Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 3 (1842)
- Issue
- Heft 5 (29.1.1842)
- Date
- 1842-01-29
- Page
- Seite 37 (sequence 9)
- Language
- German
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37 seyen, und die Wahl doch nur auf einen Christen fallen könne; und endlich der Einwand, als seyen die Luden zur Ansehung solcher politischen Rechte noch nicht hinreichend gebildet, durchaus unbegründet genannt werden müsse. Auf der andern Seite wurde aber eine Erweiterung des Entwurfs hier dringend widerrathen, insbesondere wegen der Besorgniß, daß die Juden, wo sie in größerer Anzahl beisammen wohnten, wie dies selbst in einzelnen Dörfern der Fall sey, gar Leicht ein Übergewicht auf die öffentlichen Angelegenheiten der Gemeinden erlangen könnten, welches nur nachthcilig einwirken werde, zumal bei den Geldverbindungen, in denen sie so häufig zu den Christen ständen; dann weil der Wechsel gegen den bisherigen Zustand, in welchem die Juden nicht nur kein Bürgerrecht genössen, sondern oft sogar nur die Lasten derselben, ohne alle Vortheile, zu tragen gehabt hätten, zu groß und plötzlich sein werde, wenn man ihnen auch noch solche politische Rechte einräumen wollte: weil man ferner sich wol hüten müsse, die Gefühle der christlichen Bevölkerung auf diese Weise zu verletzen, damit nicht eine Reaktion entstehe, die zu gar schlimmen Folgen führen könne; und endlich weil, abgesehen davon, daß die Juden, bei ihrer vorherrschenden Liebe zum Materiellen, selbst sehr wenig Gewicht auf solche Rechte legen möchten, größere Befugnisse, als der Entwurf sie-bewillige, schwerlich durchzubringen seyn dürften, und map im Interesse der Juden selbst wohl sthue, die Forderungen nicht zu hoch zu stellen. In dem §. 1, welcher die Juden von allen Staats- und Gemeindeämtern ausschließ t, und die Zulassung derselben zu andern öffentlichen Funktionen nur mit besonderer Genehmigung des betreffenden Ministeriums gestattet, wurde nicht nur eine unbillige Härte, sondern auch eine das Ehrgefühl verletzende Wortfassung gefunden. Man wünschte, daß auch Staats- und Gemeindeämter ihnen mit höherer Genehmigung möchten übertragen werden können, wobei keine Gefahr sei, wenn man bei den letztem auch die Zustimmung der Gemeinden nothwendig mache. Dem wurde von andern Seiten her widersprochen, weil es nothwendig sey, daß ein fester und bestimmter Grundsatz in dem Gesetze selbst ausgesprochen werde, Hamit man nicht einen schwankenden Zustand Hervorrufe, der eine unvermeidliche Folge davon sein werde, wenn man Alles in die Hände der Regierung lege. Ja, man befürchtete auch hier, daß die Macht der Regierung selbst nicht immer hinreichend sein werde, um dm Vortheil, welchen die Juden aus ihren Verbindungen zu ziehen wüßten, zu neutralisiren, und daß. die Regierung nicht selten in Verlegenheit kommen werde wegen der Consequmzen, die unausbleiblich aus einzelnen Concessionen gezogen werden würden. Aus der 18. Sitzung theilt die L. A. A. folgendes auszüglich mit, welches ich hier wörtlich mittheile: In ihrer achtzehnten Sitzung fuhr die zweite Kammer mit der Berathung des Judengesetzes fort. Nachdem zuvörderst der jüdische Lehrstand einer besondern Aufmerksamkeit empfohlen und über die Zweckmäßigkeit der Zulassung der Juden zu christlichen Seminarien debattirt war, kam man zu dem §. 