Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 3 (1842)
- Issue
- Heft 12 (19.3.1842)
- Date
- 1842-03-19
- Page
- Seite 94 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2360092-2360201-2360214--2393-3529178- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
94 und daß auf der' andern Seite, . um den Ehegatten wie den Kindern aus einer solchen Ehe die ehelichen Rechte zu sichern, das gemeine Recht völlig hinreiche, welches die Rechte des Personenstandes nach der in der Heimath dr betreffenden Personen geltenden Grundsätzen beurtheitt wissen wolle. Den Bestimmungen des §.5 (wegen des Schutzgeldes) war in zweiter Berathung das allgemeine Prineip der facultativen Ablösbarkeit des Schutzgeldes von Seiten der Juden gegen den 25fachen Betrag selbst substituirt worden. Nach einer sehr weitläufigen Discussion wurde . in dieser dritten Berathung zuerst die Proposition der Regierung wegen Uebernahme des Ausfalls auf die Landeskasse in Frage gestellt und mit 55 gegen 22 Stimmen abgelehnt,-dann nach Beseitigung mehrer andern Anträge der Beschluß aus zweiter Berathung wieder ausgehoben und schließlich der ganze §. 5 abgelehnt. Die zu den übrigen Bestimmungen des Gesetzentwurfs vorliegenden mehrfachen Anträge veranlaßten eine wiederholte Beleuchtung der obwaltenden Verhältnisse; da sie indeß im Wesentlichen zu keinem Resultate führten, indem die Kammer meist auf ihren frühern Beschlüssen beharrte, so dürfen wir sie übergehen. Der Gesetzentwurf ward unter Dissens von 11 Stimmen zum dritten Mal angenommen. Die Ausgleichung der abweichenden Beschlüsse beider Kammern, von denen jede die der andern fast insgesammt ablehnte, liegt jetzt den Verhandlungen der deßhalb bestellten Conferenz ob. — Darmstadt, 6. März. In der Sitzung der zweiten Kammer der Stände fand die Berathung über den „Antrag des Abg. Ramspeck, die Ertheilung des Staatsbürg errechts an nicht-christliche Glaubensgenossen betreffend", statt. In diesem Anträge wird sich beschwert, daß die Stadt Alsfeld, trotz ihrer Remonstrationen, selbst bis höchsten Ortes, von der Regierungsbehörde genöthigt worden sei, mehre Judenfamilien aufzunehmen, und hierauf an die Kammer das Gesuch gerichtet, es wöge dieselbe „1)^da die Stadt Alsfeld vorhin nicht mehr als zwei Judenfamilien als Schutzjuden in ihrer Mitte zu dulden gemüßigt war, in neuerer Zeit aber, gegen den Willen und gegen die eingelegten Protestationen des Stadtvorstandes, mehre Schutzjuden sich in Alsfeld haben niederlassen dürfen, deren Seelenzahl schon gegen 70 herangewachsen ist; 2) da in den benachbarten Städten Lauterbach, Schlitz und Grünberg nicht einmal Ein Schutzjude Aufnahme findet, Alsfeld aber nicht allein als Zufluchtsstätte der Juden erscheinen kann; 3) da die Emancipation der Juden, so viel als bekannt, noch zur Zeit in keinem europäischen Staate, so auch im Großherzogthume Hessen nicht,;erfolgt ist, die großherzogl. Staatsregierung ersuchen, der Stadt Alsfeld nicht aufbürden zu wollen, nichtchristliche Glaubensgenossen als Ortsbürger ausnehmen zu müssen und diese Benachteiligung, ver durch die Verfassungsurkunde ausgesprochenen Gleichheit .vor dem Gesetze entgegen, ihr allein fühlbar zu machen, und deshalb die besagte Stadt Alsfeld von der Verbindlichkeit, jüdische Glaubensgenossen als Ortsbürger aufnehmen zu müssen, so lange loszählen zu wollen, bis nach Art. 15 der Verfasssungsurkunde ein allgemeines Gesetz votirt und erschienen sein werde. Die Kammer wolle deshalb weiter beschließen: Großherzogl. Staatsregierung um Vorlage eines Gesetzentwurfs zu ersuchen, wodurch das vorliegende Sachverhältniß geregelt wird". Abg. Hardy hatte hierüber in der vorigen