Mannheim
Compact Memory

Der Orient · 1842-01-15 · Heft 3 (15.1.1842) · p. Seite 22

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Orient
Volume
3 (1842)
Issue
Heft 3 (15.1.1842)
Date
1842-01-15
Page
Seite 22 (sequence 11)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2360092-2360201-2360205--2312-3529016
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

22 und das Recht befahl: „Von einem Lehrer, der keinen tugendhaften Wandel führt, soll man nicht lernen, obgleich er sehr geschickt in seinem Fache und man seinersehr benöthigt ist, bis derselbe einen bessern Lebenswandel einschlägt."7 * 9) Das Recht kann den Menschen natürlich nur in Rücksicht aus das Aeußere formtreu und bcurth eilen; auf's Innere nur sieht Gott allein. Häufiger Synagogenbesuch, fleißiges Studiren der jüdischen, theologischen Schriften und strenge Ausübung des Ceremonialgesetzes war der Gemeinde Bürgschaft für die würdige Persönlichkeit ihres Jugendlehrers. §. 3, Der Lehrer soll verheirathet sein. Wenn die Staatsgesttze der Men die Ehe aus politischen Gründen zu befördern strebten, und der ehelose Mann vorzüglich bestrafenswerth, wie das unverheiratete Weib immer verächtlich erschien, so hatte man bei dm Juden gegen ein eheloses Leben einen besonderen, moralischen Widerwillen, und frühes Verheirathen der Söhne und Töchter war eine Pflicht, ein Verdienst der Eltern. Ein Eheloser erschien der Gemeinde als ein halber Mensch, als ein Mensch ohne Moral; man! setzte voraus: Ein solches Individuum kann nicht sittlich rein Lebens. Daher läßt sich auch das alte Herkommen in den Gemeinden erklären, wonach zu Gemeindeämtern nur Verheiratete gewählt, und die Junggesellen in allen Dingen den Ersteren nachgesetzt wurden, was so weit ging, daß, wie ich mich aus meiner Jugend erinnere, bei Handelsunternehmungen, denen mehrere jüdische Individuen zusammen sich unterzogen, die ebeloftn Mitglieder der Compagnie mit einem geringeren Theil des Gewinnes sich befriedigen mußten, indeß der Verlust, der dabei möglicher Weise entstehen könnte, nach hergebrachter Sitte, auf gleiche Weise repartirt wurde. Nur in ganz wenigen Gemeinden hat jetzt erstder ehelose Stand gleiche Rechte mit dem verheiratheten an den Gemeindeämtern und deren Rechten. Daher war es Gesetz, daß die Jugendlehrer verheiratet sein sollten (dem aber dennoch die geringe Besoldung derselben in kleinern Gemeinden sehr entgegenstand), und man machte als Grund geltend, die Mütter der Kinder könnten mit den Lehrern in zu nahe Berührung kommen, wenn sie die Kinder zur Schule brachten ^), obgleich man nachsichtsvoller verfuhr gegen Lehrer, deren Frauen in der Fremde waren10 11), und die Notwendigkeit dies Gesetz bald abolirte. Frauen sollten indeß die Jugend nie unterrichten 1X), aus dem umgekehrten Grunde, sie möchten mit den Vätern der Kinder in zu nahe Berührung kommen; doch scheint der Gebrauch, daß jüdische Damen der weiblichen Jugend den Unterricht in Handarbeiten erteilten, allgemein verbreitet gewesen zu sein. §♦ 4. Ueber die Tüchtigkeit eines Lehrers. In den Schriften der alten Rabbinen finden wir Manches über Schulen, Lehrer und Unterricht, vergebens aber werden wir nach einem Reglement suchen, nach welchem man bei öffentlichen Prüfungen der Schüler oder bei den rigorosen 7) Cf. Jore Deah Cap. 246; §. 8. Tal. Tr. Moetl Katan p. 17. a, Daß dieser Ausspruch nicht allein vom Rabbinen gilt, sondern auch v. Lehrer, zeigt (tl. Scliohthu.1 Cohen) zur angef. Stelle aus dem Jore Deah, Vgl. auch das. Cap. 245, §. 17. ' L) Ehen ha-Es er Cap. 1. 9) ibid : Cap. XXI1. §. 20. 10) d. Commentt. z. dies. Stelle. 