Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 3 (1842)
- Issue
- Heft 8 (19.2.1842)
- Date
- 1842-02-19
- Page
- Seite 59 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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59 göttlichen Namens verhängten Strafen treffen." Die Schluß- und Bekräftigungsformel ist geändert und immer noch exceptionell. Auch ist die im Jahr 1825 festgesetzte Verwarnung^ .und Ermahnung für die Juden beibehalten, während für die Christen'die Vorhaltung zum Diensteide vorangeht. Hannover (Schluß). Nach §. 51 können Juden zünftige und unzünftige Gewerbe gleichwie die christlichen Landeseinwohner erlernen und betreiben, auch in Zünfte ausgenommen werden. In dem Betracht, daß die vielleicht nie ganz zu beseitigende Abneigung der Christen gegen die jüdischen Lehrlinge, insoweit sie wenigstens in der abgesonderten Feier des Sabbats und in den Spcisegesetzen ihren Grund habe, vorzüglich durch Privatvereine wie sie schon in Hannover und Hildesheim beständen, geschwächt werden könne, wurde ein Antrag dahin angenommen, daß die Regierung im Begleitungsschreibm zu ersuchen sei, dieMaaßrcgeln des Zweckes dieses §. 51 möglichst zu vermitteln. Der §. 52: „Von mehren Söhnen eines Juden soll nie mehr als einer zum selbstständigen Betriebe des Detailhandels irgend einer Art zugelassen werden" (dessen Streichung in erster Kammer beschlossen ist), wurde als eine übermäßige Härte und in Beziehung auf einzelne Städte als eine Verschlechterung des gegenwärtigen Zustandes bezeichnet. Auf anderer Seite hob man die Tendenz des Gesetzes hervor, welcher grade dahin gehe, die Juden vom Handel abzuziehen, ihrer Beweglichkeit eine andere Richtung zu geben, sie an wahrhafte und ernste Thätigkeit zu gewöhnen, und da man auch der Meinung war, daß der christliche Kauftnannsstand immer leiden müsse, wo viele Juden vorhanden seren, so wurden die auf Milderung dieses Paragraphen gerichteten Anträge abgelehnt und der Paragraph unverändert angenommen. 'Bei §. 55, welcher das Ausbieten von Lotterieloosen in den Häusern mit zum Nothhandel rechnet, wurde die Streichung dieser Worte, zugleich aber beschlossen, im Begleitungsschreiben die Regierung zu Maaßregtln gegen das eigentliche Hausiren mit Loosen und Erlassung desfalsiger Strafbestimmungen zu ermächtigen. Beim §. 61, nach welchem der Betrieb des Nothhandels den Verlust des Bürgerrechts herbeiführen soll, schien es hart, diese Bestimmung auch in den Fällen zur Anwendung zu bringen, wo Einzelne, wie namentlich in Hildesheim und Ostfriesland der Fall sei, schon jetzt Bürgerrecht erworben hätten, dennoch aber Nothhandel betrieben. Man proponirte und beschloß, im Begleitungsschreiben die Ansicht auszusprechen, daß dieser Vorschrift rückwirkende Kraft nicht berzumeffen sei. Für den §. 79 , welcher das allgemeine Princip ausspricht, daß es bei der bisherigen Verschiedenheit der Rechtsverhältnisse der Juden und Christen bleiben soll, .insoweit das Gesetz solche nicht aufhebt, schlug ein Mitglied nach vorgängiger Mittheilung Dessen, was sich darüber in der Petition der lüneburger Judenschaft fand, eine veränderte Fassung vor, welche zwar motivirt wurde durch die Nothwendigkeit, auch die im Entwürfe nicht berührten mannigfaltigen Verschiedenheiten in den Privatrechtsverhältuissen zwischen Juden und Christen zu reguliren, namentlich in Beziehung auf das Wechselrecht, die Beweiskraft der Handelsbücher, die Gültigkeit von Cessioncn der Forderungen, die Fähigkeit zum Zeugniß, das Zinsenmaaß, die Pflicht, verpfändete gestohlene