichen und in den Vordergrund zu stellen. Allein wir zweifeln, daß es ihm genehm sein könne, auf Kosten seines trefflichen Reisegefährten also ausgezeichnet zu werden. Glücklicher Weise ist das ganze, sit venia verbo, Kunstwerk so schlechter Art, daß von ihm nichts bemerkenswerth bleiben wird, als die ungeschickte, wenn nicht böswillige Karrikirung eines Mannes, der mit der bereitwilligsten Aufopferung seines Vermögens und seiner Ruhe, ohne irgendwelche eigennützige Nebenabsicht, zur Rettung seiner unglücklichen Brüder jene gefahrvolle Fahrt unternommen und vollendet hat. Es hat unfern tiefsten Unwillen erregt, daß diese Darstellung neben einer Schmeichelei eine unverantwortliche Beleidigung enthält, und wir haben es für ein betrübtes Zeichen des Sinnes, der jene Darstellung entworfen und ausge-, führt hat, gehalten, daß er den Einen nur dadurch zu erhöhen verstand, daß er den andern zurücksetzte. Außerdem haben wir noch allen Grund, zu vermuthen, daß sich der Autor jener Lithographie noch in den Personen vergriffen, habe. Einsender beabsichtigt mit diesen Zeilen, die Unkundigen über die Bedeutung jener Darstellung einige Winke zu geben, und die, welche schon im Besitze derselben sind, zu ersuchen, sie doch nicht in ihren Zimmern aufzuhängen, als Denkmal einer, mit einer Undankbarkeit verbundenen, Schmeichelei. St. Scha lo m Coh en. Den 23. December 1841 feierte der bekannte hebräische Dichter Schalom Cohen seinen siebzigjährigen Geburtstag und das Jubiläum seines fünfzigjährigen Schriftsteller-Lebens. Bei dieser Gelegenheit hielt, der Gefeierte im Kreise einer ausgewählten Versammlung eine Rede, welche unter dem Titel: „Leben, Lebensdauer und Zeit ein moralisch-exegetischer Vorcrag" in Hamburg bei I. I. Halberstadt gedruckt wurde. Eine kurze Biographie dieses Mannes so wie ein bibliographisch genaues Verzeichniß seiner zahlreichen Schriften wäre der Redaction sehr erwünscht.— Druck von 3. H, Nagel. Verlag von C. L, Fritz sch t.

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