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Der Orient · 1842-02-05 · Heft 6 (5.2.1842) · p. Seite 46

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Journal
Der Orient
Volume
3 (1842)
Issue
Heft 6 (5.2.1842)
Date
1842-02-05
Page
Seite 46 (sequence 11)
Language
German
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46 wonach nur Ern Sohn eines Juden den Kleinhandel selbstständig betreiben dürftals zu sehr m die bürgerliche Freiheit der Juden eingreifend, gestrichen wurde, eben so der Z. 53, welcher die Inden verpflichtet, zu ihren Gewerben vorzügsweise jüdische Arbeiter zu verwenden, aus dem besondern Grunde, weil mit christlichen Arbeitern ein Geschäft auch äM Savbüth geführt werden könne und weil durch die Bestimmungen auch christliche Arbeiter, an die sich der ihrer bedürftige Jude im Fall des nicht vorhandenen Zwanges wenden werde, getroffen werden könnten. Nachdem endlich noch beschlossen war, dem §. 56; „Auf Juden, welche den sogenannten Nothhandel treiben, finden die bisherigen Beicimmungen nur unter Beschränkungen Anwendung," den Zusatz zu geben: „Diese Beschränkungen sollen für diejenigen Juden, welche zur Zeit der Publication dieses Gesetzes Nothhandel treiben und vermöge ihres Alters zur Ergreifung eines andern Gewerbes nicht mehr befähigt erscheinen, insofern nicht eintretm, als sie durch dieselben gegen ihre bisherigen Verhältnisse schlechter gestellt werden" —wurde das ganze Gesetz Mer Dissens von drei Stimmen angenommen.-- Die zweite Kammer begann in ihrer achtundzwanzigsten Sitzung erst die zweite Berathung dieses Gesetzes. Ein Mitglied sah sich wegen des Umfangs des in dem Gesetze vorliegenden, durch die vielen eingegangenen Petitionen noch vermehrten Materials zu dem Anträge veranlaßt: zuvor eine commissarische Prüfung derselben zu beschließenwelche jedoch der Mehrheit deshalb überflüssig schien, weil die Stände sich schon früher mit dem Gegenstände beschäftigt hätten und zu etwa nötigen Erläuterungen die Anwesenheit des Regierungscommiffairs hinreichend sey. Auf eingegangene Petitionen verschiedener Landrabbiner .um Abänderung des Iudeneides beschloß man, diese Frage zur Erwägung der Regierung zu stellen-, und nachdem dann noch die Petition der ostfriesischen Juden (um Ausnahme von dem neuen Gesetze und Erhaltung ihrer größer» aus der Zeit der preußischen, französischen 'und holländischen Herrschaft herrührendcn Rechte) in Betracht genommen war, wandte Man sich zu §. 5 des Gesetzes, das SchutzverhaLtlüß betreffend. Fast mit denselben Gründen, wie in erster Kammer, ward für und gegen die Beibehaltung der aus dem Schutzverhältnisse herfließenden Leistungen gestritten, nur daß man die geringen Rechte und Wohlthaten, welche das neue Gesetz den Juden gewähre, hier scharfer hervorhob. Die Juden, hieß es, die durch das gegenwärtige Gesetz den Christen noch keineswegs in ihren Rechten gleichgestellt würden, sollten doch künftig mit ihnen gleiche Lasten tragen; sie würden außerdem gegen frühere Zeiten noch sehr erheblich mehr beschwert durch die Kostendes Synagogen- und Schulwesens rc., die allein durch sie zu bestreiten ftyen; schon deshalb müsse man ihnen nicht noch obendrein das Schutzgeld lassen und die axmern Juden durch die Nothwendigkeic einer Ablösung nicht von der Erlangung größerer Rechte ausfchließen. Man behauptete, daß, wie die Juden niemals Hoffnung gehabt hätten, irgend etwas zu erreichen, was auch .nur den Anschein eines Vortheils oder des Ehrenhaften hätte haben können, so auch jetzt wiederum das Gesetz nicht sowohl in ihrem, als im Interesse der Christen sey. Bürger--und Meisrerrechre würden ihnen gegeben, aber nur, damit sie gleich Jenen die Lasten tragen sollten, welche damit verbünden ftyen, während schon jetzt, wenn man nur von localen Verhältnissen absehe, in den meisten Landestheilen