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Der Orient · 1842-02-12 · Heft 7 (12.2.1842) · p. Seite 52

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Journal
Der Orient
Volume
3 (1842)
Issue
Heft 7 (12.2.1842)
Date
1842-02-12
Page
Seite 52 (sequence 7)
Language
German
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52 zu umgehen nicht Lust hatten, mußten ihren Verkehr mit den ' Fabrikstädten aufgeben. Es dauerte nicht lange, und das Gesetz schien auch auf Leipzig seinen Einfluß äußern zu müssen. Mag es sein, das; die aus dem sächsischen Süden verdrängten Wollhandlee ihren gekürzten Vorth eit fortan durch lungern Aufenthalt in dieser Stadt außer den Meßzeiten ergänzen wollten, oder daß die städtische Behörde durch jene Verordnung auf den Verkehr fremder Juden in Leipzig überhaupt aufmerksamer gemacht wurde: genug, es ward jenen Kaufleuten sogleich bei ihrer Ankunft daselbst im Juli des vergangenen Jahres eröffnen, daß sie in der kürzesten Frist die Stadt zu verlassen hätten. Dieser, freilich gesetzlichen, doch peremtorischen Weisung konnten die Letzteren, welche mit bedeutenden Wottvorräthcn, wie sie bisher gepflegt, den Platz besucht hatten, mit dem besten Willen nicht sofort sich fügen; jeder in die Enge Getriebene suppliürte einzeln, jeder suchte sich durch Juristen Hilfe. Die Behörde, theils durch Fürsprache bedeutender Häuser des Orts, theils durch eigne Ansicht, auch wohl höhere Weisung bewogen und das Unmögliche erkennend,. gestattete Nothsristen, die sie mit einer alle Achtung verdienenden Humanitär verlängerte. Auf diese Weise brachten die Fremden einige Wochen hin, „und athmeten lang und athmeten tief", als die Stunde der Befreiung geschlagen hatte, als das Meßeinläuten erfolgte, nach welchem der fremde jüdische Geschäststreibende gleich dem einheimischen willkommen geheißen ist und mit freier Stirn einhergehen kann. Wohl möglich indeß, daß, welche auch die unmittelbare Veranlassung dieser Verfügung für Leipzig gewesen sein mag, dieselbe an diesem Platze über kurz oder lang thatsachlich zurückgerusen werden könnte. Zwei Fälle nämlich waren in dieser Beziehung denkbar. Entweder emanirte das Verbot, was das Wahrscheinlichste ist, aus dem Buchstaben der vorjährigen Ministerialverordnung', welche den böhmischen Woll- und Lederhandel besonders im Auge hat — was durch, die Klagen, welche sie hervorgerufen hatten, klar wird —, obgleich jene mehr die südlichen Fabrikstädte betraf; oder, man hatte geglaubt, das Mandat von 1746 in seiner ganzen Conseguenz aufrecht erhalten zu müssen, was aber für Leipzig nicht räthlich, ja kaum ausführbar erscheint. Was hatten aber die Wollha'ndler zu thun? Sie mußten gemeinsam eine Vorstellung an die Vorgesetzte Behörde richten und darthun 1) wie in dem Meßplatze ihre geschäftstreibendm Glaubensgenossen, aus den Nachbarstaaten namentlich, der Praxis nach längere Zeit im Jahre sich aufhalten dürften, als irgendwo sonst im Lande; 2) daß vielen polnischen Juden der Aufenthalt das ganze Jahr hindurch gestattet wäre, aus Gründen, die in ihrer Lage und bei der Natur ihrer Geschäfte dieselbe Connivenz erforderten. — Es mußten ja ohnehin die Fremden einen Mittelpunkt für ihre Geschäfte in Norddeutschland suchen. Eine Übersiedelung nach einem Nachbarstaate wird ihnen unentbehrlich, falls ihre Vorstellungen, nicht Eingang finden sollten. Doch eine humane, einsichtsvolle, meiner weisen Handelspolitik stets günstige Negierung wird solchen vernünftigen, eindringlichen Vorstellungen falls sie gemeinsam eingereicht werden, ihr geneigtes Ohr willig zuwenden. Wohl gemerkt aber, gemeinsam mußten sie in die höhere Sphäre gebracht werden! Eine Vereinigung