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Der Orient · 1842-02-05 · Heft 6 (5.2.1842) · p. Seite 47

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Journal
Der Orient
Volume
3 (1842)
Issue
Heft 6 (5.2.1842)
Date
1842-02-05
Page
Seite 47 (sequence 13)
Language
German
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- 47 - und daher mehr sich als die Me Sache will. Der Eine möchte eine förmlich gegliederte Hierarchie schaffen, in der er den ersten Rang einnehmen wollte; einem Andern sind die in den kleinern Gemeinden angestellten Lpcalrabbiner und Retigionsweiser zuwider, die deswegen gänzlich aufhören möchten, damit ihm über die in seinem Kreise befindliche Iudenschaft eine unumschränkte Diöcesangewalt ausschließlich eingeräumt werde; ein Dritter will die ökonomischen Verhältnisse des Rabbiners so festgestellt sehen, daß jede Abhängigkeit desselben von der Gemeinde von selbst wegfalle; ein Vierter nimmt einen größer» Einfluß auf das Gewissen und auf das praktische religiöse Leben des Einzelnen für die Rabbiner in Anspruch rc. In manchen Punkten widersprechen sich die gutachrenden Rabbiner geradezu, indem der Eine etwas als nothwcndig und zweckmäßig darstellt, was von dem Andern als nachtheilig verworfen wird. Dergleichen Gutachten sind nicht geeignet, der Regierung ein brauchbares .Material zu liefern, auf dessen Grundlage sie zur Feststellung einer heilsamen gesetzlichen Norm schreiten könnte. Sie müssen vielmehr dieselbe in der ohnedies noch immer herrschenden" Meinung von der religiösen Zerworfenheit im heutigen Iudenthum und dem noch immer fühlbaren Mangel tüchtiger und biederer Rabbiner bestärken. (A. L. Z.) Populäre Aufsätze und Beurteilungen. Neber das Verhältnis des Lehrers u. der Schule in den früheren jüdischen Gemeinden nach dem rabbinischen Rechte und dem altern Herkommen. (Fortsetzung.) Es konnten aber verschiedene Fälle eintreten, wodurch die Bedingungen des Contracts zwischen dem Lehrer und der Prinzipalität, mag diese eine Gemeinde oder ein Privatmann sein, zum Thell nicht erfüllt werden konnten. Z. B. der Lehrer wurde krank und ward zum Unterrichten eine Zeit lang unfähig, so lautet das Gesetz: „Dem Lehrer, der krank geworden war, kann man den Lohn für die Zeit der Krankheit abziehen. Jedoch hat der Arbeiter-^-) oder Lehrer schon pränumerando-bezahlt erhalten, so braucht er das durch Krankheit Versäumte von seinem Gehalte nicht wieder zu ersetzen.^ s?) — Indeß erheben sich dagegen in der Rechtslehre gewichtige Stimmen, die von einem Abzüge des Lehrergehalts nichts wissen wollen, wenn diese Clausel in den Contract auch nicht mit ausgenommen worden ist und vorausgesetzt, daß der Lehrer nicht muthwillig durch Ausschweifung seine Krankheit herbei geführt hat, was nur selten auch bewiesen werden konnte.Wir finden keine nähere Bestimmung über die Kosten der Heilung, als die Bezahlung des Arztes, des Aufwärters, der Medizin und der Pflege; aber der Gebrauch 52) In der Rechtslehre steht der Lehrer u.. der Arbeiter sehr, oft gleiche 53) Chosch. ha-M. Cap. 333. §. 5.