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Jüdische Rundschau · 1925-09-25 · Heft 76 (25.9.1925) · page 6

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
XXX (1925)
Issue
Heft 76 (25.9.1925)
Date
1925-09-25
Page
– (sequence 6)
Language
German
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Seite 64S JUEDISCHE RUNDSCHAU Das neue Einwanderungsgesetz (Auszug.) . Nachfolgender Gesetzentwurf wurde bereits in dem Organ der Palästina-Regierung, der „Official Gazette" vom 15. 6.' 1925, als „Imigration Ordinancc 1925" veröffentlicht und tritt demnächst in Kraft. (Die Red.) (Nachdem zunächst einige Definitionen der in dem Gesetz gebrauchten Bezeichnungen gegeben werden, folgen die einleitenden Bestimmungen über Ausnahmefälle (Angehörige der britischen Armee usw.j, über solche Personen, die keinesfalls Einwandcrungscrlaubnis bekommen (Irre, Idioten, Prostituierte, Verbrecher, die von einem anderen Staate verfolgt werden, Almosenempfänger usw. usw.). Ferner einige Bestimmungen über Kopfsteuer, über Zurückweisung von Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht genügen, über das Ausweisungsrecht usw. usw. Dann folgen die eigentlichen Einwandcrungsbcstimmungcn.) Bestimmungen für das Imigrationsgcsctz 1025, verfügt durch den Oberkommissar von Palästina. 1. Ein Fremder kann nur durch die Erlaubnis des Haupt- Imigrationsbcamtcn oder des Imigrationsbeamtcn des Orlcs, an dem er Palästina bclritt, das Recht zur Einreise bekommen, selbst .wenn er ein Visum hat und allen Bedingungen des Absatz 5 (Einreiseverbot für Verbrecher, Irre, Prostituierte usw.) genügt. Touristen. 2a) Jeder Fremde, der als Tourist nach Palästina fahren will, muß bei einem britischen Konsul oder Passport Control Officer ein Visum beantragen. Der Antragsteller kann ein solches erhalten, wenn er den Bedingungen des Absatz 5 genügt. h) tiri Tourist darf nur drei Monate in Palästina bleiben. Aufcnthaltsvcrlängerung, Dauernder Aufenthalt. Vorausgesetzt, daß ein Tourist während dieser drei Monate bei dem Hauptimmigrationsbcamtcn in der Art des anliegenden Formulars 1, den Antrag stellt, entweder: I. eine weitere Aufenthaltsgenehmigung nicht über neun Kalendcrmonate zu crh.-.ltcn oder II. dauernd in Palästina zu bleiben, soll eine solche Erlaubnis nach dem Befinden des Hauptimmigratiousbeamten erteilt werden. In dem letzteren Falle (II) muß die betreffende Person denselben Anforderungen entsprechen, wie jcnnnd, der das Einreisevisum für Immigranten bekommt und nicht bereits im Lande ist; III. wenn der Antrag nicht genehmigt wird, muß der Antragsteller Palästina drei Monate nach dem Tage seiner Ankunft dortsclbst verlassen; falls er dagegen verfehlt, gilt es als Ucbcrtrctung dieser Verordnung. Ständig Ansässige. 3. I. Jeder ständig Ansässige, der kein palästinensischer Bürger ist, erhält, wenn er Palästina zu irgend einem Zweck mit der Absicht, zurückzukehren, verläßt, vor seiner Abreise die schriftliche Erlaubnis der Palästinaregierung nach Palästina zurückzukehren. Diese Erlaubnis soll nach dem Befinden des Oberkommissars für Palästina erteilt oder verweigert werden. U. Jeder ständig Ansässige, der kein palästinensischer Bürger ist, der Palästina verlassen hat, ohne die vorstehende ».'