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Der Orient · 1842-01-29 · Heft 5 (29.1.1842) · p. Seite 35

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Journal
Der Orient
Volume
3 (1842)
Issue
Heft 5 (29.1.1842)
Date
1842-01-29
Page
Seite 35 (sequence 5)
Language
German
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35 Der Dichter des Faust war es, der den Juden in Frankfurt die Lust außerhalb seines Ghetto's nicht gönnen mochte. — Halbeestadt, 18. Jan. Seit einiger Zeit sind in mehreren Zeitschriften die Rechtsverhältnisse und Gemeindeangelegenheiten der Juden in Preußen vielfach öffentlich besprochen worden und es sollenwie die Beilage der Leipziger Allgemeinen Zeitung vom 7. December v. I. (in Nr. 341) berichtet, diese wichtigen Fragen der höheren Staatsbehörde bereits in diesem Augenblick zur definitiven Entscheidung vortiegen. Da jedoch alles dasjenige, was über die Sachlage mitgetheilt wurde, sich nur im Allgemeinen auf die Juden bezog, bei welchen das Edict vom 11. Marz 1812 Anwendung findet, keinesweges aber auf die in denjenigen Provinzen wohnenden, welche zu dem ehemaligen Königreiche Westphalen gehörten) so erscheint es demnach zeitgemäß, dasjenige hierdurch zu veröffentlichen, was diese jüdischen preußischen Staatsbürger an wohlerworbenen Rechten genießen und es soll dieses hierdurch so weit, als meine vorliegenden Materialien hinreichen, geschehen. Nach dem westphatifchen Decret vom 7. Decbr. 1807 heißt es: 1) Das Königreich Westphalen soll durch eine Constitution regiert werden, welche die Gleichheit aller Unterthanen vor dem Gesetze und die freie Ausübung des Gottesdienstes der verschiedenen Religionsgesellschasten .festsetze, und 2) alle Einwohner des Königreichs sollen die nämlichen Rechte genießen. Späterhin wurde in Bezug dieser Regierungsverfügung mittelst Decrets vom 27. Januar 1808 wiederholentlich der Grundsatz ausgesprochen, daß alle Auslagen, Abgaben, welche allein die Juden zum Gegenstände hätten, bei welcher Gelegenheit sie eingeführt und unter welcher Benennung sie Vorkommen möchten, gänzlich aufgehoben sein sollten. Hierdurch wurden nun die Juden in allen ihren bürgerlichen und religiösen Verhältnissen den übrigen christlichen Confessionen im vormaligen Königreich Westphalen völlig gleichgestellt. Durch ein anderweitiges hierauf folgendes Gesetz vom 31. März desselben Jahres wurde die Errichtung eines israelitischen Consistoriums für das ganze Königreich angeordnet, welche Behörde die Bestimmung hatte, die Aussicht zn führen 1) über Alles, was die Religionsübung anbetrifft; 2) über die Ansetzung, Erhebung, Verwaltung und Verwendung der zu den Kosten des Gottesdienstes bestimmten Beitrage und Stiftungen; 3) über die Ansetzung, Erhebung und Verwaltung der Beitrage und Stiftungen, welche zur Besoldung des Consistoriums zu den Schulen und milden Anstalten, welche die Juden für die Kinder und Armen ihrer Religion unterhalten, bestimmt sind; 4) über die Vollziehung der zum Abtrag der von den ehemaligen jüdischen' Gemeinheiten gemachten Schulden getroffenen oder noch zu treffenden Maßregeln; 5) die Aufsicht in Betreff der Religionsübung sollte in sich begreifen die Redaction oder die gottesdienstlichen Verordnungen, den Gottesdienst, die Synagogen, die Disciplin und den Religionsunterricht. Und es sollten alle diese Gegenstände von dem Consistorium unter der Oberaufsicht und einzuholenden Genehmigung der Regierung angeordnet und festgesetzt werden. Diese geistliche Behörde sollte außerdem nun die Rabbiner und jüdischen Schullehrer prüfen und beaufsichtigen. Zur Ausführung dieser allgemeinen Maaßregel. wurden Distcictsrabbiner und Syndici, die ihren Wohnsitz in dem Haupt- und Drstrictsorte eines Departements hatten, bestellt. Das damalige Consistorium, das erste in Deutschland, an dessen Spitze der vormalige Präsident Jacobson stand und dem die sehr würdigen und kenntnißreichen geistlichen Rabbinen und weltlichen Männer als Kalkar, Steinhardt, Frankel und Heinemann beigeordnet waren, hat während der Zeit seines Bestehens den ihm auferlegten Pflichten vollkommen entsprochen. Nach der Völkerschlacht bei Leipzig löste sich, was ganz natürlich war, diese Behörde auf, und das hierauf später eintretende preußische Gouvernement zwischen der Elbe und Weser bestimmte durch mehrere Verfügungen, daß die Judengemeinden in ihren bisherigen Verhältnissen verbleiben sollten, welche Bestimmungen auch die Vorgesetzte Ministerialbehörde bestätigte. Hiernach sollten die betreffenden Königl. Regierungen an die Stelle des ehemaligen, Consistoriums treten, und die spätere Königs preußische Cabinetsordce vom 8. August 1830 bestimmte nun ausdrücklich, daß das Edict vom 11. Marz 1812 nur in d enj enigen Provinzen, in welchen es bei seiner Erlassung publicirt worden, gelten sollte, in den neuen und wiedererworbenen Provinzen dagegen als mit dem Allgemeinen Landrechte und der Gerichtsordnung eingeführt nicht betrachtet, vielmehr in letztern bis zur weitern gesetzlichen Bestimmung sich in Hinsicht der Verhältnisse der Juden lediglich nach denjenigen Vorschriften geachtet werden sollte, welche bei der Besitznahme dieser Provinzen als darin gesetzlich bestehend vorgefunden worden seien, und es dürfen nun die Juden, die bishero in den Provinzen, die zum vormaligen Königreiche Westphalen gehörten, von den hohen preußischen Staatsbehörden zuversichtlich erwarten, daß bei Erscheinung einer allgemeinen Cabinetsordce die kirchlichen und Gemeindeange- 5 *

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