Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 3 (1842)
- Issue
- Heft 6 (5.2.1842)
- Date
- 1842-02-05
- Page
- Seite 45 (sequence 9)
- Language
- German
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den, aber auch keine Ausnahmen von den Pflichten der Christen billigen könne^ und da man wol annehmen dürft, daß die Regierung wenig geneigt sey, die Juden zum Militairdienste herbeizuziehen. Ein Mitglied sprach sich im gleichen Sinne noch, dahin aus, daß den Juden ein langes und schweres Unrecht geschehen sey von den Christen oder Denen, die sich so nennten, durchaus den Lehren des Christenthums entgegen, 'welches allgemeine Menschenliebe und Toleranz predige; daß der jetzige Zustand der Juden die Schuld. der christlichen Obrigkeiten sey und nicht die der Juden, die ja mit uns ein gleiches Fundament der Religion hätten; daß man notwendig jetzt wirklich jenes Unrecht wieder gut machen müsse; aber nicht, indem man sie dafür zahlen lasse, indem man ihnen die Ablösung des Schutzes gestatte; daß man endlich politisch handle, wenn man die Juden, wenn auch nur allmälig, zu sich erhebe, indem sie dann nicht mehr denken würden wie bisher. Der Antrag wurde abgelehnt. In Betreff der polischen Rechte der Juden trug man an, denn §, 6 des Gesetzes so zu fassen, daß dadurch, insoweit nicht die Juden an einzelnen Orten bereits größere Rechte hätten, die Ausübung der politischen Rechte derselben aus die active Wahlfähigkeit beschränkt werde.. Dies sey das Wenigste, was den Juden am politischen Rechten gegeben werden könne, und zwar ohne allen Nachrheit, da nicht nur die Nothhandel treibenden Juden auch von dieser Wahlfähigkeit ausgeschlossen seyen, sondern auch nur Christen gewählt werden könnten, dagegen aber von der beabsichtigten Besserung der Juden nichts zu hoffen sey, wenn man sie in dieser Beziehung so ganz und gar zurücksetze. Auf die Bemerkung, daß die Juden, wo sie in großer Anzahl lebten, leicht einen nachtheiligen Einfluß auf die Gemeindewahlen gewinnen könnten, wurde entgegnet, daß die Juden in der Residenz in öffentlichen Angelegenheiten stets ein sehr lobenswerthes Benehmen gezeigt hätten, und daß sie an einigen Orten auch ganz unbezweifelt das. Recht der Kheilnahme an den Geweindewahlen schon ausüben könnten. Verschiedene Anträge auf Zulassung der Juden zu Staats- und Gemeindeämtern, wenn auch'in beschränktem Maße, konnten ungeachtet der wärmsten Fürsprache keinen Anklang finden. Man hielt es für bedenklich, den Juden, so viel G.ckes man ihnen auch wünsche, die Ausübung irgend einer Gewalt gegen die Christen einzuräumen,, und wies darauf hin, wie das jetzt beabsichtigte Gesetz keineswegs etwas so Abgeschlossenes sey, daß künftig nicht noch weitere Fortschritte gemacht werden könnten. Im Verlause der Berathung kam auch die Frage über die Zweckmäßigkeit der Ehe zwischen Christen und Juden vor, die ein Mitglied unter der Bedingung, daß Kinder solcher Ehen in der christlichen Religion unterrichtet und erzogen würden, gestattet wissen wollte. Obwol ein Mitglied den desfalsigen Antrag in etwas derber Weise als „abgedroschen" zu bezeichnen beliebte, so fanden sich doch einige Stimmen" dafür, viel mehr aber freilich dagegen. Manwies darauf hin, daß die allgemeine katholische Kirche niemals eine Ehe zwischen Christen und Richtchristen dispensirt habe; daß die Verschiedenheit der Religionen, nach ihren Lehren, eins der .15 Ehehindernisse sey; man schilderte die Folgen einer Ehe zwischen Juden und Christen als höchst verderblich, hielt eine wahrhaft religiöse «Erziehung der Kinder aus einer solchen Ehe für rein unmöglich, und betrachtete sie, wenn die Ehegatten noch irgend etwas auf ihren. Glauben hielten, als eine unversiegbare Quelle des häuslichen Unfriedens und der Gewissensangst. Man sprach deshalb auch die Hoffnung aus, daß man auch, hier bei guter