■Bestimmung dieser Verordnung zu erfüllen, und will dorthin zurückkehren, muß die Erlaubnis zurückzukehren schriftlich beim Hauptimmigrationsbeamten beantragen. Die Erlaubnis kann gegen eine Orhühr von P. T. 50,—, nachdem sie vom Oberkommissar bewilligt wurde, erteilt werden. III. Jeder ständig Ansässige, der kein palästinensischer Bürger ist, und der im Besitze einer Erlaubnis ist, die nach den Bestimmungen der beiden vorhergehenden Abschnitte erteilt wurde, kann nach Palästina ohne das Visum eines britischen Konsuls oder eines Passport Control Offirer einreisen. Zertifikate. •1. I. Nur solche Immigranten, die im Besitze eines vom Haupt mnigrationsbcümtcn ausgebt lt n Einwandetuugszxrti.'ikats sind, oder die die Erlaubnis haben, den Inhaber eines Zertifikats, dessen Verwandter er ist, und von dem er abhängt, (darüber vorn genaue Definition. Die Red.) zu begleiten, dürfen nach Palästina einwandern. In dem letzteren Falle muß der Name der betreffenden Person auf dem Zertifikat desjenigen, den er zu begleiten die Erlaubnis hat, vermerkt sein. II. Nur Personen, die zu den folgenden Kategorien gehören, können ein Zertifikat bekommen. Kategorie „A". A. Vermögende Personen. Darunter sollen verstanden werden: % I. Jede Person, die glaubhaft (bona fide) im Besitz von einem Kapital von nicht weniger als 500 L. E. ist und darüber frei verfugt; diese Person muß ein qualifizierter Fachmann »ein, oder muß beabsichtigen, sich mit Handel oder Landwirtschaft zu beschäftigen und II. jede Person, die glaubhaft (bona fide) im Besitz von nicht weniger als £ E. 250.—.— ist und ein Handwerk oder Gewerbe erlernt hat und III. eine Person, die ein sicheres Einkommen von nicht weniger als Z E. 60.—.— im Jahre, nicht eingeschlossen das trwcrbscinkomn.rn hat; und IV. jede Waise unter 16 Jahren, für deren Existenz gesorgt ist, bis sie imstande ist, für sich selbst zu sorgen; und V. jede Person, die einen religiösen Beruf hat und deren Existenz gesichert ist; und VI Jeder Student, dessen Existenz gesichert ist. bis er Imstande ist, für sich selbst zu sorgen. Kategorie „B".; B. Personen, die nicht glaubhaft (bona fide) ein Kapital in der vollen Hohe vom £ E. 500.-.- besitzen, oder die nicht Irei darüber verfugen, aber auf andere Weise zur Kategorie „A" I. gehören würden. Kategorie „C". C. Personen, die eine bestimmte Aussicht auf Beschäftigung haben. Kategorie „D". D. Personen die von ständig Ansässigen, oder von Emigranten der Kategorien A., B. und C, jedoch nicht A. IV. und A. VI. abhangig sind. Es bleibt vorbehalten, daß nach dem Befinden des Hauptimmigrationsbcamtcn einem nahen Verwandten eines standig Ansässigen, von dem er volVändig abhängig Ist, selbst wenn lu~- Ü^Ü! d,.c!? dl£cm ücsctz SCScbenc Definition von abhangig fallt, ein Zertifikat erteilt wird Form des Antrages für Immigranten der Kategorie A. I., II., III. und 3. /i?,' l'Jcd?f. ,Frcmdc» dc«" als Immigrant der Kategorie A. .(1. II. oder III,), oder der Kategorie B, nach Palästina einwandern will, muß in der Art des anliegenden Formulars 2 direkt oder durch einen britischen Konsul oder Passport Control! Officer oder einen Immigrationsbeamten ein Gesuch •n den Hauptimmigrationsbeamten einreichen. II. Wenn der Hauntimmigrationsbeamte überzeugt Ist, daß der Antragsteller die Bedingungen dieses Gesetzes erfüllt und eine Person ist, die man nach Palästina als Immigrant hineinlassen kann, kann er ihm ein Zertifikat in der Art des anliegenden Formulars 3 erteilen und es ihm in der Weise übermitteln, die