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Der Orient · 1842-03-19 · Heft 12 (19.3.1842) · p. Seite 93

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Journal
Der Orient
Volume
3 (1842)
Issue
Heft 12 (19.3.1842)
Date
1842-03-19
Page
Seite 93 (sequence 9)
Language
German
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93 was ihr der ddpi warnend sagte, wurde vom Senat befehlend wiederholt und für die Folge eingescharft. Ueber die Bekanntmachung der Tempeldirektion sagt das Decret: Der Senat habe mit Freude vernommen, daß dieselbe bereits abgenommen sei, und konnte Er Beleidigungen gegen den ersten geistlichen Beamten der Gemeinde nie ungerügt lassen, daher wird die Direktion angewiesen, für die Folge jede Bekanntmachung, die nicht direkt ihre Andacht betrase, dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen. — Der Senat hat also Hochachtung vor dem DDn gefordert und befohlen, und den Verein unter immerwahrende Aufsicht des Vorstandes gestellt. -— Uebrigens würde es die Direction wohl der Mühe werth halten, gegen die mriTN, die bocb ganz dasselbe wie die nyDD ausdrückt, zu pcotestiren, läge es nur im Bereich der gesetzlichen Möglichkeit, und wäre nicht ihre erste so große Vertheidigung, oder wie es die Anhangernennen, Klage, beim Senat so entschieden zurückgewiesen worden, und hatte auch nur ein einziger religiöser anerkannter Rabbiner das Gebetbuch als Israelitisch bezeichnet. — Das Decret. lautet ferner: Der Senat hatte nicht geglaubt bei Bewilligung des Neubaues, daß derselbe zu Friedensstörung Anlaß geben würde, sonst wäre derselbe nicht gestattet worden, und kann, falls dieselbe nochmals dadurch in die Gemeinde gebracht würde, das Decret von 1819 keinen Bestand haben. Jenes Decret nämlich gestattet, ein Privatlokal zur Erbauung einzurichten, giebr aber demselben nie die Bedeutung der bestätigten und geschützten Synagoge, sondern einer Privat-Erbauung ohne religiöse communale Publicitat, mithin tragt dieselbe wenigstens vor dem Gesetze keinen religiösen Charakter. — Sämmtliche Gutachten, sagt der Berichterstatter, sollen in einem Buche als Denkmal erscheinen, ich weiß nicht, ob als Denkmal der Verirrung und Jsolirung einer kleinen Gemeinde Israels, oder als Denkmal des Kampsens und Ringens Israels mit seinen Feinden aus seiner Mitte; da aber die Vota die Schwächung oder allmälige Wegschaffung der Glaubenssätze d'pinM, rWD, mnn bezwecken, 'jo dürften sie als selbstgesertigte Grabschristen erscheinen. Es heißt nun ferner in jenem Artikel, daß man hatte erwarten sollen, die orthodoxe Partei würde die alte Synagoge fester umklammern, und den EDI“!, als das Non plus ultra (richtig gewählter Ausdruck) betrachten und verehren, dies geschehe aber nicht, vielmehr gehe der bessere und gebildetere Theil der orthodoxen Gemeinde damit um, dm Synagogen- Gottesdienst zu reformiren. Wer ist aber der hier bezeichnete bessere und gebildetere Theil der Gemeinde? Ich kenne sie Alle mit ihrem Wortführer und großen Redner, und richte an sie meine Frage! Ist denn aber der synagogale Gottesdienst der wesentlichste Theil der jüdischen Religion, daß alle in der Schrift gegebenen Gesetze nachstehen müssen? Ist die Heilighaltung des Sabbats und vieles Aehnliche nicht eben so ein ewiges Gesetz, und leider wie werden diese beobachtet? Wolltet Ihr sammtlichen Reichen Hamburgs mit wahrem Ernst die Religion fördern, so ist es