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Jüdische Rundschau · 1925-09-15 · Heft 73 (15.9.1925) · page 6

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
XXX (1925)
Issue
Heft 73 (15.9.1925)
Date
1925-09-15
Page
– (sequence 6)
Language
German
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! Seite 624 JUEDISCHE RUNDSCHAU Nr. 73 es nicht Sache der Menschen sein darf, den Zeitpunkt zu bestimmen, in dem das Heiligtum wieder aufgebaut werden soll, fehlen auch dafür alle Voraussetzungen, die das Ritualgesetz vorschreibt. Hie vornehmste dieser Voraussetzungen Ist das Vorhandensein eines Pricstcrgcschlcchts für die Ausführung der vorgeschriebenen kultischen Handlungen. Zwar führen die „Kohanim" noch heute ihren alten Ehrennamen (wenn auch recht viele Angehörige der weitverzweigten Familie Cohn sich des hohen Adels, dem sie entstammen, nicht bewußt sind). Aber die Würdigkeit zum Tcmpcldicnst hing von dem Nachweis ab, daß niemals eine Vermischung mit einer irgendwie anrüchigen Familie stattgefunden habe; und wer wollte sich vermessen, das für seine Aszendcnz durch einen Zeitraum von fast zwei Jahrtausenden mit ihren zahllosen Verfolgungen und Vertreibungen zu behaupten? Ganz unmöglich aber ist der Nachweis der Abstammung von den Ahronidcn, die allein zum Hohepricstcramte berufen waren. Ucber die tiefe Lücke, die hier in der Tradition klafft, führt kein Weg und keine Brücke. Wer davon überzeugt ist, daß einmal wieder das alte Heiligtum im alten Sinne an der alten Stätte erstehen wird, der muß warten, daß Gott selbst durch eine neue Berufung seine Priester ernennt, daß ein neuer Moses, „in neuer Ahron erstehe. Rechnen wir mit solchen Ereignissen, dann wird freilich jede menschliche Maßnahme, jede Politik, kleinlich und hinfällig. Solchen Eingriffen himmlischer Gewalt in irdisches Geschehen kann sich aber auch keine irdische Macht, weder der Katholizismus noch der Islam, widersetzen. Bleiben wir aber mit unseren Plänen und unserem Wollen im Rahmen dessen, was der menschlichen Kraft allein möglich ist, so kann nie und nimmer aus der Bcsiedclung Palästinas eine Gefahr für die religiösen Interessen der anderen Bekenntnisse erwachsen! Jede dieser Religionen wird ungestört ihre Stätten religiöser Verehrung pflegen und besuchen können, und das am sichersten, wenn es gerade die Juden sind, die den entscheidenden Einfluß im Lande haben. Denn sie haben das schöne Wort geprägt: „Die Frommen aller Völker haben Anteil am zukünftigen Leben", sie haben in ihren Sagen und Midraschim jede fromme und gute Tat Andersgläubiger ganz besonders hervorgehoben, das Andenken derer, die ihnen Schutz und Wohlwollen angedeihen ließen, in pictätsvollstcr Weise geehrt. Es wäre von großer Wichtigkeit, wenn seitens aller bewußten Juden bei jeder Gelegenheit auch diese Seite der Frage betont würde: nicht im Sinne einer „Toleranz", in der ja im Grunde doch immer ein Stück Ucbcrhcblichkeit steckt, sondern im Sinne jenes echten Verständnisses für das Denken und Fühlen anderer, das den Juden immer eigen war, solange nicht Verfolgung und Brutalität von der anderen Seite sie zwang, auch ihrerseits in dem Andersdenkenden den Feind zu sehen. Die Entwickclung des zionistischen Gedankens führt nicht zur Gegnerschaft gegen irgendwelche Menschen, Völker oder Religionen; das haben gerade auch die Acußerungcn der weit überwiegenden Majorität auf dem diesjährigen Kongreß gezeigt. Das jüdische Volk will