der Oberkommissar anordnet. Form des Antrages für I m m i g ra n t c nd e r Kategorie A. IV., V., VI. (>. I. Jeder Fremde, der nach Paliistina als Vmi^.ant der Kategorie A. (IV. V. VI.) einwandern will, muß entweder, direkt oder durch einen britischen Konsul oder Passport Control Officer oder einen Immigrationsbeamten o: icn Antrag in der Art de.» anliegenden Formular 2 Viin Hauptimingrationsbcamtcn stellen. Es bleibt vorbehalten, daß ein solcher Antrag für einen solchen Immigranten von einer anderen Person oder Gesellschaft O'Jcr Körperschaft, die geset/iieh berechtigt i.U, sehe Interessen zu vertreten, gestellt werden kann. U. Jedes derartige Gesuch muH von einem Garantieschreiben begleitet sein. Durch diese Garantie, die eine Person, Gesellschaft oder Körperschaft, die vom Hauptimmigratiovisheamten anerkannt ist, übernehmen muß, wird die betreffende Person, Gesellschaft oder Körperschaft gebunden, in dnu l'all, daß der Antiagsti l'er dr l:iiirri>ccrl;iul»i;i> bekommt, ihn zu untcih'l'en. oder z\i seiner Unt.nhilting beizutragen, in der Art und in der Höhe, die der Hauptimmigratiousbcainlc für gut befindet. III. Wenn der I Iauptimmigration.sbeamle überzeug» ist, daß der Antragsteller die Bedingungen des Gesetzes erfüllt, und eine Person ist, die mau als Immigrant nach Palästina hineinlassen kann und dessen Existenz gesichert ist, kann es ihm ein Zertifikat in der Art des Formulars III erteilen und es dem Antragsteller oder der Person, die an seiner Stelle den Antrag stellte in der Art, die der Oberkommissar anordnet, übermitteln. Form des Antrages für Immigranten der Kategorie C. 7. I. Jeder Fremde, der nach Palästina als Immigrant der Kategorie C. einwandern wjll, muß beim Haupt immigrationsbeamten entweder direkt oder durch einen Britischen Konsul oder Passport Control Officer oder einen Immigrationsbeamten einen Antrag in der Art des Formulars 2 beim Hauptimmigrationsbeamten stellen. Beantragung von „C"-Z ertifikate durch Arbeitgeber. II. Jeder Arbeitgeber in Palästina, der beabsichtigt, eine einzelne Person als Immigrant der Kategorie C nach Palästina kommen ru lassen zu dem Zwecke, ihn zu beschäftigen, muß bei dem Distriktkommissar des FVistriktes in dem er wohnt, einen Antrag in der Art des Formulars 4 stellen, und der Distriktkommissar muß, falls er überzeugt ist, daß der Antragsteller in der Lage ist, dem besagten Immigranten Beschäftigung für mindestens ein Jahr geben, den Antrag an den Hauptimmigrationsbeamten weiterleiten. N i c h t n a m c n 11 ich c Anforderung. Jeder Arbeitgeber hat das gesetzliche Recht, dem Hauptimmigrationsbeamten mitzuteilen, daß er für mindestens 1 Jahr eine oder mehrere Personen (qualifizierte Arbeiter) beschäftigen kann und um die Erlaubnis nachzusuchen, eine solche Person oder solche Personen nach Paliistina kommen zu lassen um sie zu beschäftigen; dabei ist es nicht notwendig, die Namen der angeforderten Arbeiter anzugeben.- Anforderung d u rc h die Zionistische E x c k u t (v e. IV. Die palästinensische Exekutive hat das gesetzliche Recht, dem 1 lauptimmigrationsbeamten in der Art des Formulars 5 mitzuteilen, daß berechtigte Aussicht besteht, eine Anzahl von Personen (namentlich, bestimmt oder unbestimmt) in Palästina zu beschäftigen, und ein Gesuch einzureichen, um ihre Einwandrrungserlauhnis nach Palästina zu erwirken; jedoch jedes derartig'' Gesuch muß die Garantie enthalten, für die Existenz der Person oder der Per.souen, für die man den Antrag stellt, für die Zeit von mindestens ein Jahr zu sorgen. 