Euere Ausgabe, nicht etwa dem außerhalb des echten Judenthums stehenden Tempel entgegen zu. arbeiten, wohl aber der israelitischen Freischule keine Ausdehnung zu lassen, und es ist gewiß wichtiger, den zur neuen Synagoge bestimmten Fond zur Gründung einer jüdischen Real-Schule zu verwenden, und für den zu wählenden Prediger tüchtige Lehrer daran anzustellen, damit die Jugend in der Religion erzogen und gebildet, und dem Knaben in der Schule keine Zweifel gegen die väterliche Erziehung eingeprägt werden, die sich leider, wie ich oft gesehen, in offnen Ungehorsam umschlagen. Euer Vorbild möge die Talmud- Tora-Schule in euerer Mitte sein, deren Zöglinge weit verbreitet, und theils Rabbiner, Lehrer, Handlungsdiener rc. sind, und sehet, wie dieselben in ihren Aufenthaltsorten geliebt und geachtet werden. Darum Ihr Reichen Hamburgs, verwendet den Euch von Gott verliehenen Reichthum zum Wohl Euerer Mitbrüder, und gründet eine Real-Schule unter Leitung des DDn. Dann wird Euerer Hände Werk gelingen, und Gottes Segen Euch in diesem Leben begleiten, bis Euch geöffnet die Pforten des Himmels. —b — Hanrrove r, Febr. Aus der dritten Berathung des Judengesetzes in zweiter Kammer wollen wir der Vollständigkeit halber nur einige von den stühern abweichende Beschlüsse hervorheben. Beim §. 2 kam ein Mitglied auf sein am Schlüsse der zweiten Berathung gestelltes, damals aber wegen der zu allgemeinen Fassung abgelehntes Desidcrium wegen völliger Gleichstellung der Juden mit den Christen in privatrechtlicher Beziehung zurück, und beantragte nunmehr zur Beseitigung der noch stattflndenden Abweichungen die'Auf-. nähme folgender specieller Bestimmungen: 1) Die Abtretung von Forderungen eines Juden an einen Christen ist erlaubt. 2) Juden dürfen keine höhern Zinsen nehmen als die Christen. 3) Die zu Gunsten der Juden etwa bestehenden Bestimmungen, wonach sie in gewissen Fällen von der Herausgabe verpfändeter, gestohlener Sachen befreit sind, werden ausgehoben. 4) Hinsichtlich der Wechselsähigkeit treten für die Juden dieselben gesetzlichen Bestimmungen ein, welche für die Christen gelten, eveutuüüttw falls dies abgelehnt werden sollte, zur Hebung etwaniger Zweifel in einigen Landestheilen (namentlich in Ostfriesland) auszusprechen: Alle Juden sind wechselfähig. 5) Die für die Christen geltenden gesetzlichen Bestimmungen über das Vormundschafstwesen, so wie über die Volljährigkeit und Minderjährigkeit, sollen nach Erlassung dieses Gesetzes auch für die Juden gelten. 6) Die in gesetzlicher Form geführten Handtungsbücher der Juden haben mit denen der Christen gleiche Beweiskraft; die Han'llungsbücher der Nothhandel treibenden Juden haben keine Beweiskraft. 7) Juden sind an sich zulässige Zeugen vor Gericht. Bei der Abstimmung wurde dieser Antrag in seinen einzelnen Jheilen, wegen der Wechselfähigkeir jedoch der Eventualantrag, angenommen. Bei §. 4 war ein Antrag dahin gestellt, daß die Ehe zwischen Christen und Juden zwar verboten bleiben, aber doch die bürgerlichen Wirkungen einer solchen im Auslande geschlossenen Ehe im Jnlande erhalten werden sollten. Man hielt indes dafür, daß auf der einen Seite damit nur der Begriff einer Civilehe festgestellt werde, die Fortsetzung einer solchen Ehe im Jnlande aber auf keine Weise irgend eine Begünstigung verdiene, sowol aus Rücksichten des Staats als der Kirche;

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