in Ercz-Jisrael nichts anderes als die Möglichkeit, auf eigener Scholle seine Eigenart zu entwickeln und so erst dazu zu gelangen, seine Aufgabe in dem großen Kreise der Völker zu erfüllen: in Frieden mit den arabischen Einwohnern des Landes und in Frieden mit allen Völkern der anderen Länder. Das palästinensische BürgerschaKsflesetz Nachfolgend veröffentlichen wir den Text des palästininsischcn Bürgcrschaftsgcsctzcs, das am 1. August 1925 in Kraft getreten ist. Artikel I. F. (1.) Türkische Staatsangehörige, die dauernd in Palästina sind und sich am 1. August 1923 dort aufhalten, sollen die palästinensische Staatsangehörigkeit erhalten. (2.) Eine Person über 18 lahrc, die kraft des vor- :t Imidin Ab.atzcs die p-.lä fnen i che St.-intsbürger-c'iaft 1-ekommt, kann in der Zeit vom b. August 1924 bis zum ö.August 1926 durch eine Erklärung für die Türkei optieren. Diese Person kann nicht die palästinensische Staatsbürgerschaft erwerben. (3.) Eine Person über 18 Jahre, die kraft des Absatzes I (1) dieses Gesetzes ein palästinensischer Staatsbürger wird, und sich durch die Rasse, zu der sie gehört, von der Majorität der Bevölkerung Palästinas unterscheidet, kann in der gleichen Art und unter den gleichen Bedingungen für die Nation oder für einen der Staaten optieren, in dem die Mehrzahl der Bevölkerung von der gleichen Rasse ist, wie die Person, die das Recht ausübt, die Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates zu optieren. Diese Person kann nicht die palästinensische Staatsbürgerschaft erwerhrn. II. Personen über IS Jahre, die innerhalb Palästinas geboren sind, bei der Geburt oder später die türkische Staatsangehörigkeit erworben haben und noch besitzen und am 1. August 1925 im Auslände wohnen, können für die pal.iKtinnmi'fhr Staatsangehörigkeit optieren und ihren Antrag der palir-tinnir.isehen Regierung zur Entscheidung untcrbrrihn. die darin absolut nach ihrem Mcfindcn einwilligen «der ihn ablehnen kann. Jedoch kann ohne gegen die vorstehenden Bestimmungen zu verstoßen die Einwilligung der Palästina-Regierung verweigert werden, wenn ein Ucbereinkommcn darüber zwischen der besagten Regierung und der Regierung des Landes, In dem die bei reffende Person wohnt, getroffen wird. Die Einwilligung muß verweigert werden, wenn die Person, die optieren will, eine andere Staatsangehörigkeit neben der türkischen besitzt. Das Rcrht zu optieren muß innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser. Gesetzes ausgeübt werden. Artikel II. III. Nach den Bestimmungen des Artikels I dieses Gesetzes soll folgenden Personen die palästinensische Staatsangehörigkeit zuerkannt werden: a) Jede Person, die in gesetzlicher Ehe innerhalb Palästinas geboren wurde und deren Vater zu dieser Zeit palästinensischer Staatsangehöriger war und entweder Innerhalb Palästinas geboren wurde oder durch ein Naturalisationszcrti- Jikat die palästinensische Staatsangehörigkeit erworben hat auf <Jrund des Absatzes I oder V dieses Gesetzes. - i Jedt.Person fn gesetzlicher Ehe oder nicht in gesetzlicher Ehe geboren, die nicht durch ihre Geburt oder (urch eine spätere Berechtigung die Nationalität eines anderen Staates erworben hat oder deren Nationalität unbekannt ist. •\ Jcdc Pcrson übcr 18 Jahre kann die palästinensische Staatsangehörigkeit erwerben, nachdem ihr Antrag aem Obcrkommissar unterbreitet wurde und dieser ihr das fertifikat für die palästinensische Staatsangehörigkeit erteilt «at, wenn sie im Laufe der zwei lahrc nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine Erklärung ihren Wunsch kundgegeben hat, die palästinensische Staatsangehörigkeit zu erwerben, und die Behörde feststellt, daß sie die folgenden Bedingungen erfüllt, nämlich :- «> daß der Antragsteller In Palästina geboren wurde und oci seiner.Geburt oder später die türkische Staatsangehörigkeit «rworben hat, und sie noch besitzt; und b) daß der Antragsteller an dem Tage, an dem er seinen Antrag stellte, nicht weniger als sechs Monate ständig in Palästina wohnhaft war, und, c) daß der Antragsteller nicht, während er in einem anderen' Lande war, eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat. ' 2. Eine Person, die einen Antrag gestellt hat, und der ein Zertifikat für die palästinensische Staatsangehörigkeit in Ucbcreinstimmung mit den Bestimmungen dieses Absatzes erteilt wurde, soll von dem Datum des Tages an, an dem sein Antrag gestellt wurde, als palästinensischer Staatsangehöriger gelten. V. (1.) Personen, die in Ucbcrcinstimmung mit dem Absatz 2 der Wahlordnung von 1922 für den palästinensischen Nation-1—i ihre Absicht kundgetan haben, für die palästinensisch singehörigkeit zu optieren und ein provisorisches Staa.: :;irigkcits-Zcrlifikat erhalten haben, und sichseit dieser i.il-iärung ihrer Absicht ordnungsgemäß in Palästina aufgehalten haben, soll diese l'.rkliirung für die in Artikel IV dieses Gesetzes verlangte angerechnet werden. Sie sollen, nachdem es dem Obcrkommissar unterbreitet wurde, berechtigt sein, die palästinensische Staatsangehörigkeit auf Grund d'cscs Absatzes zu erwerben, und der Obcrkommissar soll ihnen ein Staatsangehörigkeits-Zertifikat ausstellen. (2.) Eine Person, die einen solchen Antrag gestellt hat und der ein Staatsangchörigkcits-Zcrtifikat in Ucbcrcinstimmung mit den Bestimmungen dieses Absatzes erteilt wurde, soll von dem Tage an, an dem das Zertifikat ausgestellt ist, als palästinensischer Staatsbürger gelten. VI. In den Artikeln I und II dieses Gesetzes richict sich die Staatsangehörigkeit einer verheirateten Frau nach der ihres Mannes und die Staatsangehörigkeit der noch nicht-volljährigen Kinder nach der ihrer Eltern. Artikel III. VII. (3.) Der Oberkommissar kann das Naturalisations- Zertifikat der palästinensischen Staatsbürgerschaft einer Person, die das beantragt, erteilen, wenn er feststellt: a) daß sie nicht weniger als zwei Jahre im Verlaufe der drei Jahre, die dem Datum der. Antrages unmittelbar vorausgehen, in Palästina gewohnt hat, b) daß sie einen guten Ruf und die ausreichende Kenntnis der englischen, hebräischen oder arabischen Sprache hat, c) daß sie, wenn ihr Antrag genehmigt wird, die Absicht hat in Palästina zu verbleiben. (2.) Ein Natüralisations-Zcrtifikat tritt nicht in Kraft, bevor der Antragsteller den Eid der Staatszngchörigkeit geleitet hat, dessen Form im Anhang zu diesem Gesetz festgelegt ist. Sofern Personen die Erlaubnis dazu erhalten, dürfen sie an Stelle eines solchen Eides eine feierliche Versicherung oder Erklärung abgeben. (3.) Die ' Erteilung eines Naturnlisations-Zcrtifikats soll absolut auf Grund der Einsicht des Oberkommissars erfolgen, der mit oder ohne Angabe des Grundes das Zctifikat bewilligen oder verweigern kann, wie es für das allgemeine Wohl nach seiner Meinung am besten ist; gegen seine Entscheidung kann keine Berufung eingelegt werden. (I.) In dem Falle, daß eine Frau vor ihrer Ehe