49, welcher den Juden den Erwerb von Grund- Eigenthum nur nach desfallsiger besonderer Erlaubniß und unter den dabei zu machenden Bedingungen gestattet. Wenn auch eine völlig freie Erwerbsfähigkeit von den Meisten für jetzt wenigstens noch nicht gewünscht wurde, so hielt man doch eine solche in beschränktem Maaße für durchaus angemessen und der dem Gesetze selbst unterliegenden Absicht völlig entsprechend« Man wies dabei aus den früher den Ständen vorgelegten Gesetzentwurf hin, welcher in dieser Hinsicht eine größere Facultät gegeben, so wie auf diejenigen Landestheile, wo schon bis jetzt ohne alle Nachtheile eine größere, ja völlige Freiheit bestanden habe; man fand eine große Härte darin, daß den Juden nicht einmal Häuser, Gärten und sonstige , kleinere Grundstücke frei zu erwerben gestattet sein solle, und daß man ihnen nicht im Gesetze ein Recht zugestehe,, während doch factisch der Erwerb von der Regierung sehr häufig gestattet werden müsse; und man bemekte endlich, daß durch den Grundbesitz ganz besonders das Interesse der Juden am Staate und das Ablassen vom Schacher befördert werdedaß aber darin ein Mittel liege, sie zur Arbeit zu gewöhnen und ihre Civilisation zu heben; nicht minder, daß der Betrieb mancher Gewerbe, deren Ergreifung doch so sehr gewünscht werde, ohne Grundbesitz ganz unmöglich sey; nicht zu gedenken der wohlthätigen Concurrenz, welche auf diese Weise im Verkehr mit Grundstücken hervorgerufen werde. Wenigstens wurde verlangt, daß die Regeln und die Bedingnisse, unter denen die Juden Grundstücke sollten erwerben dürfen, im Gesetze selbst festgestellt würden, damit nicht Alles in die Hände der Regierung gelegt werde. Andererseits aber glaubte man an dem Entwürfe festzuhalten, und gerade in Beziehung auf den Erwerb von Grundstücken mit der größten Vorsicht verfahren zu müssen. Es wurde aufmerksam gemacht auf die Beispiele fremder Länder, wo eine völlig freie Erwerbsfähigkeit der Juden zu den allergrößten Nachtheilen dadurch geführt habe, daß, wie z. B. im Hessischen und in Westfalen, ein sehr erheblicher Lheil des Grundes und Bodens in ihren Besitz gekommen sey: Nachtheile, die auch bei uns nicht ausbleiben würden, da bekanntlich Grundeigenthum überall einen weit größern Einfluß im Staate gebe, als jedes andere, und man bei dem jetzigen Zustande der Juden noch bei Weitem nicht versichert seyn könne, daß ein solcher. Einfluß zum Guten angewendet'werde. Die Juden könnten sich deshalb, zumal bei der Humanität, welche in dem Verfahren der Behörden gegen selbige nicht zu verkennen sey, keineswegs beschweren, wenn es rücksichtlich des Erwerbes von Grundeigenthum nur bei dem Bisherigen bleibe, da gegen sie, einen völlig fremden Bestandteil der Bevölkerung, nicht blos der hannoverschen, sondern selbst der europäischen, der Staat durchaus nicht die Verpflichtungen habe wie gegen Unterthanen. Zudem wohne dem Juden keine sonderliche Neigung zum Ackerbau inne, man werde deshalb auch nicht hoffen dürfen, ihn dadurch vom Schacher abzuziehen und zu wirklicher Arbeit zu gewöhnen; viel eher würde dieß geschehen dadurch, daß man ihn zur Betreibung von Handwerken anleite, deren es mehre gebe, zu denen ein ganz besonderes Geschick den Juden nicht abzusprechen sey. Davon gehe der Entwurf des Gesetzes aus und dahin strebe er; und wenn man nicht, wie schon die Erfahrung gezeigt habe, auf ganz unüberwindlichen Wederstand an einem andern Orte stoßen wolle, so werde man wohl thun und im Interesse der Juden selbst handeln, wenn man nicht zu viel verlange. Man wiederhole deshalb, daß wenigstens nicht wesentlich von dem Entwürfe abgewichen werden dürfe, der dann doch in der Lhat auch immer noch weiter gehe, als fremde Gesetzgebungen aus neuerer Zeit, namentlich die sächsische, und der gewiß Alles thue, was nach der jetzigen Lage der Juden nur irgend geschehen könne. Auch dadurch wollten sich indeß Diejenigen nicht überzeugen lassen, welche den Juden größere Rechte ertheilt zu sehen wünschten. Man berief sich wiederholt aus die Erfahrung unseres eigenen Landes, welche auch bei einer völligen Erwerbsfähigkeit in Beziehung auf Grundstücke keine Nachtheile gezeigt habe. Man wollte auch keine Gefahr dabei anerkennen, wenn wirklich ein größerer Kheil des Grundeigenthums in die Hände der Juden käme. Man wollte