11 a 1 b i a h r e s k o n t i n g e n t von Arbeiter- Immigranten (Kategorie „C"). S. I. Um die 7ahl von Personen der Kategorie „C" ru bestimmen, die nach Palästina hineindürfen, sollen von Zeit zu Zeit im voran* durch den Hauptimmigratiousbeamten Kontingente für Arbeiter-Immigration aufgestellt werden, nach dein man die Vorschläge, die in dieser Hinsicht von der Zionistischen Exekutive gemacht wurden, mit in Betracht gezogen hat. Ein solches Kontingent soll regelmäßig für sechs Kalendcrmonate aufgestellt werden, endend mit dem 10. September und dem '<1. Mai. Es soll das Maximum der Zahl von Personen festlegen, die den verschiedenen Gewerben, Industrien und Berufen angehören, denen man Finwanderungszertifikatc der Kategorie .,(." für die betreffende Periode erteilen kann. II. Jede Aufstellung eineb solchen Kontingentes soll, wenn es f :tt'gg-suT t i t, d.-m Oberkon-mi.sar vorgelegt werden, zu dem Datum, das er bestimmt, und er soll, wenn er es billigt, seine Filligung kundgeben, jedoch mindestens einen Monat vor der betreffenden Periode. Hl. Sofort, wenn das Kontinrcnt von dem Oberkommissar gebilligt ist. muß es in der „Offical Gazette" veröffentlicht werden, und der Hauptimmigrationsheamtr soll sogleich eine Anzahl von Zertifikaten in der Art des Formulars 3 verteilen, jedoch nicht über das Kontingent hinaus, und zwar nach seinem Befinden entweder an Personen, die einen Antrag gestellt haben, wie in Ab;.. 7.1. verlangt wird, oder an Personen, für die. durch einen Arbeitgeber Antrag gestellt word ist (Abs. 7. II) oder nn Personen, für die die Zionistische Exekutive den Aulrag gestellt hat (Absatz. 7, IV). Im eisten Falle sollen die Zertifikate dem Antragsteller in der Weise durch den Hauptimmigratiousbeamten ühersandt werden, die der Oberkommissar bestimmt. Im zweiten Falle sollen die Zertifikate durch den Hauptimmigrationsbcamtcn nach seiner Einsicht entweder dem Arbeltgeber oder der Prrsan, die in dem Antrag genannt Ist, übergeben werden, während gleichzeitig der Antragsteller davon benachrichtigt wird. — Im dritten Falle sollen die Zertifikate der Zionistischen Exekutive übergeben und von ihr verteilt werden. IV. Wenn, nachdem alle persönlichen Anträge, die im vorangehenden Teil dieser Bestimmungen erwähnt wurden, berücksichtigt sind, die volle Zahl von Zertifikaten, die in dem Arbeitetkoutiugent festgelegt ist, noch nicht erreicht wurde, kann der Hauptimmigrationsbcnmte eine Anzahl von Zertifikaten, jedoch.nicht mehr als die Differenz zwischen dem Maximum von Immigranten acr Kategorie „C", das durch das Arbeiterkontingent festgelegt wurde, und der Anzahl der bereits verteilten Zertifikate blanko erteilen. Sie sollen nach seiner Einsicht entweder der Zionistischen Exekutive oder den Arbeitgebern, die Anträge gestellt haben (Abs. 7, III) übergeben werden. Sonderfälle. 