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Der Orient · 1842-02-19 · Heft 8 (19.2.1842) · p. Seite 60

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Journal
Der Orient
Volume
3 (1842)
Issue
Heft 8 (19.2.1842)
Date
1842-02-19
Page
Seite 60 (sequence 7)
Language
German
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60 wandte hier hat. So sehr nun eine gewisse Partei kein Mittel verschmähte, den Dr. No send erg von Düsseldorf hierher zu bringen; so war demselben von einer andern Seite so stark entgegen gearbeitet, daß bei der Rabbinerwahl am 18. August vorigen Jahres bei den Notabeln nur noch zwischen Heß und Kahn die Wahl blieb. Letzterer erhielt eine Mehrheit der Stimme und ist bereits in sein Amt eingesetzt. Derselbe erklärte sich in seiner Antrittsrede offen und freimüthig zum Systeme der modernen Rabbinen. Indessen beschränken sich die Reformen bis jetzt auf die Verlegung der Ehuppa in die Synagoge und die Wiederholung des nywn jnun mW? in deutscher Sprache, worein die Bitte um Emancipation eingeschaltet wird und woran der Rabbiner eine kurze Anrede an die Gemeinde knüpft. Leipzig, 8. Febr. Aus den Berathungen der Stände in Hannover wurde auch über Gestattung der Ehe zwischen Juden und Christen Einiges mitgetheilt; die L. A. Z. stellt in einer Beilage mit der preußischen -Gesetzgebung eine Vergleichung an. Diese lautet: Das Allgemeine Landrecht bestimmt: Ein Christ kann mit solchen Personen keine Herrath schließen, welche nach den Grundsätzen ihrer Religion sich „den christlichen Ehegesetzen zu unterwerfen gehindert werden." Den christlichen Ehegesetzen des Allgemeinen Landrechts sind auch die Juden unbedingt unterworfen; folglich ist nach dem Allgemeinen Landrechte die Ehe zwischen Christen und Juden erlaubt. Daß bei Abfassung des allgemeinen Landrechts die Absicht des Gesetzgebers hierauf ging, ergeben die dessallsigen Vorarbeiten. Es heißt in denselben: „Warum will man die Ehen zwischen Juden und Christen so schlechterdings verbieten? In den christlichen Ehegesetzen ist nichts, dem sich eine Jüdin nicht unterwerfen könnte. Findet sie also in der Trauungsliturgie keinen Anstoß so mag sie ein Christ immerhin Herrathen. Erlaubte doch Paulus, daß Christen sich mit Heiden verheirathen dursten." Dies steht nicht blos aus dem Papier: es bestehen in Preußen allerdings einige, wenn auch nur wenige gemischte Ehen zwischen Christen und Juden, nicht nur solche, in denen die Frau eine Jüdin, sondern auch solche, in denen der Ehemann ein Jude ist. Obgleich hiernach die Ehe zwischen Juden und Christen in dem Theile Preußens, in welchem dasAllgemeine üandrecht als Eherecht gilt (in Rheinpreußen gilt als Eherecht der Code Napoleon, welcher den Unterschied der Religion als Ehehinderniß nicht kennt; in Neuvorpommern, in einem Theile des Regierungsbezirks Koblenz, in der Kurmark mit Ausschluß der Altmark, in der Neumark, in einem Theile Westpreußens und im Bezirke des Oberlandesgerichts zu Arnsberg gilt als Eherecht das gemeine Recht, welches die Ehe zwischen Juden und Christen verbietet), erlaubt ist, so hat doch die Eingehung einer solchen Ehe rm Preußischen formelle Schwierigkeiten, und es hat deshalb die Eingehung der mir bekannten gemischten Ehen im Auslande stattgefunden. Die Eingehung der Ehe geschieht, wie überall, so auch im Preußischen, durch einen Vertrag, nämlich durch die übereinstimmende Willenserklärung der Brautleute, bis zu ihrem Tod ein