Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 3 (1842)
- Issue
- Heft 10 (5.3.1842)
- Date
- 1842-03-05
- Page
- Seite 79 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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79 von Votanten bejaht/ von der starken Majorität dagegen verneint worden. Die Gründe der Minorität sind folgende; Nach §. 188 der Crim.-Ord. kann der Richter den Bestohlenen zur eidlichen Bestärkung seiner Anzeige anhalten; davon ist der Jude nicht ausgenommen, und nach §. 358., wo eö der Beurtheilung des Richters anheim gestellt ist, die Informations-Zeugen zu vereidigen, können auch Juden;, ohne Rücksicht, zum Eid nach Umständen gezwungen werden, ja die Crim.-Ord. gestattet im §. 335 ausdrücklich unter Umständen, d. h. bei geringen Strafen, den Zwang des Juden zum Eid. Der zweite Abschnitt des zweiten Lit. handelt von der Feststellung des Lharbestandes, und enthält nirgend eine Bestimmung, derzufolge ein Jude nicht gezwungen werden könnte, seine Wissenschaft von der Existenz eines Verbrechens mitzutheilen, und seine Aussage zu beschwören; er kann nur dann zum Eide nicht gezwungen werden, wenn die Straf e, welche den A n g e s ch u l d i g t e n treffen kann, 50 Lhlr. oder 6 Wochen Freiheitsstrafe übersteigt; aus dieser hinzugefügten Bedingung geht klar hervor, daß nur mit Rücksicht auf den Beweis der LH ater schuft die Verpflichtung der Juden zur Eidesleistung beschränkt ist. Das Gesetz unterscheidet im §. 180ausdrücklich den Eid des Beschädigten von dem eines Zeugen, und nur zum Z e ugeneide, als Beweis der Lhäterschast gegen einen Angeschuldigten, können Juden in bestimmten Fällen nicht gezwungen werden. ' Auch räumlich trennt die Crim.-Ord. den Beweis über die Existenz des Verbrechens von dem Beweise über die Lhäter durchaus, indem von jenem der 2te, von diesem der 5Le Abschn. des 2ten Tit. handelt; man kann deshalb die in dem letzteren Abschnitt enthaltenen Beschränkungen bei der Vereidigung von Juden nicht auf jene Lehre vom Beweise überden Lhatbestand hinilberziehen, zumal bei Zeugnissen über die Lhäterschast mancherlei Umstände berücksichtigt werden müssen, um zu bestimmnn, ob und inwieweit der Beweis gegen den Angeschnldigtrn geführt ist, welche gar nicht zur Sprache kommen, wenn blos über eine Lhatsache, die sich ereignet hat, ohne R ü cksicht a u s d e n Lhäter, Auskunft gegeben werden soll. Die Rücksichten auf Religions-Ansichten greisen nicht Platz bei der rein objectiven Ermittelung eines Verbrechens, und der Jude braucht ja bei seinem Zeugniß über den objeetiven Lhatbestand nichts zu bekunden, was gegen bestimmte Individuen zeugen oder indiciren würde. Soviel ist ferner klar, das; privilegia favorabilia den Juden nicht haben ertheilt werden sollen; den Zwang zum Eide kann aber zu der Uebcrzeugung von dem Ungrunde der anfänglichen Angabe führen, und es kann dadurch ein Staatszweck erreicht werden, der höher steht, als die Rücksicht auf Religions-Ansichten, wenn man diese überhaupt auch bei Ermitttelung des objeetiven Lharbestandes Platz greifen lassen wollte. — Gegen diese Motive für den Zwang hat die Majorität nachstehende Gründe gegen den Zwang in ihre Wagschale gelegt; Die Vorschrift, das; Juden (bei höheren Strafen) zum Eide nicht gezwungen werden können, sagt sie, ist zu bestimmt, und macht keinen Unterschied zwischen Lhatbestand und Lhäterschast, wie denn überhapt die Crim.-Ord. zwischen einem Zeugen über den Thatbcstand und einem Zeugen übcr die Lhäterschast md)t unterscheidet , vielmehr sind die Damnificaten nach §. 111 — 120 gleich gewöhnlchen Zeugen zu vernehmen und zu vertheidigen; aus den von einigen Gegnern angeführten §§. 180. 184. 186. 189. folgt keineswegs, daß die Crim.-Ord. in den Damnisicaten nicht auch als Zeugen ansieht, im Gegentheil hat sie lediglich für die Vernehmung des An g e sch u l d i g t e n nnd der Zeugen, nicht aber für die Vernehmung der D a m n ificaten besondere Vorschrift ertheilt, und wo sie der eidlichen Bestärkung der Angaben des Damnificaten besondere Erwähnung thut, geschieht dies augenscheinlich nichi deshalb, um die Verschiedenheit des Eides des Damnificaten darzuthun, sondern zur Erreichung ganz anderer Zwecke. (Fortsetzung folgt.) Persorralchronik und Miseelleu. (Aus Hamburg.) Charakteristisch e Briefe Mendelssohns. Die kürzlich von hier abgesandten 35 Originalbriese Moses Mendelssohns sind von dem Sohne des Verewigten, dem Banquier Herrn Joseph Mendelssohn in Berlin, dem hiesigen Herrn Besitzer wieder zurückgcsandt worden, weil sie sich nur auf Familienverhältniffe des berühmten Philosophen bezögen und auch als Autographa für die Herausgeber der M.'schen Werke, die bereits mit zahlreichen Originälbriefen desselben versehen wären, keinen besonder» Werth hätten. — Dennoch geben, unseres Erachtens, jene Briefe zur Charakteristik von Moses Mendelssohns Gattin manchen Beitrag, der vielleicht in der Biographie desselben nicht ganz unberücksichtigt bleiben sollte. Kley's Katechismus. Von Hrn. Dr. Ed. Kley's „Katechismus" (3te Aufl. Leipz. 1840) ist jetzt eine englische Uebersetzung unter der Presse. Der Uebcrsetzer, Hr. Lutomi rski, aus dem Großherz. Posen gebürtig, lebt seit einigen Jahren (früher war er Associö einer hiesigen Buchhandlung) in England. V o t l e s unge n ü b e r jüdische L i t e r a t u r. Die in Berliner Blättern und im „Hamb. Correspond." angekündig-. ten Vorlesungen des Hrn. Dr. Zunz in Berlin erregen auch hier vielfach den Wunsch, öffentliche Vorträge über jüdische Literatur gehalten zu sehen. -Doch müssen wir leider offen bekennen, daß, seitdem uns Hr. Leopold Dukes verlassen, wohl keiner der hiesigen jüdischen Gelehrten jenen schwierigen Stoff ganz zu beherrschen im Stande sein möchte. Dies ist aber um so mehr zu bedauern, je reichere Hülfsmittel hier dem gelehrten Forscher des jüdischen Mittelalters in der Stadtbibliothek, in dem trefflichen und ausgedehnten Bücherschatze des Hrn. Hermann Joseph Michael und in einigen kleineren Privatsammlungen, z. B. der Hrn. Simon Beit und Jsaac Berlin zu Gebote stehen.-— Auch. hierbei spricht sich die Erfolglosigkeit der hiesigen jüdischen Schulen in Ertheilung des hebräischen Unterrichts deutlich genug aus.