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Der Orient · 1842-02-05 · Heft 6 (5.2.1842) · p. Seite 48

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Orient
Volume
3 (1842)
Issue
Heft 6 (5.2.1842)
Date
1842-02-05
Page
Seite 48 (sequence 15)
Language
German
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48 dem Lehrer/ und Ersiere zeigte im Zorn Letzterem die Lhüre, dieser ist auch damit zufrieden; doch später wünscht die Prinzipalität, daß der Lehrer doch bleibe: so muß der Lehrer bis zur gehörigen Zeit bleiben, denn er ist dem Kinde verpflichtet, welche Verpflichtung aber der Vater nicht ausheben!ctmv6°) Natürlich kamen nicht selten auch solche Fälle vor, daß Prinzipalität und Lehrer in Streit geriethen, besonders da, wo der Lehrer sich beim Prinzipal keine gehörige Autorität zu verschaffen verstand. Das Gesetz nahm jedoch den Lehrer in Schatz, wo es num irgend mit der Gerechtigkeit sich vertrug, und that zur 'Hebung des Lehrerstandes nach Umständen genug. •§. 5. Prärogativ e und reelle Bevorzugung des L e h r st a n d e s. Die Vorrechte des Lehrstandes, welche das Gesetz ihm einräumte, sind mannigfacher Art. Oben sahen wir schon,daß und wie ein Lehrer berechtigt ist, sich seines Gehaltes von schwierigen Schuldnern zu versichern. Wir wollen hier noch Einiges hinzufügen. Es war Stellenweise die Einrichtung getroffen, daß-man von Gerichtswegen sich an etwas Geliehenes oder an ein Depositum nicht halten konnte, um vom Eigenthümer dieser Sachen für eine anderweitige Schuld sich bezahlt zu machen. Dem Lehrer allein war es erlaubt, auf diese Weise zu seinem Gehalte zu kommen.") Der Vater war verpflichtet, seinen Sohn unterrichten zu lassen. Wenn es sich nun z. B. traf, daß ein Vater diese Pflicht nicht beobachtete und ein Anderer mit dessen Wissen einen Lehrer für das Kind engagirte, so durfte der Vater den Lohn dem Lehrer deswegen nicht vorenthalten, wenn er sich gleich damit entschuldigen wollte: ich ließ meinen Freund handeln, aber mein Wille war nie dabei. „Wenn jemand mit einem jungen Mann contrahirt, daß er das Kind seines Freundes unterrichten soll und der Vater des Kindes steht dabei, schweigt aber stille: so sieht man das Schweigen als Einstimmung des Vaters (zum Vorth eil des Lehrers) an. Obgleich der Vater früher gar nicht davon sprach (und er bei einer andern Sache sich damit verteidigen könnte: Ich hielt es nicht der Mühe wetth, darauf zu antworten); denn als Vater hätte er wohl über dieseAngelegenheit sich entscheiden müssen und (wenn es gegen seinen Willen gewesen wäre) es hindern können."") Wenn jemand des Freundes Sohn ohne des Freundes Wissen unterrichtete, darüber sind die Meinungen verschieden, ob der Lehrer dann Anspruch auf Honorar hat oder nicht. „Unterrichtet jemand des Nächsten Sohn ohne Wissen des Vaters, so sind einige der Meinung, der Vater müsse zahlen; Andere verneinen dies."") Zu den Vorrechten eines Lehrers gehörte es ferner, daß er wohnen durste, wo er nur wollte. „Wenn einer der Bewohner eines Gaues oder Gehöfts das Geschäft eines Iugendlehrers anfangen will, so können ihm die Nachbarn dies auf keineWeise verwehren.") Eben so wenn ein anderer Lehrer neben dem Hause seines Collegen eine Schule eröffnet, so daß ihm fremde Scholaren kommen, oder auch selbst Scholaren aus dieser Schule sein neueröffnetes Institut besuchen, kann man es nicht verbieten; denn es heißt in der Schrift (Jes. lCap. 60) üb. 333, 7. Anmk. 61) Chosch. ha-M. Cap. 72, §. 