9 I. Wenn durch unvorhergesehene und dringende An< forderungen Arbeiterimmigranten verlangt werden, nach dem I das Kofitingent bereits aufgestellt und genehmigt ist, f Hauptimmigrationsbeamte ist der Meinung, daß noch . für eine Anzahl Immigranten der Kategorie „C" über dj.'3 dem Kontingent festgelegte Zahl hinaus besteht, kann diesen notwendig gebrauchten Personen weitere Zenit':'v (Zusatz-Zertifikate) erteilen. Die Anzahl der Zusatz-Zcrtiflu die während der Periode der Gültigkeit eines Arbeiter-Kon* gentes erteilt werden, darf, es sei denn, daß der 0l> kommi«sar etwas andere» bestimmt, nur entweder 300 oder ein Zwanzigstel des gesamten Kontingents, je nach dV welche Zahl größer ist. "'" r II. Diese Zertifikate sollen in derselben Weise ve-yf" werden, Wie in dem vorangegangenen Abschnitt bestf-J wurde. ......i Methode der Anforderung von Immigrant».' der Kategorie „D" durch Ansässige. : 10. f. Jede Person', die in Palästina wohnt, die die £• laubnis haben wiil, für die Einreise eines Immiguntcn der y,\ tegoric .,D". für eine Person, die von ihr abhängt, muß ej,'„ Antrag in der Art des Formulars 6 an den Distriktkommisv. de* Distriktes in dem si? wohnt, stellen. Dieser soll, er ühcr/eugt ist, daß der Antragsteller in der La're v den vorgcschilgrncu Immigranten zu unterhalten, den a-. tiag au den Hauptimiiiigratiou.shcamtcn weiterleiten. i>fv' wiederum soll, wenn er der Ansicht ist, daß der Ar.trr genehmigt werden kann, ein Zertifikat in-der Art der, Fi>nr l.jrs 3 ausstellen und soll es der Person, die in dem Antra genannt ht, in der Weise übersenden, die der Oberknnimiv.j* bestimmt und gleichzeitig den Antragsteller davon \:n\> richten. Methode der Anforderung von Immigrant! der Kategorie ..D" durch Immigranten, vc denen diese abhängig sind. 11. Jeder Fremde, der nach Palästina als Ii mmiju: einreisen will, außer den Immigranten der Kategorie ,,A' „A" VI oder „D" kann, wenn £T für sich selbst die Ei.- wandenmgscrlaubnis beantragt, gleichzeitig den Autrag Mc'P cinc oder mehrere von ihm abhängige Personen nach Palut,-. mitzubringen und wenn dem Antragsteller selbst ein Zcnif'.; erteilt worden int. kann der Hauptimniigrationsbcamtc, v-' er überzeugt ist, daß die Angaben des Antrages den Tatsache entsprechen, ihm auch die Erlaubnis erteilen, bei seiner E:-: reise nach Palästina eine oder mehrere von ihm abhan;;. Personen, für die er einen Antrag gestellt hat, mitzubrinjr Diese Erlaubnis muß auf dem betreffenden Zertifikat \r zeichnet sein. Sanitäre Bestimmungen. 12. Es darf keine Erlaubnis erteilt werden, nach PiliM.;t einzureisen, an eine Person, die: a) von Epilepsie, Aussatz, Syphilis, akuter Tuberku!-; oder irgend einer anderen Krankheit, die nach der Meines eines Regicrungsarztcs eine Gefahr für die öffentliche 0:| sundheit ist oder sein kann; oder | b) die von einer Infektion oder ansteckenden Krankhfr befallen ist, anders als die oben erwähnten, und sich weift: einer Isolierung und Behandlung im Hospital auf cige- Kosten zu unterziehen, bis sie geheilt und frei \on t: Infektion ist; oder c) bei der der Nachweis fehlt, daß sie im Laufe e> letzten sichen Jahre vor dem Datum der Ankunft mit Edn' gegen Pocken geimpft wurde, und sie weigert sich, $i: impfen zu lassen; oder d) die sich weigert, auf die Anordnung des Regierur* arztes, sich einer Impfung gegen irgend eine Krankheit? unterziehen; oder ) die sieh weigert, auf die Anordnung des Regierung arztes oder Immigrationsbeamten, sich oder ihr Einwanden^ gut auf eigene Kosten desinfizieren zu lassen; oder f) die sich weigert, auf Anordnung des Immigrath beamten oder des Regierungsarztes sich «in«r längeren E' obachtung zu unterziehen, oder sich in ein Ouaranu-: Lazarett ru begeben. Gebuhren. I. Die Hohe der zu zahlenden Gebuhren ist in Vix einstimmung mit dem Abschnitt 5 dieses Gesetzes für jfir Immigranten über 16 Jahre £E 1.