aller indischen Wollhändler mußte über diesen Punkt stattsinden. Ein durch kleinlichen Eigennutz veranlaßtes einzelnes Gesuch wird überhaupt nie dem Juden Früchte tragen,-wohl aber ein gesetzliches und . nachdrückliches Streben ihrer Gesammtkraft. „Heute an mir, morgen an-dir", dies sei. der Wahlspruch, nicht der böhmischen Wollhandlcr, sondern aller Bekenner des Judenthums. Als Plänkler hat man diese stets von der Hand gewiesen: in der Linie aber, sei es aus Politik oder reiner Humanität, wird man sie ehren und erhören!" Der übrige Theil des Büchleins ist der Idee der Association gewidmet, die der Vers, namentlich'bei den in ihren Rechten verletzten Juden wünscht. Mit lebhaften Worten weist er nach, wie die Juden gegen Einwücfe der Regierungen, Ständeversammlungen, Corporationen nur durch Vereinigungen Schutz und Vertheidigung finden konnten, nur hätten wir gewünscht, daß bei Erwähnung des hiesigen Synagogenwesens, ein ernstes Wort gesprochen worden wäre, überhaupt daß die Rechte, Zustände und Fortschritte der hiesigen jüdischen Gemeinde ein Gegenstand der Erörterung gewesen wären. Mit Recht dürfen wir dieses Büchlein jedem jüdischen Meßfremden empfehlen, vorzüglich zur Beherzigung des letzteren Theiles, nämlich der Vereinigung. Uebrigens ist es ein schönes Zeichen der Zeit, daß gegenwärtig über einzelne Themata der jüdischen Geschichte der. Gegenwart einzelne Monographieen erscheinen; wie wir aus dem Umschläge ersehen, erscheint bei demselben Verleger noch eine andere Schrift: „Ein Wort über die rechtlichen Zustande der Juden im preußischen Staate", auf welche Schrift wir die Leser schon im Voraus aufmerksam machen. Hannover, im Febr. Aus der zweiten Berathung des Judengesetzes durch die zweite Kammer heben wir in Kürze noch Folgendes hervor. Die Bestimmungen des Gesetzentwurfs über die Wohn - und Gemeinderechte, über das Synagogen- und Schulwesen rc. wurden mit geringen Modificationen unverändert beibehalten. Den Erwerb von Grundeigenthum betreffend, so sollen die Juden dem .§. 49 zufolge nur mit Genehmigung der Regierung und unter den dabei gestellten Bedingungen Grundeigenthum erwerben können. Vielfach hielt man eine solche Beschränkung für zu weit gehend. Man glaubte ihnen wenigstens den freien Erwerb von Häusern und von einigen Morgen Land nicht allein ohne alle Gefahr gestatten zu dürfen, sondern selbst mit wohlthätigen Felgen nicht nur für die sehr zu befördernde Concurrenz in den Städten, sondern auch für sie selbst, indem es sich dann bald zeigen werde, ob sie diejenige Lhätigkeit sich würden aneignen können, welche der, Besitz und und die Benutzung von Grundeigenthum erfordere. Auf der andern Seite war man jedoch der Meinung, daß eine völlige Freiheit in dieser Beziehung den Juden noch nicht zu gestatten sei; theils um alle wucherliche Folgen, welche sich daran zu leicht knüpfen würden, zu vermeiden, theils weit die Juden selbst für jetzt in vieler Hinsicht zur Betreibung einer Landwirtschaft nicht geeignet seien und sich selbst nur dadurch ruiniren würden. Es wurde deshalb zunächst proponirt, „den Juden den Erwerb eines Hauses nebst drei Morgen Garten - oder Ackerland völlig frei zu geben, im Uebrigen aber die im Entwürfe erforderte Genehmigung der Negierung bestehen zu lassen." Während man jedoch aus der einen Seite auch diesen Vorschlag zu beschränkend fand, glaubte man auf der andern. Seite auch darin noch Gefahr erblicken zu müssen. Man fürchtete bei einer völligen Freiheit, auch nur in Beziehung aus Häuser, immer noch einen sehr nachtheiligen Wucher, und man hielt es für den Zweck eines Gesetzes keineswegs noth-

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