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Der Orient · 1842-03-26 · Heft 13 (26.3.1842) · p. Seite 99

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Journal
Der Orient
Volume
3 (1842)
Issue
Heft 13 (26.3.1842)
Date
1842-03-26
Page
Seite 99 (sequence 5)
Language
German
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99 Beitrag zur Beurteilung des Edicts vom 11. März liefert eine in. diesen Lagen erschienene und bereits viclverbreitete Schrift: „Die gegenwärtig beabsichtigte Umgestaltung der bürgerlichen Verhältnisse der Juden in Preußen. Nach authentischen Quellen beleuchtet." In dieser Schrift nun wird, nachdem das preußische Judengesetz von 1790 als das „nothwendige Produkt des aufhistorischem Wege neugestalteten socialen Anstandes" nachgewiesen worden, also fortgefahren: „Es dauerte nicht lange, so traten zu den ftühern mächtigen Potenzen einer Verbesserung des socialen Anstandes der preußischen Juden neue gleich mächtige hinzu: die durch die französische -Revolution ins Leben gerufene Idee der Menschenrechte, die vollständige Emancipation der Juden in Frankreich und Holland, die unter den Juden immer weiter sich verbreitende deutsche Bildung, der Eintritt der jüdischen Jugend in die öffentlichen christlichen Schulen; nun bald auch der Krieg mit seinen zersetzenden Folgen, die Reorganisation des Staates, die neue Städteordnung, neben welcher die alre Judenordnung chnmöglich länger bestehen konnte: diese ganze lange Reihe von historisch ineinandergreifenden Thatsachen führte denn endlich nothwendig zu dem neuen Edikte vom 11. März 1812. Es ist einer der beklagenswertesten Jrrthümer so vieler über Judensachen Urtheilenden, daß das Edikt vom 11. März nur eine philantropisch gutgemeinte, aber übereilte Schöpfung des allzu rasch vorwärtsdrängenden Staatskanzlers v. Hardenberg gewesen sei. Wer aus den darüber vorhandenen Acten die dem Edikte vorausgegangenen Verhandlungen kennt, der wird dem Kanzler einen solchen Vorwurf schwerlich machen können. Im September 1810 begannen die Vorarbeiten zu einem neuen Judengesetz; es wurden alle bestehenden Verhältnisse genau erörtert, über einzelne, die jüdische Religion betreffende Verhältnisse Gutachten eingeholt; wie sehr auch die wirklich drückende Roth der jüdischen Gemeinden, die sich zwischen den Anfoderungen der neuen Staatsordnung und den Beschränkungen des alten Judengesetzes eingeengt sahen, zur schleunigsten Abhülfe riech, so verstrich das Jahr 1811 ohne eine solche Abhülfe, weil das Gesetz immer noch nicht zum Vorträge gereift war rc." Ferner: „Das neue Gesetz, das von den damaligen Juden als der vollständigste Freiheitsbrief betrachtet und mit unendlichem Jubel begrüßt wurde, ist, ruhig und unparteiisch beurtheilt, doch eigentlich von einer bürgerlichen Gleichstellung der Juden noch sehr weit entfernt; es ist keineswegs, wie von Denen, die es nicht kennen, noch jetzt geglaubt wird, mit besonderer Bevorzugung der Juden entworfen, sondern, wie es in-den Einleitungsworten desselben sehr bezeichnend heißt, als „eine der allgemeinen Wohlfahrt angemessene Verfassung" ertheilt. Und zwar berücksichtigt es die allgemeine Wohlfahrt selbst auf Kosten der Consequenz und der Willigkeit; ersteres, indem es die Juden zu preußischen Würgern macht und doch ihre Anstellbarkeit in den Staatsdienst, die eine natürliche Folge des Staatsbürgerrechts ist, noch erst einer künftigen Entschließung vorbehält; letzteres aber darin, daß es den Juden trotz der Vorenthaltung des gedachten so wesentlichen Rechtes nicht bloß gleiche, sondern höhere Lasten als ihren christlichen Mitbürgern auflegt. Die Juden müssen nämlich (nach § 15.) gleiche Abgaben mit den christlichen Würgern zahlen, also auch denjenigen Lheil der Abgaben, der für die christliche Kirche bestimmt ist, während an eine Miterhaltung der jüdischen Kirche von Seiten der christlichen Bürger nicht im entferntesten zu denken ist. Grade darin aber bekundete das Edikt vom 11. März 1812 seine Zweckmäßigkeit, daß es seine einzelnen Bestimmungen nicht aus abstrakten Schlußfolgerungen und logischen Modalitäten entlehnte, sondern, genau sich anschließend an historisch gegebene Zustände, lieber ein streng historisches als ein corrsequentes und durchweg billiges sein wolltet Volksthrrmliche Aussähe »nd Peurtheilungcn. UcOcv die Heranbildung der israelitischen Jugend. Aus Moisling (bei Lübeck). Es giebt wohl nicht, leicht einen Gegenstand, bei dessen angemessener Behandlnug man sicherer aus die Theilnahme und Aufmerksamkeit der Gebildeten und Bessern zählen dürste, als wenn von der Erziehung und Bildung der Jugend, besonders unter den Armen, die Rede ist. Das ist ein Feld, über dessen Anbau, mögen auch Mittel und Wege noch so verschieden sein , die wahren Menschenfreunde von allen Elasten und Parteien wenigstens darin einverstanden sind, daß es keine wichtigere, keine heiligere Angelegenheit der Menschheit giebt. Wem nur die Sache der Humanität nicht fremd ist, der sicht in der zweckmäßigen Leitung des aufblühenden Geschlechts eine Aufgabe, der keine andere an Bedeutsamkeit vorangeht. Ist ' nun das Armenschulwesen an sich selbst als ein Gegenstand von so hoher Bedeutsamkeit anerkannt, so wird diese in den Augen des echten Menschenfreundes eher vermehrt als vermindert werden, wenn von der so lange verwahrlosten israelitischen Jugend die Rede ist. Das Unterscheidende in dem israelitischen Schulwesen — und in wie fern diesem außer der Religionslehre überhaupt Eigentümlichkeiten eingeräumt werden dürfen — zu entwickeln, ist nicht dieses Ortes. Hier soll nur die Rede sein von dem Standpunkte einer Anstalt, die rücksichtlich der Grundsätze, nach denen sie geleitet wird, gewiß die öffentliche Theilj nähme in einem desto größern Maaße verdient, je mehr Schwierigkeiten sie zu überwinden hat. Weil indessen das hier speciell Dargelegte und das Besondere erst durch seinen Zusammenhang : mit dem Allgemeinen seine rechte Begründung erhält, so dürste 13 *

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