17. Anm. 62) üb. 81, 7. Anmk. 63) ib. Cap. 335, 1. Anm. 64) Jorc Deah Cap. 246 §. 22. Verlag von C. L. Fritzsche. 42, 21.) der Herr will seiner Allgüte wegen, daß die Lehre:, sich vergrößere und mächtig werde/"5) Bei einem solchen Falle nahm man keine Rücksicht auf den möglichen Schaden, den der frühere Schulmeister durch die Concurrenz erhielt. Vielmehr galt der Grundsatz: „Die Eifersucht unter den Gelehrten befördert die Wissenschaft." Indeß war die Absicht des Gesetzes niemals, daß Collegen sich einander um das Bischen Brot bringen sollten. Das wäre eine offene Immoralität gewesen und schnurstracks gegen das mosaische Verbot: „Niemanden absichtlich um seine Nahrung zu bringen," was die Rabbinen so wahr als richtig aus der Stelle (Deuter. 19, 14): „Du sollst die Grä'nzsteine deines Nächsten nicht verrücken," herleiten; denn sie selbst stellten gegen solche eigennützige Concurrenz folgenden Grundsatz aus: „Einem Lehrer ist es verboten sich bei einem Privaten zu vermiethen, der bis dato einen Lehrer hatte, wenn dieser nicht voraus schon sagte: ich werde meinen bisherigen Lehrer doch nicht hatten. Sobald aber dieser neue Principal einen neuen Lehrer engagirt hat, darf auch schon ein neuer Herr den abgehenden Lehrer in Dienst nehmen."") Die Sache selbst sollte befördert werden, aber keinesweges sollte sie niedrige Leidenschaften bei dem Lehrstande rege machen. Wer denkt da nicht gleich an die Einrichtung unserer Universitäten? — In einer ganz fremden Stadt selbst durfte keiner dem Iugendlehrer die Niederlassung verwehren. „Ist der Spezereienhändler ein Gesetzkundiger, so darf er wohnen, wo es ihm beliebt (nach damaliger Sitte hatten die Spezereienkrämer ' ein besonderes Vorrecht); diese Freizügigkeit steht aber auch dem Iugmdlehrer zu." 67) (Fortsetzung folgt.) ' 65) ib. ib. 66) Chosch. ha-M. Cap. 237. •§. 2. 67) ib. Cap. 156, §. 6. Anmk. Personalchronik und Miseellen. Eine interessante Auto gr aphensamm lung> Auf einer -Reise des Hn. Dr. Carmoly in der Schweiz fand derselbe eine tnteresftnte Sammlung von 33 eigenhändigen Briefen, welche an Buxtorf Sohn von verschiedenen Gelehrten seiner Zeit gerichtet waren. Hier die Namen dieser Gelehrten: Von Leon Siaa zwei Briefe in lateinischer Sprache; von F l o rio Porto aus Mantua 13 Briefe, die einen italienisch, die andern hebräisch; von Emmanuel Porto zwei, der Verfasser nennt sich: „Menachem Zion Porto Cohen, so bei den Juden genannt, die Christen nennen mich Emmanuel Porto;" von Isaak Abendana, Bruder von Jakob Abenda na, zweiBriefe, der eine lateinisch, der andere hebräisch; von Gabriel Luria aus Frankfurt einer, hebräisch; von Salomon Zai aus Mantua zwei italienisch und hebräisch; von Jakob Romano zwei, ausgezeichnete Bemerkungen über arabische und hebräische Literargeschichte enthaltend. Der Verfasser giebt darin eine Analyse über eine Menge hebräischer und arabischer Werke, von welchen wir nur die Namen kennen. Außer diesen findet man noch von Samuel Mey zwei und von David Cohen de Lava einen in dieser Sammlung. ■ Rem Or. Druck von I. H. Nagel.

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