Sachen herauszugeben, das priulegium dutis et illatorum der jüdischen Ehefrau re. Dies vermochte man aber, als das Hauptprincip des Gesetzes wiederum umstoßend, um so weniger zu billigen, als danach die jetzt beendigte Berathung des Gesetzes in allen seinen Einzelheiten, welche grade! durch das ausgestellte Princip wesentlich bedingt seien, von : neuem wiederum würde anfangen müssen. Dabei begehrte! ein Mitglied, daß seine Ansicht über das privilegiuro dotis et illatorum dahin in das Protokoll ausgenommen werde, wie solches zwar nach dem bisherigen Rechte den jüdischen Ehefrauen nicht abzusprechen, durch eine neue Gesetzgebung aber denselben zweckmäßig nicht zuzugestehen sei, weil dadurch in den Handelsverhältnissen der Juden nur desto mehr Anlaß zu Betrügereien gegeben (werde. Der Antrag auf eine veränderte Fassung des Paragraphen, obwol man die Zweckmäßigkeit näherer Regulirung des beregten und ähnlicher Verhältnisse anerkannte, wurde abgelehnt. Um der Form zu genügen , wurde der in dem königl. Schreiben vom 2. Inn» 184:1 enthaltene Antrag auf Uebernahme der Entschädigung für das aufzuhebende Schutzgeld mit 4144 Thlr. 19 gGr. jährlich auf die General-Steuerkasse, dessen Gegenstand, nach dem zu §. 5 wegen der Ablösung des Schutzgeldes gefaßten Beschlüsse, von selbst hinweggefallen war, zur Abstimmung gebracht und abgelehnt. Endlich kam das Gesetz im Ganzen in Frage. Auch dieses wurde zum zweiten Male angenommen, wiewol nicht ohne Dissens, welcher besonders durch die beschlossene Ablösung des Schutzgeldes, die man als eine Verhöhnung der Judenschaft betrachtete, motivirt wurde. Tvier, 24. Januar. Die hiesige Rabbinatsangelegenheit ist nun schon einige Zeit beendigt. Daß sie zur Zufriedenheit Aller ausgefallen sei, das laßt sich kaum erwarten; denn einige wollten blos einen großen Talmudisten, die Andern einen modernen Rabbinen, zu welcher letztem Klaffe der wirklich gewählte I. Kahn gehört. Es wäre unnütz, der Umtriebe, welche der Radbinenwahl vorangingen, jetzt zu erwähnen. Wir wollen lieber alle unreine Motive, die hier vorwalteten, mir dem Mantel der Liebe bedecken. Merkwürdig war dieTheilnahme, welche das hiesige christliche Publikum und zwar vorzüglich die höhere Klaffe, so wohl die verschiedenen Beamten und Gelehrten, als die vornehmsten Kaufleute rc. dieser Sache bezeigte. Alles war für den Herrn Heß wahrhaft begeistert, und aus keiner andern Absicht, als um den auffallend elenden Zustand der jüdischen Bewohner verbeffert zu sehen. Denn wir leiden hier keine Plackereien von Seiten unsrer christlichen Mitbürger, wie wir manchmal aus diesen Blättern von andern Orten erfahren, im Gegentheil man bietet uns hier recht freundlich die Hände zu allem Bessern, und so wie man hier in einem der städtischen Gebäude ein Schullokal für die israelitische Jugend und eine Wohnung für deren Lehrer anwkes, wozu noch aus städtischen Mitteln eine jährliche Zulage zum Gehalte des Lehrers für die armen israelitischen Kinder bewilligt worden istz eben so bereit ist man ein Lokal für eine neue Synagoge gratis herzugeben. Als daher der Kandidat Heß in seiner Proberede zu einem Handwerksvereine den Vorschlag machte, so wollten sofort mehrere Christen mit Beitragen denselben unterstützen. Diese Geneigtheit für den Herrn Heß hatte die entgegengesetzte Wirkung, denn ein großer Theil der jüdischen Gemeinde vereinigte sich desto stärker, die Aussichten desselben zu Hintertreiben, und zwar aus dem einzigen Grunde, weil derselbe hier heimisch ist und zahlreiche nicht allenthalben'beliebte Ver- ' 8*