Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 3 (1842)
- Issue
- Heft 7 (12.2.1842)
- Date
- 1842-02-12
- Page
- Seite 51 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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51 Verhältniß der ausländischen Juden für die Messe bestimmt ist, schon verhaltnißmäßig günstig für sie war. Diese Liberalität, welche der Geist des Handels geschaffen, wuchs von Jahr zu Jahr in merklichen Fortschritten, so daß man gegenwärtig jedem fremden außerchnstlichen Cultus, jedwedem Gottesdienst, selbst dem ungeschlachteten Chasidisnms, schonend zufleht, und der gesellschaftliche Verkehr während der Meßzeit ist ungenirtec und freier, als in irgend einer deutschen Stadt. Was von den ausländischen (deutschen) Juden gilt, das bekundete sich aber bei den nordischen Juden d. h. bei den galizischen, polnischen und russischen Juden, welche die einzigen Träger und Vermittler des Handels von Galizien, Polen^und Rußland sind, noch ün einem höheren Grade, wobei sich das Civilisirungsgeschaft des Handels in dem hellsten Lichte zeigt. Diese erfreuliche Thatsache schildert der Verfasser, wie sie erst im Laufe, der Zeit durch den vorwaltenden Handelsgeist zur Wirklichkeit gediehen. Noch zu Anfang des 18ten Jahrhunderts wollte man nicht erlauben, daß die fremden Juden hier ihre Laubhütten feiern sollten; im Jahre 1815 wollte ein mißgeleiteter städtischer Patriotismus den Aufenthalt der Juden über die Meßzeit hinaus nicht gestatten, aber diese und ähnliche Ecken wurden, wie der Verf. nachweist, durch eine gesunde Handelspolitik beseitigt, und man sieht jetzt säst 160 jüdische Polen Jähe aus Jahr ein in Leipzig sich aufhalten. Von diesem Gegenstände, nach einem kleinen Intermezzo über einige fremde Handelshäuser, die hier das Jndigenat erlangt haben, kommt der Verfasser auf eine Unduldsamkeit in ber neuesten Gegenwart, und zwar gegen jüdische Wollhandler, welche vielleicht nur in einem mißverstandenen Handelsinteresse ihren Grund hat. Wir lassen hier, da der Gegenstand nicht ohne Interesse ist, vorzüglich durch den Rath? den er den Leuten ertheilk, den Vers, sprechen: ,,Zmmer beneidenswerter indeß hob sich der Meßverkehr zu Leipzig. Artikel mancher Art fanden neuen Eingang, andere ungewohnten Absatz. Auch die Wolle machte in und durch Leipzig aus dem Süden ihren, durch lästige Schranken nicht mehr gehinderten Weg nach Norden. Da geschah es denn, daß durch Bekanntmachung der Kreisdirectionen*) eine Verordnung des Ministeriums des Innern vom 26. November 1839 in Erinnerung gebracht wurde, welche das Verbot vom 16. August 1746 von neuem in seiner ganzen Strenge einschärfte und den Behörden namentlich aufgab, gegen diejenigen ausländischen Juden, welche mit ausdrücklicher Erlaubniß der Oberbehörden oder durch bloße Comüvenz der Ortsbehörden an einem oder dem andern Orte des Landes mit Schaafwolle, rohen Fellen und Leder verkehrt hatten, vom 1. Januar 1841 an die Vorschriften wegen des Aufenthalts ausländischer Juden in hiesigen Landen, der die Betreibung von Handelsgeschäften zum Zwecke hat, in Anwendung zu dringen. Dieses Verbot war vorzüglich durch die Klagen größerer Wollprodueenten in den Fabrikftädten des erzgebir- *) Insbesondere der zu Zwickau vom 18. August 1840. gischen und vogtländischen Kreises veranlaßt worden, welche über Concurrenz böhmischer Juden in ihrer Gegend Beschwerde geführt