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Der Orient · 1842-01-08 · Heft 2 (8.1.1842) · p. Seite 13

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Journal
Der Orient
Volume
3 (1842)
Issue
Heft 2 (8.1.1842)
Date
1842-01-08
Page
Seite 13 (sequence 9)
Language
German
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13 der Staat auch über die jüdische GLaubensgemeinde, die als eine gleichberechtigte neben die Andern sich stellen dürfte die Aufsicht fuhren, den Cultus und dessen Diener anerkennen. Ew. Maj. haben es schon oft bewiesen und ausgesprochen, daß der religiöse Sinn, welcher Höchstdero hochseligen Vater beseelte, als schönes Erbe den weisen Sohn schmückt, und Entfaltung und Hebung desselben unter Höchstdero sämmtlichen Unterthanen, wie er auch in Einzelnem verschieden sich äußere, Höchstdero nicht geringstes Augenmerk ist. Sollten wir da nicht die sichere Hoffnung in uns tragen dürfen, auch unser alter und ehrwürdiger Glaube, der bisher seine Kraft bewährt hat in unserer Aufrechterhaltung und in Stärkung des sittlichen Gehaltes unter uns, der die Unterthanentreue in uns befestigt und die Bande der Familie enge knüpft, auch er werde der hohen Aufmerksamkeit nicht entgehen, und unser kirchlicher Verband werde nicht der gesetzlosen Zufälligkeit, dem bunten Gewirre verfallen: ein Schicksal, dem er unmöglich sich entziehen kann, sobald er isolirt und ohne Norm der Verkümmerung preisgegeben ist? Nein, mit dem festesten Vertrauen sehen wir den Maßregeln entgegen, welche, von der Weisheit des hohen verklärten Gesetzgebers in Aussicht gestellt, der Erbe seiner Weisheit' aus führen wird. Diese frohe Zuversicht Ew. Maj. auszusprechen fühlten wir uns nun gedrungen, da unsere Provinz das Glück Höchstdero Anwesenheit genießt, und so hoffen wir bei dem Vatcrherzen Ew. Maj. Verzeihung zu finden, wenn wir es gewagt, Ln der Mitte der ehrfurchtvoll Huldigenden noch besonders zu erscheinen und dankend für empfangene Wohlthaten und freudig entgegensehend neuen Beweisen hochherziger Huld,'Segen und Heil zu erflehen für die Regierung Ew. Maj. Die wir in tiefster Ehrfurcht ersterben. Breslau, den 13. Sept. 1841." (Folgen die Unterschriften der Gemeindebevollmächtigten.) Stuttgart, im Decbr. (Fortsetzung.^ §. 9. Kirchen-Vorsteher-Amt. Als Mitglied des Kirchen-Vorsteher-Amts hat sich der Vorsänger nach den Bestimmungen der Königl. Verordnung vom 27. Oktober 183t, betreffend den Wirkungskreis der Vorsteher-Aemter der israelitischen Kirchen-Gemcinden (Reg. Bl. S. 551), genau zu richten. Bei allen Verhandlungen zeige der Vorsänger Ruhe und Besonnenheit, Gerechtigkeit und Unpartheilichkeit, lasse sich von keiner andern Rücksicht als von dem wohlverstandenen Interesse der Gemeinde leiten, und sich durch nichts bewegen, gegen die bestehenden Vorschriften und Gesetze zu handeln. Er suche durch Bcscheidenyeic, Freundlichkeit und hauptsächlich durch einen geordneten Lebenswandel und Friedliebe seine Mitvorsteher zu gewinnen, um gemeinschaftlich mit ihnen Ordnungsliebe und Sittlichkeck in seiner Gemeinde zu erhalten und deren Bestes auf jede Weise zu befördern» Dev Gemeindehaushalteo hat er sich in Verbindung mit den übrigen Mitgliedern des Vorsteher- Amtes gewissenhaft anzunehrrun. Er verschaffe sich.daher genaue Kennrniß der Gemeinde-Einrichtungen und Observanzen, lasse sich die pünktliche Führung der Gemeindebücher angelegen sein, übe zweckmäßige Sparamknt und sorge für die Erhaltung und'Vermehrung des Kirchen-.Vermög^ns. Als Mitglüd des Kirchenvorsteher-Amtes hat der Vorsänger ferner für die Nutze, Ordnung und Würde bei dem öffentlichen Gottesdienst Sorge zu tragen und Störungen desselben gemeinschaftlich mit den übrigen Kirchen-Vorstehern innerhalb des gesetzlichen Strafmaßes abzurügem Bei vorkommenden.anderweitigen Verfehlungen gegen Religion und Sittlichkeit von Seite einzelner Genossen der Kirchen-Gernmrde, .wird der Vorsänger