eine völlige Gewerbefreiheit auch für sie, und zwar ohne jene Lasten , exrstirt habe. Man wolle sie zum Milftairdienste herbeiziehen, nicht, weil man ihnen ein Ehrenrecht einräumen wolle, solches ohnehin für den gemeinen Soldaten abkäuslich sey, sondern weil man den Dienst des Letztern als eine Last betrachte. Man wolle sie zu Gcmeindemitgliedern machen, aber nur damit sie die Gemeindekosten mit tragen halfen, denn politische und Ehrenrechte würden ihnen nicht zugestanden» Man schließe sie aus von Staatswie von Gemeindeämtern, man gestatte ihnen nicht die Mitbenutzung der Gemeindevortheile, dagegen aber lege man ihnen allein nicht nur die großen Lasten ihres Armen-, Synagogen- und Schulwesens auf-, sondern besteuere auch nrch sogar ihr Glaubensbekenntnis;- denn eint andere Bedeutung habe in der Lhat das Schutzgeld nicht, welches aufhöre, sobald der Jude zum Christenthum übertrete. Bei der Abstimmung nahm man dessenungeachtet den Vorschlag an, nach welchem die Ablösung des Schutzgeldes durch die Juden selbst mittelst des 25fachen Betrages der-gegenwärtigen jährlichen Abga.e geschehen solle. Böhmen. Prag, 15. Jan. Die österreichische Gesetzgebung scheint in neuerer Zeit das ‘ j üdische G e m e i n d e w e se n zum Gegenstände reiflicher Berathung zu nehmen und eine heilsame, dm Bedürfnissen einer fortgeschrittenen Bildung entsprechende Reform zu beabsichtigen, wie dies unverkennbar aus den vor kurzem bekannt gewordenen allerhöchsten Verordnungen hervorleuchtet. Diese betreffen namentlich die innere Gemeindeverwaltung und die den Juden als religiöser Körperschaft in politischer Beziehung anzuweisende Stellung, so wie das der Reform so sehr bedürftiges Rabbinerwesen. Zudem letztern Zwecke hat die Regierung von den sämmtlichen Kreisrabbinern Böhmens ein Gutachten über die ihnen in ihrer amtlichen Stellung zukommenden Obliegenheiten, in wie weit solche auf Herkommen oder Gesetz sich gründen, sowie über die Grenzen ihrer Wirksamkeit als kirchliche Diener der Gemeinde adgefodert.. Wenn irgendwo, so ward gewiß hier den Kreisrabbinern Gelegenheit geboten, -durch gemeinsame Berathung eine wohlmotivirte Instruction zu entwerfen und der Regierung vorzulegen, in welcher das Verhältniß des Rabbiners zur Gemeinde mit Rücksicht auf 'die historische Entwickelung des Rabhinal-Institutes und auf die gegenwärtig immer lauter werdenden Anfoderungen an die jüdischen Geistlichen hätte festgestellt und das in seinem Ansehen so tief gesunkene Rabbinat in seinem eignen Interesse so wie im Interesse der guten Sache zu seiner ftühern Würde hätte repristinirt werden können. Aber von allem Diesen geschah nichts. Anstatt die Quellen anzugeben, aus welchen das jetzt so betrübende Misverhältniß zwischen Gemeinden und Rabbinern fließt, und gemeinschaftlich zu berathm, wie diese Uebelstände ^beseitigt werden könnten, hat jeder der (mit Einschluß des aus drei Rabbinern bestehenden hiesigen Ober-Juristencoltegiums) fünfzehn in Böhmen angestellttn Kreisrabbiner ohne irgend 'eine gemeinschaftliche Berathung oder Besprechung und ohne Rücksicht auf die Verhältnisse anderer Gemeinden sein abgesondertes Gutachten erstattet und zunächst -nur größtentheils pro ara et focis gestritten. Von den mir bekannt gewordenen Gutachten sind nur zwei, in denen sich ein ruhiger, von den bestehenden Uebelständen zwar schmerzlich ergriffener, aber ein ehrlicher und von der Heiligkeit der Sache, um die es sich handelt, durchdrungener Sinn ausspricht. In den übrigen, oft in leeren Phrasen sich erschöpfenden und mitunter pathetisch sich gebehrdenden Gutachten ist die unreine Triebfeder, aus der die darin gemachten Vorschläge hervorgehen, nicht zu verkennen, und man merkt es manchem Gutachten ab, daß der Verfasser desselben nur pro domo sua spricht

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