Sitzung, Namens des dritten Ausschusses, berichtet und der vom großherzogl. Regierungscommissar, Geheimrath v.'Kuder gegebenen Auskunft beistimmend, beantragt, den Beschwerden des Antrags keine Folge zu geben, weil die Aufnahme der Juden nur nach Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen, namentlich nach Art. 15 der Verfassungsurkunde und Art. 48 der Gemcindeordnung erfolgt sei. Für die Stadt Alsfeld könne aber keine Ausnahme von den für das ganze Großherzogthum gesetzlich bestehenden Bestimmungen gemacht werden, indem grade eine solche 'mit der von dem Antragsteller desiderirten Gleichheit vor dem Gesetz im Widerspruche sein würde. Wenn es also auch an gesetzlichen Bestimmungen über die Befugniß der Staatsregierung zur Ertheilung des Staatsbürgerrechts, an Israeliten im Allgemeinen nicht fehle und daher dem Ausschüsse das Bedürfniß, einer desfallssgm Legislation nicht erkennbar sei; weshalb derselbe auch , der beantragten Pcovocirung eines Gesetzentwurfs keine Folge zu geben der Meinung ist/ so glaubt der Ausschuß dennoch dm Wunsch aussprechen zu sollen, daß die Erfodermsse, an deren Vorhandensein die Ertheilung des Staatsbürgerrechts an Israeliten in den beiden diesseits rheinischen Provinzen geknüpft wird, worüber bis jetzt nur reglementaire Bestimmungen bestehen, im Wege der Gesetzgebung festgesetzt werden möchten, in welcher Beziehung sich jedoch der Ausschuß einen Antrag zu stellen enthielt, weil hieraus die vorliegende Mo-' tion nicht gerichtet sei. Bei der heutigen Berathung machte der Abg. Ramspeck diesen Wunsch des Ausschusses zu seinem Anträge, worin er unterstützt ward. Es erfolgten nun einige kurze Bemerkungen über den Gegenstand von Seiten mehrer Abgeordneten. Abg.Brunck meinte, man könne dem zweiten Theile des Antrags Folge geben, da er nichts Anderes sei, als was der Ausschuß auch wünsche am Schluffe seines Berichts. Abg. v. Bibra hob hervor, wie die Juden wohl in großen: Städten weniger schädlich dem Gemeinwesen würden als m kleinern und auf dem platten Lande, wo sie durch den Schacherhandel, namentlich mit Vieh, oft großes Verderben anrichteten, wenn auch in neuester Zeit die Wohlthat der Sparkassen diesem Schaden entgegenwirke. Abg. Hardy hob die bestehenden Verhältnisse kurz hervor, insbesondere, wie zur Erwerbung des Staatsbürgerrechts der Israeliten die Erfüllung strenger Bedingungen erfoderlrch sei. Abg. Zulauf meinte, sie versprächen diese wol, hielten sie aber nach der Aufnahme nicht. Nur denen möge man Rechte wie den Christen verleihen, welche sich auch gleich den Christen, bürgerlichen Gewerben, dem Ackerbau, Handwerken re. ergaben und den verderblichen Schacher ließen. Abg. Franck bestätigt, daß sie nach der Aufnahme wieder gern in den Schacherhandel verfielen, und hält ebenfalls strengere Bestimmungen in dieser Hinsicht, für nöthig. (Großh. Hess. Ztg.) Böhmen. Böhmische Grenze, i. Marz. In Jungkunzlau nehmen die Schulangelegenheiten eine sehr günstige Wenduvg, und trotz den vielen großen und kleinen Kabbalen, die in der Gemeinde selbst hin und wieder versucht wurden, und den Machinationen, die von den Schullehrern unserer Gemeinden ausgingen, steht doch zu erwarten,-daß in Jungbunzlau eine mit der deutschen Schule in. Verbindung zu setzende Lehranstalt ins Leben treten wird? die nicht nur einem langstgefühlten Bedürfniß dieser Gemeinde entsprechen, sondern auch den Impuls zur Errichtung derlei Anstalten in. andern Gemeinden geben wird. — Ehrenvoll aber bleibt es für die Jungbunzlauer Gemeinde, daß sie, obschon sie weder .zu den größten noch zu den reichsten gehört, dennoch die erste ist, die nicht ohne bedeutendeAnstrengung eine wohl-