gemeinsames Leben in Liebe und Treue zu führen. Um heimliche Ehen zu verhindern und zugleich die religiöse Bedeutung der Ehe auch äußerlich hervortreten zu lassen, ist verordnet, daß dieser Vertrag vor einem Geistlichen und unter Mitwirkung desselben in der Ceremonie der Trauung geschlossen wird. Zwischen Personen fremder, im Staate geduldeter Religionen, wozu die Juden gehören, wird die Vollziehung einer vollgültigen Ehe lediglich nach den Gebräuchen ihrer Religion beurtheilt. Bei einer Ehe zwischen Juden vertritt die Zusammenkunft unter dem Trauhimmel und das feierliche Anstecken des Ringes die Ceremonie der Trauung. Die Ehe zwischen Christen und Juden könnte also gültig nur unter Mitwirkung eines christlichen Geistlichen, der die Trauung verrichtete, eingegangen werden. Es würden aber wahrscheinlich die jetzigen Geistlichen nicht nur, sondern auch deren kirchliche Obern Bedenken tragen, bei Schließung einer solchen Ehe mitzuwirken, und die Staatsbehörden würden weder das Recht noch die Neigung haben, jene hierzu zu zwingen. Ja, der einzelne competente Geistliche würde nicht einmal auf seine eigne Hand die Trauung verrichten können, da eine Abänderung des gewöhnlichen Trauformulars erfoderlich wäre, welche er ohne Genehmigung seiner geistlichen Obern nicht vornehmen darf. (Beschluß folgt.) B ö h men. Januar. So eben ist mir emProspectus zugekommen, aus dem Ihnen das Hauptsächlichste mitzutheilen ich in Bezug auf die jüdische Wiffenschaft für nöthig erachte, obgleich die Ausführung, wie ich vermuthe, noch weit im Felde ist. Dieser Profpectus heißt: Einladung zur Pränumeration auf das alte bis jetzt noch handschriftliche, große hebräische Wörterbuch des Salomo den Abraham Jbn-Parchon (aus Kal'atEjjub d. h. Calatajud in Arragonien), und der Herausgeber ist Salomo Gottlieb Stern aus Puchow an der Waag im Trentschiner Comitate, der jetzt herumreist, um Pränumerationen (nicht Substriptionen) aufzunehmen. Das was Hr. St. zur Empfehlung der Herausgabe, was übrigens ganz und gar übersiüssig ist, in dem Prospectus vorbringt, lautet wörtlich: „Das Werk Parchons verdient schon wegen seines Alters, indem es dem berühmten Werk des David Kimchi ungefähr 70 Jahre vorangegangen, und von diesem in der That vielfach benutzt worden ist, die Berücksichtigung gelehrter Bibelforscher und aller Freunde der jüdischen Literatur. Aber auch der Inhalt des Werkes macht dessen Veröffentlichung höchst wünschenswerth, da sehr feine sprachliche und exegetische Bemerkungen darin Vorkommen. Rühmlich bekannte Gelehrte, denen der Unterzeichnete Herausgeber seinen Plan mitgetheilt, haben eifrig sich dafür inte re ssirt, und es genügt die Urtheile eines Gesenius, Rapaport u. A. darüber anzusühren. Hr. Consistorialrath und Prof. W. Gesenius in Halle schreibt unter dem 8. Juni d. I. „mit diesem Vorhaben (der Herausgabe dieses Werkes) bin ich ganz einverstanden, da ich bei meiner Anwesenheit in Wien im. September v. I. mich aus der Handschrift der dortigen Bibliothek überzeugt habe, daß dieses Wörterbuch wirklich viel Brauchbares enthalt, und daß De Rosst in seiner Probe desselben nur das Unbedeutendste ausgewählt hat..... Ich habe mir selbst die Vorrede abgeschrieben. Sehr gerne werde ich durch eine Bekanntmachung in der hier erscheinenden Literatur-Zeitung auf Ihr Unternehmen aufmerksam machen." Hr. Rabbiner Rapaport in Prag hat sich sogar veranlaßt

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