-2fnnu 54) Cf. d. Comnu ad. h. 1. lehrt, daß in einem solchen Falle die acht israelitische Mildthätigkeit aus das Schönste sich zeigte., da man überhqupt iq jeder Gemeinde mit besonderer Sorgfalt für Kranke, denen die Mittel fehlen, thätig ist. —- Wurde durch Krankheit des Schülers der Unterricht auf merkliche Zeit unterbrochen, so Graten folgende allgemeine gesetzliche Bestimmungen ein: Wap die Kränklichkeit des Schülers dem Lehrer bekannt, mag die Krankheit bei dem Kinde gewöhnlich oder ungewöhnlich fein, so ward dem Lehrer das Honorar gekürzt; war dies aber nicht der Fall, so wußte die Prinzipalität das ganze Honorar bezahlen. Es heißt: „ Miethet . jemand für fein Ksnd einen Lehrer und dieses wird krank, und zwar an einem Leiden, was bei ihm nicht gewöhnlich ist; — oder das Kind leidet an einem ihm gewöhnlichen Uebel; der Lehrer ist aber aus derselben Stadt und kennt das Kind: so ist der Schaden auf des Lehrers Seite. Leidet das Kind. jedoch an einer, ihm gewöhnlichen Krankheit, der Lehrer aber kannte seinen Schüler nicht, er ist z. B. nicht aus derselben Stadt: so muß die Prinzipalität den Schaden tragen und dem Lehrer das volle Honorar bezahlen; denn, heißt es in einer Anmerkung, — den Gesetzlehrern ist es weit lieber zu unterrichten, als müßig zu gehen?"5) @tavb das Kind innerhalb des Semesters, so durfte dem Lehrer der Gehalt gekürzt werden,50) welches Recht aber die Pietät jüdischer Eltern gewiß nie geltend machte, denn man suchte selbst Ln solchen Fällen, wo das Gesetz sich gegen den Lehrer aussprach, für dessen Vortheil bedacht zu sein. Daher die Bestimmung: „Gesundete das Kind wieder und der Lehrer nahm es in seine Schule wieder auf, ohne daß die Prinzipalität vom Verkürzen des Gehalts sprach: so mußte dem Lehrer das volle Honorar werden?"7) Noch ein dritter Fall konnte eintreten, wodurch die Bedingungen des. eingegangenen Contracts nicht erfüllt werden konnten, nämlich wann der Lehrer als Ausländer von der Landesregierung in einem Staate nicht ferner geduldet ward, woran aber beim Conrrahiren nicht gedacht wurde, ein Fall, der noch heutiges Tages Vorkommen kann, wo oft der Lehrstand selbst vom allgemeinen Iudengesetz nicht eximirt ist. Auch da war das Gesetz dem Lehrer zu Gunsten. „Wenn der Regent des Landes einem Lehrer das Unterrichten verbietet, (natürlich darf hier nicht die Ursache beim Lehrer obwaltest, daß er ein unmoralisches, zur Bekleidung eines solchen Amtes unfähiges Subjekt ist, sondern blos weil er Ausländer ist, oder aus einer andern Ursache, die nicht von ihm abhängt—) so ist das dem Unglücke einer Landesplage gleichzustellen, und den Schaden trägt die Prinzipalität?" Andere sind indeß der Meinung, daß Beide den Schaden tragen und sich vergleichen müssen. — Hatte jedoch der Lehrer sich heimlich entfernt und gibt nachher als Grund seiner Entfernung, indem er sein völliges Honorar verlangr, an, er konnte das Klima daselbst nicht vertragen, so hatte er verloren. 59) Entstand ein Jank zwischen der Prinzipalität und 55) Chosch. ha-]\T. Cap« 334, §. 4;ib. 335, 1. Anm.-— Die Obrigkeit muß jedoch auch für das Interesse der Principalität sorgen, und sobald diese nun zur Einsicht gekommen war, dem Lehrer sey diese Unterrichtsstörung lieber als die zeitige Fortsetzung desselben, so bekam der Lehrer auch nur die Bezahlung eines Arbeiters, der gerade ^kein bestimmtes Geschäft hat, d. h. Ein Vergleich ward vorgeschlagen, 56) ib. Cap. 335, 1, Amm nach Mordechai. 57) Anmk. des jJöD zu dieser Stelle. 59) CIlpscIi. ha*]VL Cap, 321, 1. Anm, 59) ib .334, 1. Anmk.

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