wohl thun, wenn er den Kirchen-Vorstehern rathcr, mit der Abrügung, zu warten, bis der Rabbine in die Gemeinde kommt, damit dieser, je nach Befund der Umstande, entweder allein oder in Gemeinschaft mit den weltlichen Kirchen-Vorstehern die vorgekommenen Verfehlungen rüge» Ist der Borsanger zugleich Schullehrer, so hat er die Sitzungen des Kirchen-Vorsteher-Amtes nicht zu einer Zeit anzuberaumen, wo Schule zu halten fei, und überhaupt darauf zu sehen, daß durch die Geschäfte bei dem Kirchen-Vorsteher-Amt der Unterricht der Jugend nicht Noth leide. In allen Sitzungen des Kirchen-Vorsteher-Amtes hat der Vorsänger die Protokolle regelmäßig zu führen, die Meinungen der Einzelnen, auch die der Minorität, auf Verlangen darin aufzunehmen, Nichts, was für die Verhandlung von Wichtigkeit ist, auszulaffen, und dieselben von allen Mitgliedern unterschreiben zu lassen. Bei der Abstimmung hat er sich des Votums zu enthalten, und nur wenn Stimmengleichheit sich ergiebt, zu entscheiden. Ueber das, was bei dem Kirchen-Vorsteher-Amt einkommt, hat er ein genaues Tagebuch zu führen, die Akten sorgfältig' zu bewahren und überhaupt die Registratur in Ordnung zu erhalten. §. 10. Periodische und außerordentliche Geschäfte des Vorsängers. Seine periodischen Geschäfte versehe der Vorsänger zur festgesetzten Zeit, ohne dieselben aufzuschieben und ohne sich daran mahnen zu lassen. Unmittelbar nach dem israelitischen Neujahrsfest (spätestens bis zum 15. Oct.) werbe der Synagogen.-Kalender abgeschlossen und durch Vermittelung des Vorgesetzten Rabbmen der Ober-Kirchenbehörde cingeschickt; am Buß-Sabbath {rDW ist die Predigt zur Unterstützung des israelitischen Waisin-Vcreins zu halten; am Chanuccafest ist der Consirmanden-Unterricht zu beginnen und bis zum Wochenfeste fortzusetzen. Wird der Vorsänger von dem Gerichte bei Eidesleistungen zur Vorbereitung und Belehrung der Schwörenden zugezogen, so hat er hauptsächlich aus die Ueberzeugung hinzuwirken, daß nicht nur wirklich falsche Eide, sondern auch solche, die nur vermieden werden können, den Vorschriften der israelitischen Religion zuwider und daher sündlich sind. Denen, welche auf Verlangen der Obrigkeit schwören sollen, bringe er an der Hand der vorgeschcicbenen Belehrung (Verordnung vom 25. Ocrober 1832. §. 3.) richt'ge Begriffe von der Natur und Heiligkeit des Eides bei, und mache sie aufmerksam auf die Folgen, die nach den Lehren der israelitischen Religion ein leichtsinnig oder falsch und betrüglich geschworener Eid, ohne Unterschied des Glaubensbekenntnisses Derer, für oder gegen welche der Eid geleistet wird, für die Ruhe ihres Gewissens, für die Zufriedenheit ihres Lebens und für die Hoffnung ihrer Zukunft haben müsse. Die Kranken der Gemeinde besuche der Vorsänger auch ungerufen als Freund, der an ihren Leiden aufrichtigen Antheil nimmt. Armen Kranken suche er die nöchige ärztliche Hülfe und Pflege zu verschaffen. Die Unterhaltung mit dem Kranken sei auf Trost, Ermunterung, Erweckung der Geduld und des Vertrauens auf Gott, auf Einkehr in sein Inneres, auf Erkemckniß seines religiös-sittlichen Zustandes und aus Besserung seines Lebens gerichtet. Findet er einen Kranken gefährlich, so suche er ibn mit Vorsicht zur üblichen Sündenbckmntniß (TH) zu bringen, und durch religiösen Zuspruch ihm den letzten Kampf zu erleichtern. Der unter dem Volke hie und da noch herrschende Aberglaube verdient ebenfalls besondere Aufmerksamkeit von Seite des Religionslehrers. Dem Aberglauben wird am besten durch anschauliche Beispiele seiner Nichtigkeit und durch Benützung solcher Gelegenheiten begegnet, wo der Betrug oder die Täuschung auf's Unverkennbarste vor Augen gelegt werden kann. Noch sicherer aber wird dem Aberglauben durch gründlichen Unterricht in der Religion und Natur entgegengewirkt, weil dadurch die Quelle demselben, Unwissenheit, verstopft wird. -V,

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