11) Jore Deah Cap. CCXLV., §. 21. Staatsprüfungen des Lehrerpersonals verführ. Nur die Schächter, Diftrh&V wurden vom Rabbiner gesetzmäßig geprüft. Wie überhaupt wohl im Alterrhume erst die Praxis eines Bürgers oder Ausländers auf den gelehrten und tüchtigen Juristen, den Arzt, den Künstler u. fl w. aufmerksam machte, so scheint auch innerhalb der Synagogengemeinde die Praxis, oder auch nur der Ruf auf den für die Kinder zu erwählenden Lehrer aufmerksam gemacht zu haben. — Bei den Rabbinen war schon die ein Beweis von anderen Rabbinen, daß man zum Äabbinate befähigt ist, vonnöthen. — Für den Lehrer gab es kein gesetzmäßiges Examen, wenn nicht der Ortsrabbiner oderauch sonst einSchristgelehrter der Gemeinde bei Gelegenheit dem Lehramtscandidaten aus den Zahn fühlten, oder bei den sabbatlichen Prüfungen der Kinder von Seiten der Eltern oder von andern Individuen, denen die Lehrer ihre Scholaren zum sogenannten „Verhören" offerirten,— was aber durchaus nicht gesetzlich, oder auch nur allenthalben eine nothwendige Bedingung war, — die Tüchtigkeit des Lehrers sich erwies oder dies ihn für einen oder dm anderen Zweig des Unterrichts als unfähig erklärte. Fanden daher die Eltern durch die Erfahrung einen bessern Lehrer, als den, dessen sie sich bis jetzt erfreueten, so konnten sie sich von diesem, nach völliger Erfüllung des Eontracts, lossagen. „Wenn man einen Lehrer hat, der schon unterrichtet, und es kömmt ein besserer, so zieht man Letzteren dem Ersteren vor."^-) — Das war den Eltern nun ein ziemlicher Schutz gegen Betrug von Seiten des Lehrers. Das Gesetz aber schützte auch den Lehrer wieder, sobald er durch die Praxis bewies, daß er seinen Schülern nützlich geworden, obgleich er sich keiner theoretischen Prüfung eines Gelehrten in der Verwandtschaft der Eltern habe unterwerfen wollen. „Wenn ein Vater einen Lehrer miethet und zur Bedingung machte, daß der Eandidat zu einem Vetter sich begebe, um sich prüfen zu lassen, ob er den Knaben unterrichten könne; der Lehrer erfüllt diese Bedingung aber nicht, sondern unterrichtet den Knaben so fort. Nachdem er ihn aber eine Zeit lang unterrichtet hatte, unterwirst er sich der Prüfung (des Vetters); wenn nun ein Zeuge auch aussagt, daß der Lehrer zum Unterrichte früher nicht befähigt war, so behält der Lehrer dennoch Recht; denn da er jetzt es verstehet, so müssen wir annehmen, er verstand es früher ebenfalls. Den Zeugen aber kann er durch einen Eid beseitigen, und empfängt vom Prinzipal seinen vollen Lohn." *3) Wir sehen also, daß die Gemeinde ohne Staatsexamina zu tüchtigen Lehrern zu kommen suchte, und es gelang ihr häufig, weil Empfehlungen von Rabbinen, der Chader-Titel odergar der Moren u-Titel von Seiten seiner Lehrer für den Lehramtskandidaten gar viel vermochten. Die Gemeinde wurde aber dennoch häufig betrogen, wenn sie in ihrer Mitte nicht Individuen hatte, welche den Lehrer und dessen Fähigkeit zum Unterrichten beurtheilm konnten. Das Letztere war nur gar zu häufig der Fall in kleineren Gemeinden, wo der ordinirte Schächter und der Lehrer eine Person war, was noch jetzt leider! häufig der Fall ist, wo die jüdischen Kinder solchen Individuen zum alleinigen Unterricht cmvertraut werden. Bei Besetzung der.Lehrersrellen sollte man nach dem Rechte mehr auf die Tüchtigkeit des Aspiranten zum Lehren, als auf die ausgebreiteten Kenntnisse desselben sehen; ein Grundsatz, den die neuere Pädagogik mit vielem Glücke in den Seminarim für die Schullehrer geltend machte. So 12) .lnre Deah C. 245, §. 18. 13) Cf. Chuschen ha-Miscbpafc Cap. 335, §. I. Am,

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.