alter deutscher Sitte bleiben und die Religion achten, daß man sich nicht in dieser Hinsicht den modernen Ansichten der französischen Philosophie hingeben werde. Auf anderer Seite wurde zwar, zugegeben, daß an eine Ehe zwischen Christen und Juden nicht zu denken sei, so lange nicht eine reinbürgerliche Ehe sanctionirt werde; allein, hinweisend auf die Beispiele Englands, Frankreichs, Nordamerikas, glaubte man grade in der Gestattung einer solchen gemischten Ehe das sicherste Mittel zu einer Erhebung und Veredelung der Juden mit den Christen zu finden; man meinte, daß auch ohne Jndifferentismus der Philosophie ein Einfluß aus die Religion nicht versagt werden könne, und daß eine Verschiedenheit der Lebens- und Rellgionsansichten keineswegs nothwendig einen solchen Einfluß auf das Glück der Ehe habe, daß die Ehe selbst zu verbieten sei. Der Antrag, wie der eventuelle, „daß eine im Auslande unter Juden und Christen, ohne absichtliche Umgehung der hiesigen Gesetze geschloffene" Ehe hier im Lande gültig fortgesetzt werden könne, ward abgetehnt. Bei der dritten.Berathung des Judcngesetzes in erster Kammer beantragte eia Mitglied, die in zweiter Berathung beliebte Ablösung des Judenschutzgeldes wieder anfzugeben und den . durch Aufhebung des Schutzgetdes der kömgl. Kasse erwachsenden Ausfall aus die Landeskasse zu übernehmen. Es wurde hervorgehoben, daß die Aufhebung des Schutzgeldes eine nothwendige Folge des aufgehobenen Schutzverhältnisses sey, indem iS einen Widerspruch enthalte, das Schutzverhältniß aufzuheben , und die einzig daraus beruhende Abgabe fortbestehen zu lassen. Das Schutzgeld beziehe sich nicht auf den allgemeinen Staatsschutz, indem dafür die Juden gleich den Christen Steuern zu entrichten hätten. Die Abgabe, solle sie forterhoben werden, müsse doch einen Rechtstitel haben.; dieser aber mangele, da der Schutz selbst wegfalle, gänzlich. Zugleich ward auf die Unausflihübarkeit der Ablösung hingewiesen. Von anderer Seite sprach man indessen entschieden gegen die Uebernahme aus die Land es kaffe, und obwohl den für die Unzweckmäßigkeit und Illegalität der Ablösung vorgebrachten Gründen keine gleich überzeugenden Gründe entgegengestellt werden konnten, so stimmte doch die Majorität (freilich nur 21 gegen 20) für die Bestätigung des Beschlusses zweiter Berathung, nachdem auch mehre in Vorschlag gebrachte. Modisicatronen des Hauptantrages abgelchnt worden waren. Zum §. 6 des Gesetzentwurfes (welcher die Juden von der Ausübung politischer Staats- und Gemeinderechte ausschließt) wurde ein Zusatz beschlossen, wodurch wenigstens den Juden, welche Rechte dieser Art bereits ausgeübt haben, die Erhaltung derselben gesichert wird. Eine weitläufige Debatte führte §. 49, den Erwerb von Grundstücken von Seiten der Juden betreffend, herbei. Ein Mitglied beantragte, daß zum. Erwerbe von Häusern und Gärten, auch sonstigen Grundstücken bis zum Umfange von drei Morgen, es der besondern Genehmigung nicht bedürfen solle, und motivirte den Antrag nicht allein mit Gründen der Humanität, sondern berief sich auf, den frühem, den Grundbesitzerwerb völlig freigebenden Gesetzentwurf, so wie darauf, daß die Juden in dieser Beziehung in einigen Provinzen schon höhere Rechte besäßen, als das neue Gefttz ihnen einräumen wolle. Andererseits befürchtete man, daß der den Juden angeborene Hang zum Handel sich auch auf eine die Christen beeinträchtigende Art aus Grundstücke übertragen möchte, und hielt deshalb Beschränkungen (in Übereinstimmung mit den frühem Ständin) für unerläßlich. Nach längern Debatten vereinigte man sich dahin: den Erwerb Eines Hauses nebst zwei Morgen Garten- und Ackerland für Eine Judenfamilie zu eigner Benutzung, ohne besondere Genehmigung, sreizugeben. Aus den wegen der übrigen Bestimmungen des Entwurfs gepflogenen Berathungen heben wir hervor, daß der §. 52,