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Der Orient · 1842-03-19 · Heft 12 (19.3.1842) · p. Seite 95

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Journal
Der Orient
Volume
3 (1842)
Issue
Heft 12 (19.3.1842)
Date
1842-03-19
Page
Seite 95 (sequence 13)
Language
German
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- 95 - geordnete hebräische Schule ins Leben ruft, die um so segensvoller werden dürfte, da es hier noch mehre andere wissenschaftliche Anstalten giebt, und daher den Schülern an der hebräischen Lehranstalt zugleich Gelegenheit geboten ist, auch die anderweitige nöthige Schulbildung sich eigen zu machen. Prag, 28. Febr. Die im vorigen Jahr erlassene, die böhmische Judenschaft betreffende allerhöchste Entschließung ist, obschon sie keine eigentliche Reform in dem von der Gesetzgebung bisher rücksi'chtlich der Juden festgehaltenen Princip zum Zweck hatte, dennoch, inso^ fern durch sie manche Modificationen in den bestehenden politischen Verhältnissen zu Gunsten dieser Glaubensgenossen getroffen wurden, wenigstens als eine erfreuliche Manifestation eines auf die bessere Gestaltung jüdischer Zustände gerichteten ernstlichen Willens in freudiger Er. Wartung begrüßt und dankbar angenommen worden. Aber wie es bei Erlassen ähnlicher Art, die ohne eigentliche Aufgebung früherer Grundsätze das Herbe derselben nur in den Eonsequenzen zu mildern suchen, fast immer der Fall ist, hat auch dieses neuerliche Declamatorium manche Zweifel angeregt und manche Anfragen veranlaßt, die aber von unfern, an den Buchstaben des, Gesetzes festhaltenden Behörden auf eine Art erledigt werden, welche, wie es scheint, mit dem mildern Geiste der Gesetzgebung nicht im Einklänge steht, und die durch jene Resolution gemachten Zugeständnisse auf ein an Null grenzendes Minimum reducict. So wurden erst kürzlich die vor nicht langer Zeit in den österreichischen Adelstand erhobenen jüdischen Fabrikanten, Gebrüder P., deren bedeutender Fabrikrealitäten besitz nach dem bisher bestandenen Gesetze streng auf das Bedürfniß und auf die Dauer des Fabrikbetriebes, sowie auf die Bedingung beschränkt ist, daß nach Auflösung der Fabrik die Realitäten wieder an Christen veräußert werden, als sie nunmehr auf Grundlage des tz. 5 der allerhöchsten Resolution v. I. um den freien und unbeschränkten Tabularbesitz ihrer Realitäten gebeten hatten, schlechtweg abgewiesen, obschon jener Paragraph ausdrücklich erklärt, ,,daß Se. Maj. nicht abgeneigt sind, denjenigen Israeliten, welche sich im Gebiete der Industrie, der Gewerbe und der Wissenschaft auszeichnen oder sonst Verdienst um den Staat erwerben, Hen Ankauf und Besitz von Ehristenhausern ausnahmsweise zu gestatten." Wir kennen freilich nicht die Motive, die jenen abweislichen Gubernialbescheid vecanlaßren; ja wir waren sogar geneigt, solchen in dem angeführten Fall als gerecht zu erklären, da die erwähnten Fabrikanten, wenn wir auch einen durch Betriebsamkeit, durch günstige und wohlberechnete Eonjuncturen sowie durch Mitwirkung von Hunderten arbeitsamer Hände in einen blühenden Zustand gekommenen Industriezweig und eine etwa dadurch in Ersparniß gebrachte halbe Million wirklich als ein Verdienst um den Staat anerkennen wollten, dafür mehr als hinreichend belohnt worden sind. Hingegen gibt es Fälle anderer Art, die gerechte Veranlassung geben, über die Strenge zu klagen, die sich in der Praxis unserer Behörden oft da geltend macht, wo es sich um die Deutung und Anwendung jüdische Verhältnisse betreffender Gesetze handelt. So hat der hiesige Magistrat von dem §. 5 der schon oft erwähnten allerhöchsten Resolution, welcher jede, bisher bestandene Beschränkung, in deren Folge den jüdischen Roßhandlern und Unternehmern von Fabriken und Manufacturen das Wohnen in einigen Gassen und auf einigen Platzen untersagt war, aufgehoben hat, Veranlassung genommen, mehre andere in diese Kategorie nicht gehörende jüdische Familien, die schon seit Jahren außerhalb der Judenstadt wohnen, wieder in ihr Ghetto zurückzuweisen, obschon die allerhöchste Resolution rücksichrlich des Wohnens der jüdischen Glaubensgenossenschaft im Allgemeinen keine Entscheidung enthält, und die hierüber der Hofstelle vorliegenden Gesuche bis jetzt nicht erledigt sind. Eben so wird die in dem §. 6 der genannten Resolution den böhmischen Juden eingeräumte Eoncesst'on zum Ankauf städtischer Grundstücke nur auf solche beschränkt, die der Stadt als Dominium angehören, und daher als Dominicalgründe gelten. Hingegen werden andere bürgerliche Realitäten, wenn gleich sie nicht Rusticalgründe sind, gleich diesen als von jener Begünstigung ausgenommen erklärt. Diese und ^ähnliche Fälle zeigen zur Genüge, wie wenig unsere Behörden bei ihren Entscheidungen über jüdische Angelegenheiten von dem Grundsatz: „in äuinls benigniora sequimur", durchdrungen sind. L. A. Z. VolkSthümliche Aufsätze und Peurtheitungen. Wie Emancipation -er Iuden^ *) aus dem Ungarischen des Joseph Freiherrn von ELtvös. Deutsch von Herrmann Klein. Zweite Aufl. Pesth 1841, bei Heckenast. Es giebt gewisse Erinnerungen, die uns wie böse Dämonen durch's Leben begleiten. Zu diesen zähle ich, und mit *) Entnommen aus der trefflichen Zeitschrift: „Panorama der Gegenwart", die wir angelegentlichst unfern Lesern empfehlen. Red. mir gewiß auch viele Andere, den dickleibigen Cannabich, der mir seiner erdrückenden Zahlenwucht, mit seinen unermeßlich langen, dürren und geisttödtenden Städtebeschreibungen, mit seinem endlosen Notizenkram, mit seinen jährlich veraltenden, und doch immer gleich minutiösen statistischen Angaben, jede Lust zu geographischen Studien im Keime zu ersticken geeignet war. Wie ganz anders genießt unsere Jugend den Unterricht in dieser Wissenschaft, welcher von Ritter und Roon, von Berghaus und Rougemont ein frisches Leben, ein neuer

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