Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 3 (1842)
- Issue
- Heft 10 (5.3.1842)
- Date
- 1842-03-05
- Page
- Seite 77 (sequence 9)
- Language
- German
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77 vertritt, wenn der Prozeß zwischen Glaubensgenoffen lIuden'! schwebt und das Interesse eines Christen nicht concurrirt. In solchen. Fällen also har unleugbar die. n ich tbe th eili g te Aussage eines jüdischen Zeugen den Werth und die Beweiskraft eines eidlichen Zeugnisses, und es liegt zu Tage, daß dieser gesetzlichen Bestimmung die Anerkennung eines jüdischen Religionssatzes zum Grunde liegt. Hiermit im Lheilweisen Prineipien-Widerspruche dürfte die Bestimmung des §. 351 .Tit. eit, stehen, wonach die Glaubwürdigkeit und Beweiskraft des von einer Jüdin abgelegten Zeugnisses nach den Gesetzen des Staates (also nicht nach jüdischen Dogmen), ohne Unterschied des Geschlechtes, beurtheilt werden soll. In Betreff der Strafprozesse enthält die Allg. Prozeß-Ordnung folgende Bestimmungen: §. 352. In Criminalfällm, wo es auf harte Leibes- oder (auf) Lebensstrafe ankömmt, soll kein Jude männlichen oder weiblichen Geschlechts zur Ablegung eines eidlichen Zeugnisses gezwungen werden. §§. 353. Auch freiwillige (offenbar „beschworene") Aussagen jüdischer Zeugen können in dergleichen Fällen niemals einen vollen Beweis ausmachen. §. 354. Bei geringeren Verbrechen, die nach dem Gesetz nur mit Geld- oder mit einer allenfalls in Geldbuße zu verwandelnden Gefängnißstrafe geahndet werden, ist das eidliche Z e u g n i ß eines Juden zulässig und glaubwürdig. §. 355, Inwiefern bei Criminalfällm Reinigungs-Eide überhaupt und insbesondere von jüdischen Angeklagten Statt finden, soll in der Criminalprozeß-Ordnung näher bestimmt werden. Schon diese Gesetzgebung, soweit sie nicht (beim Reinigungseide) auf die künftige Criminalprozeß-Ordnung verweist, entbehrt aller wünschenswerthen Bestimmtheit. Welche Leibesstrafe für eine harte zu erachten sei, darüber sucht man vergeblich in allen, unfern Rechtsbüchern nach einer zweifellosen Bestimmung, und es ist also der Praxis der Gerichte, welche in den verschiedenen Provinzen des Staates, ja in den verschiedenen Criminalgerichtsbezirken, eine sehr verschiedene sein möchte, überlassen, diejenigen Fälle zu bestimmen, in welchen gegen einen jüdischen Zeugen der Eideszwang angewendet werden darf. Nicht minder ist von jener Praxis der Gerichtshöfe deren ferneres Urtheil abhängig, ob in dem concreten Falle dem freiwillig beschworenen Iudenzeugniffe volle oder geschwächte Beweiskraft beiwohne, und nur das dürfte unzweifelhaft sein , daß zwischen rechtlich erzwungenen und dem freiwilligen eidlichen Zeugnisse eines Juden ein, lediglich aus der Religion herzuleitender Unterschied nicht gerechtfertigt sein würde. Wollte man nun jenes erste Hauptbedenken durch die Betrachtung beseitigen, daß für eine harte Leibesstrafe eine jede Strafe zu erachten, welche sich von der im §. 354. eit* angegebenen unterscheide, so würde zwar allerdings dafür sprechen, daß das Gesetz einer Mittelklasse von Strafen nicht erwähne, also in den §§. 352. und 354. die natürlichen Gegensätze nicht zu. finden seien, aber es würden dann doch wieder neue Bedenken entstehen. Denn es ist zunächst zweifelhaft, ob nicht der §. 354» eigentlich nur Geldstrafen — welche zwar den Leib es strafen aber nicht den harten Leibeöstrasen entgegengesetzt werden können — im Sinne habe, und ob die Absicht des Gesetzgebers bei den Worten: „oder mit einer allenfalls in Geldbuße zu verwandelnden Gefa'ngnißstrafe geahndet werden" nicht dahin gegangen sei, daß auf Grund eines durch jüdische Zeugnisse gewonnenen Beweises, statt der eigentlich zu zu erkennenden Gefängnißstrafe aus Geldstrafe zu erkennen sei, in welchem Falle denn von einem Strafgegensatze in den citirten §§. nicht würde die Rede sein können. Gesetzt aber auch, die Absicht wäre dahin gegangen, daß auf Grund jüdischer Zeugnisse unter gewissen Voraussetzungen auch auf Gefängnißstrafen erkannt werden könne, und daß diese Gefängnißstrafen den Gegensatz von harten Leibesstrafen bilden sollen, so möchte es doch schwer sein, in der materiellen Strafgesetzgebung diejenigen Fälle zu bezeichnen, in denen principaliter auf Gefängnißstrafe und nur eventuell auf Geldbuße zu erkennen sei. Dergleichen Strafverwandlungen kommen wohl aus Rücksicht auf die Unv o llstr eckbarkeit der eigentlich zu verhängenden Leibesstrasen vor, in andern Fällen aber steht entweder von vorn herein dem Richter oder dem Angeschuldigten die Wahl zu, oder es ist die Gefängnißstrafe, nicht die Geldbuße, die subsidiaire Strafe. — Abstrahirt man aber auch, die Gerichtspraxis mit in den Kreis der Rechtstheorie hineinziehend, von diesen Bedenken^ so würden sich dennoch, außer der durch die Verschiedenartigkeit der Gerichtspraxis herbeigeführten Rechtsungleichheit folgende Resultate ergeben: 1) Es würden nicht nur die höchsten Geldstrafen, sondern auch sehr erhebliche Freiheitsstrafen auf Grund jüdischer Zeugnisse erkannt werden können. 2) Es würde immer bedenklich bleiben, ob nicht die §§.352 bis 355 lediglich von eigentlichen Criminalfällm, also von solchen Fällen handeln, welche förmliche Criminaluntersuchung zur Folge haben müssen, so daß mithin für den fiskalischen Untersuchungsprozeß die Beweisregeln des Civilprozeffes in Anwendung zu bringen, und demgemäß auf Grund beschworner jüdischer Zeugnisse z. B. in Untersuchungen wegen thätlichen Widerstandes gegen die Ovrigkeit, wegen qualisicirter Ehrenbeleidigung und wegen Steuerverbrechen, Strafarbeit, ja Zuchthausstrafe von langer Dauer (bis zu zehn Jahren) also in der That harte Leibesstrafe, zu erkennen seien. 3) Es würde hierdurch eine neue und um so empfindlichere Rechtsungleichheit entstehen, als auch über die Anwendbarkeit der fiskalischen und criminellen Untersuchungsform bei den preußischen Gerichtshöfen noch sehr verschiedene Ansichten herrschen , und die Untersuchungsform über die Beweiskräftigkeit jüdischer Zeugnisse und über die Anwendbarkeit schwerer Strafen mit verschiedenem Effecte entscheiden würde.