hatten. Vergebens waren die Vorstellungen ihrer unbedeutenderen Genossen in Sachsen, denen die Gelegenheit, ihren Bedarf um einen geringeren Preis zu erhalten, bisher willkommen gewesen. Das Verbot ward geschärft z aber, weit entfernt, dasselbe streng und lediglich vom Gesichtspunkte der Humanität und der Handelsfreiheit aus zu beurtheilen, findet der Besonnene, mit der dermaligen Lage der sächsischen Juden Vertraute, hierin nur ein leidiges Gebot der Notwendigkeit und Berücksichtigung der Letzteren. Wenigstens würde die Gestattung alles fremden jüdischen Handels, auch im Detail, die inländischen Juden zur Zeit auf eine niedere rechtliche Stufe bringen, als ihre ausländischen Glaubensgenossen. Es nimmt ja jene Verfügung nur einen kleinen Lheil der sächsischen Gesetzgebung in jener Beziehung ein. In dieselbe Zeit fällt die Entfernung des Franzosen Wormser von Dresden und eines Weinhändlers der freien Stadt Frankfurt. Diese Schritte waren selbst Gegenstand der Verhandlungen der Presse und der französischen Kammern geworden. Ist nun auch das staatsrechtliche Princip begründet, daß jeder Staat seine Gesetzgebung nach eigenem Gutdünken ordnen kann, und lehrt auch die Erfahrung, daß Repressalien in unserer friedlichen Zeit, in und mit Deutschland namentlich, nur schlechten Ersatz für diplomatische Unterhandlungen geben: so läßt es sich doch nicht leugnen, daß gerade dieser Punkt des Gesetzes, welcher dem ausländischen Juden jeden und allen Handel in Sachsen in der Regel durchaus verbietet, noch manche Schwierigkeiten bereiten und Collisionen mit den Zollvereinsstaaten veranlassen könnte. Falsch ist es aber immer, .ein ganz planloses Festhalten an Vorurteilen und Beschränkungen, welche''unserer Zeit und unserer Handelsprincipien unwürdig, diesem Benehmen als Grund unterzuschieben. Man frage Handel und Gewerbe oder auch die Presse: das Sachsen von 1840 ist ein anderes als das vor zwanzig Jahren. Nur die Furcht vor stiefmütterlicher Behandlung der eigenen Landeskinder ist die Quelle jener Beeinträchtigung fremden Handels, wenn das Verbot auch nicht in seinem ganzen Umfange und mit allen seinen Folgen dadurch gerechtfertigt scheint. Jedenfalls aber zeigt es sich schon hier durch die Collision, in welche das bisherige Recht des inländischen Juden mit der Handelsfreiheit des ausländischen geräth, wie von außen her die Möglichkeit geschaffen werden kann, dem sächsischen Juden das Mangelnde, d. h» noch so manches, zu ergänzen. Denn die Anzahl der Letzteren ist zu gering, als daß sie selbst durch ihre Bedeutung ein großes Gewicht in die Wagschale legen könnten*). Doch zurück zu den böhmischen Wollhändlern; denn diese waren es vorzüglich, welche die Klagen der größern Wollproducenten gemeint hatten und die durch das Gesetz sich am meisten getroffen fühlten. Das Verbot trat mit dem 1. Januar 1841 in Kraft, und weil in Sachsen der Zugang versperrt war, ließ einer der zuerst Genannten im Reussischen sich nieder; ein anderer besetzte sich im sächsischen Voigtlande, nachdem er zur Laufe seine Zuflucht genommen hatte. Alle andere aber, welche das Gesetz durch einen solchen Lausch *) Wie dies neulich z. B. in Hamburg der Fall war und noch ist, wo wegen Nichtertheilung des Bürgerrechts an die Juden die hanseatischen Dampfschiffe den Stader Zoll entrichten müssen, da das Privilegium Kaiser Friedrichs des Zweiten nur von Schiffen Hamburger Bürger spricht. 7*