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Der Orient · 1842-03-05 · Heft 10 (5.3.1842) · p. Seite 78

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Journal
Der Orient
Volume
3 (1842)
Issue
Heft 10 (5.3.1842)
Date
1842-03-05
Page
Seite 78 (sequence 11)
Language
German
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78 Doch wenden wir uns jetzt zur Criminalordnung vom Jahre 1805, welche, um dies gleich vorweg abzuthun, in ihrem §. 392 den im §♦ 355 cit. der Prozeßordnung gedachten Reinigungseid der Angeklagten durchgängig abgeschafft hat, und welche im Uebrigen, als das neuere Gesetz, früheren, mit den ihrigen im Widerspruch stehenden Bestimmungen der Prozeßordnung derogiren würde. - Dieses Gesetzbuch verordnet: §. 7. Jedermann im Staate, ohne Unterschied des Standes, ist schuldig, bei Vermeidung einer angemessenen Ahndung alles dasjenige mitzutheilen, was ihm in Bezug auf ein zu untersuchendes Verbrechen oder den Lhäter bekannt ist. §. 8. Nur diejenigen, welche nach den Gesetzen nicht zum Zeugnisse gezwungen werden können, sind mit dieser Auflage zu verschonen. §♦ 335, sub. 7, Juden können zur Ablegung eines eidlichen Zeugnisses nicht gezwungen werden, wenn die Strafe, welche den Angeschuldigten treffen kann, eine Geldbuße bis 50 Lhlr. oder Gefängnisstrafe bis 6 Wochen übersteigt, Wollen sie aber den Eid in Sachen, worin eine h ä r r e r e Strafe statt findet, freiwillig leisten, so kann solches g e sch eh en (§. 357. Nr, 8.). §, 357. Als B.eweiszeugen können nicht gelten, wohl aber zur nähern Aufklärung der Sache vernommen werden: Nr, 8. Juden ohne Unterschied, ob der Angeschuldigte ein Jude ist oder nicht, und ob einer ihrer Glaubensgenossen ein Interesse bei der Sache hat oder nicht, sobald es auf eine härtere Strafe, als 50 Lhlr. oder sechswöchentliches Gefangniß ankommt, wenn sie sich auch zur Ablegung eines Zeugnisses freiwillig erbieten. Kommt es aber nur auf die gedachte oder eine noch gelindere Strafe an, und ist der Angeschuldigte ein Jude, so beweiset ihre eidliche Aussage gegen diesen vollständig. Diese Bestimmungen der Criminalordnung haben von jeher in den preußischen Gerichtshöfen, insbesondere'auch bei dem hiesigen Criminalgerichte, 3 Haupt-Fragen angeregt, nämlich folgende: L. Ob das in den §§. 8. und 335 sub. 7 enthaltene Verbot, in dem im letztgedachten §. bemerkten Falle jüdische Zeugen zum Eide zu zwingen, auf beide im §. 7, nebeneinander gestellte Gegenstände gerichtlicher Abhörung, oder nur auf Zeugnisse über Lhäterschaft, also nicht auf Zeugnisse über den objektiven Khatbestand begangener oder angezeigtec Verbrechen, zu beziehen sei, jüdische Thatbestandszeugen mithin "ohne Rücksicht auf die Höhe der den Lhäter erwartenden Strafe zur eidlichen Bekräftigung ihrer Aussagen genöthigt werden können. 11. Ob und in welcher Art der anscheinend zwischen den §§. 335 und 357 vorhandene Widerspruch zu lösen sei, von denen der. erste die freiwillige Beeidigung jüdischer Zeugnisse auch in solchem Falle gestattet, wo eine das Maaß der willkürlichen Strafe überschreitende Bestrafung stattsindet, während der andere in solchen Fällen die Beeidigung der jüdischen Zeugenaussage selbst dann zu verbieten scheint, wenn der Deponent zur Ablegung eines Zeugnisses sich freiwillig erboten hatte. IN. Welchen Werth die eidlich erhärtete Zeugenaussage eines Juden habe, 1 gegen angeschuldigte Juden, wenn die Strafe 50 Lhlr. Geldbuße oder 6 Wochen Gefängnis übersteigt, 2) gegen, angeschutdigte Christen überhaupt. Ob und in welchen preußischen Gerichtshöfen diese, seit der im Jahre 1812 erfolgten bürgerlichen Emancipation der Juden von Jahr zu Jahr wichtiger gewordenen Fragen zur generellen Berathung gekommen, und welche vielleicht verschiedenartige Grundsätze aus diesem Wege in der Praxis der verschiedenen Gerichtshöfe leitend geworden sind, daraus fehlte es bisher cm jeder Veröffentlichung und allgemeinen Kenntniß. In dem hiesigen städtischen Crimmalgerichtshofe warvor fast 9 Jahren bereits die erste Frage in der damals geführten großen Löwenthalschen Untersuchung zur Abstimmung gebracht, und, wiewohl nur durch sehr geringe Majorität,, die Erzwingung des Eides bei jüdischen Zeugen für statthaft erachtet worden, obwohl es sich in jener Sache um sehr harte Strafen handelte. Das dringende Bedürfniß einer wirklichen Lösung des der zweiten Frage zu Grunde liegenden anscheinenden Widerspruches im Gesetze Hatte sich seit einer Reihe von Jahren nicht herausgestellt, und in Betreff der dritten Frage war es seit langer Zeit nicht mehr bedenklich gewesen, beeideten jüdischen Zeugenaussagen auch in wichtigeren Criminalsachen, und zum Nachtheite christlicher Angeschuldigten, nicht alle Beweiskraft abzusprechen. Seitdem jedoch das Criminalgericht in Beziehung auf Mitgliedschaft und Zahl der Mitglieder ein fast neues Gericht geworden war und eine veränderte Geschäftseinrichtung erhalten hatte, wurde bald eine so große Verschiedenheit der Ansichten über die fraglichen Rechtspunkte bemerkbar, daß es nicht nur im wissenschaftlichpraktischen Interesse überhaupt wünschenswerth wurde, durch schriftliches Voticen die verschiedenen Ansichten und deren Gründe gegenseitig kennen zu lernen, sondern auch eine endliche Vereinigung über feste Prinerpien unerläßlich erschien, damit die einzelnen Abtheilungen des Gerichts und deren nicht selten wechselnde Mitglieder durch einen Plmarbeschluß hinsichtlich der allgemeinen leitenden Grundsätze vinculirt würden. Die Resultate dieser vor Kurzem beendeten schriftlichen Abstimmung werden nebst dm von den verschiedenen Votanten angeführten Gründen in folgendem Referate mitgetheilt. Erste Frage. Können Juden gezwungen werden, ihre Aussagen über den Thatbestand eines vorgefallenen oder angezeigten Verbrechens auch in solchen Criminalfällen mit dem Eide zu bekräftigen, in welchen sie zur Ablegung eines Zeugnisses über die Thäterschaft nicht genöthigt werden dürfen? Diese Frage ist nur von einer, im Verhältnisse zur jetzigen Gesammrheit der Gerichtsmitglieder sehr geringen Anzahl

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