—.—, unter 16 J^'r' V.J. 20.- pro Person. II. Jede Person, die nach Palästina kommt, soll l die angeführten Falle dk festgesetzten Gebuhicn bezahlen. f ür Behandlung im Hospital die zu der betreffendr Zeit in dem Hospital gültigen Preissätzc; für jede Impf:': P. T. 5.—; für Desinfektion, ärztliche Beobachtung und A" enthalt im Quarantäne-Lazarett die in der Qunrantäne-Ordni": festgesetzten Gebühren. r> Kabbl:: . r\n <■ Mitte Nach, Cnro . IM Und fahre vurd Rechv ' als 21 daß - »ehre:; / : «f alten : E.: Chro . das ' Seltne. Zimrr , rif> ü| des V 1 den er Iar'. vor S veräni Erheb, A Jacob;; tracht . daß .' '. harter;' und c; der ' die : Inncnionlsltschfr Konflikt in Wien In Wien hat sich eine Anzahl von ZionUtcn. unter ir." Oberfinanzrat Dr. Hugo Benedikt; Univ.-Prof. Dr. Berr.r- Geiger; Hofrat Ing. Leopold Herz.ka; Dr. Maximilian T karsk,; Bruno Rabinowitz, Kaufmann; Dr Isidor N"'"'- Zahnarzt; Mcdizinalrat Dr. T. M. Schnierer; Hofrat Ri:J' Taussig; Dr. Jakob Weiner, Beamter; Heinrich York-Steia: Schriftsteller, zu einer freien zionistischen Vereinigung •' sammengcschlossen und einen Aufruf herausgegeben, in v es heißt: „Wir rufen alle jüdischen Männer und f"'-"' auf, sich uns anzuschließen und der von uns neu grgni.^f- Freien .Monistischen Vereinigung beizutreten. Ihr lV.»-:r' ist das Programm der Ziönisii«;chcn WcKorganKa:::' Frei zionistische Vereinigung wird sich mit der Österreich^';'' f.andespolitik und sonach auch mit der Aufstellung von K' didaten für die politi^ehen Vertretungskörper nicht u<"'"- , Die Freie zionistische Vereinigung ist nur der Sanitn<"ir!-!; aller luden, die an den Pflichten und Arbeiten der Zi nistischen Weltorganisation teilnehmen wollen." Zu diesem Aufrufe nahm das Präsidium des Zionistische Landeskomitees Stellung in einer Erklärung, in der j?>5>' wird: In einigen Tageblättern cr>ehicn gotcni eil Aulr-;.; welchem zum Beitritt zu einer „Freien zionistisch« r einigung" aufgefordert wird. Um jeder Irreführung \rr'; beugen, stellen wir fest, daß dieser Aufruf, der ohne w^; der Landesorganisation veröffentlicht wurde, von P^^y, gefertigt ist, die zum größten Teil entweder seit Jahre» u_. zionistischen Arbeit völlig ferne gestanden find oder ihr überhaupt niemals beteiligt haben, während die Inspira''^;. der ganzen Aktion von außen her die Einheit der Orgs:u>3^^ zu stören verbuchen, da ihre dahin gerichteten Bcmülui^v dies von innen her zu bewirken, gescheitert sind. Gennc ^_ letzten von der Parteileitung einberufenen Konferenzen - Vertrauensleute aller zionistischen Gruppen haben a<c ', ständige Geschlossenheit der österreichischen Zionismen ihrem Willen zur Erhaltung einer einheitlichen starken Of?J(. sation kundgetan. An diesem einmütigen Bekenntnis wfr.'. alle Versuche zur Störung der Einheit der OrganisaJ;t scheitern. Die österreichischen Zionisten werden ge**,;,'. mit den Insnratorciv des Aufrufes, welche die Parteidi^1" gröblich verletzt htben, in Verbindung zu treten. Jud_ : ihm; er ■! ' EW.: sein; ( weil, das spit-i:: ..hau,-: au«. A Sohn von i! Vorfai U Und y nicht 1 Ei wir, h braucr Denn ' da Gr D des P Freudi Rc a-j«; d Glück, und v daß d W das C Vc alle Z nit di Mensc: ■Tare. Es iiZ e Namen "*vliti,

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