mit einem Ausländer eine palästinensische Staatsangehörige war, und ihr Ehemann ist gestorben, oder ihre Ehe ist gelöst worden, sollen die Bestimmungen des Absatzes 1 a dieses Artikels bezüglich des Aufenthalter, nicht gelten. (5.) Der Obcrkommissar kann in einem besonderen Falle, wenn er es für nötig hält, ein Natüralisations-Zcrtifikat erteilen, obgleich die zwei Jahre Aufenthalt nicht während der dem Antrag unmittelbar vorangehenden drei Jahre gewesen a'tiul, VI II. Line Person, ^Ier der Olierkoiiiuiissyr ein Naluralisaiions-Zcrtifikat auf Grund der Verordnung dieses Artikels erteilt hat, erhält alle politischen und anderen Rechte, Potenzen und Vorrechte und ist allen Verpflichtungen, Pflichten und Verantwortungen unterworfen, die ein palästinensischer Staatsbürger erhält oder denen er unterworfen ist. IX. (I.) Jedes niim!eii;iliii;:e Kind einer Person, die ein Naiural'sations-Zcrtifikat beantragt, kann mit der Genehmigung des Oberkommissars namentlich in das Naturalisations-Zcrtifikat mit eingetragen werden und soll dadurch ein palästinensischer Staatsbürger werden. Es bleibt vorbehalten, daß das Kind zwölf Monate nachdem es volljährig Ist, für eine fremde Staatsangehörigkeit optieren kann; damit vciliert es die palästinensische Staatsangehörigkeit. (2.) Der Obcrkommissar kann in einem besonderen Falle einem Minderjährigen ein Naturalisations-Zertifikat erteilen, gleichgültig, ob damit die Bedingungen dieses Gesetzes erfüllt werden oder nicht. X. (].) Wenn der Ohnkrunmir.sar crf.ilirl, daß ein von ihm erteiltes Natüralisations-Zcrtifikat durch falsche Angaben oder Betrug oder Verheimlichung von irgend welchen Dingen erworben wurde, oder daß die Person, der das Zertifikat erteilt wurde, seit der Erteilung drei Jahre außerhalb Palästinas gewohnt hat oder hat sieh durch Rede oder Tat unfreundlich oder illoyal gegen die Pal.i'.tina-Rrglertiug gezeigt, kann der Ohcrkomiiiissar mit der Genehmigung einer der Oberstaatssekretäre IL M. das Zertifikat duiVh Verordnung zurückzuziehen und die Verordnung der Zurücknahme soll an dem Tage in Kraft treten, den der Obcrkommissar bestimmt. (2.) Der Oberkommissar kann aus den gleichen Gründen und auf Grund derselben Genehmigung einer Erklärung zur Erlangung oder Beibchallung der palästinensischen Staatsangehörigkeit, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gemacht wurde, annullieren und die Gültigkeit dieser Annullierung soll dir gleiche sein, wie es im Artikel II dieses Gesetzes für den Fall der Zurückziehung eines Naturalisations-Zcrtifikates bestimmt ht Fall-; der OhcrkonurtissSr rJn Natüralisations-Zcrtifikat / irückzieht oder eijte Erklärung annulliert, kann er nn.ndiien, d;ill das Naliir.ilisnliom.-Zrififikal oder ein anderes Dokument, aus dem die Annahme der Erklärung hervorgeht, zurückzugeben und vernichtet wird. Wenn die betreffende Person sich weigert oder versäumt, das Zertifikat oder die Dokumente zurückzugeben, so wird sie mit einer Geldstrafe bis zu 100 engl. Pfund bestraft. XI. (I.) Wenn ein Naturalisatlons-Zertifikat zurückgezogen worden ist. kann der Ohcikoininissar bestimmen, daß die Ehefrau und die minderjährigen Kinder (oder einige von ihnen) der Person, deren Zertifikate zurückgezogen wurde, ebenfalls die palästinensische Staatsangehörigkeit verlieren. Eine solche Person soll als Ausländer betrachtet werden. Wenn jedoch der Oberkommissar nicht Derartiges verfügt, sollen die Frau und die minderjährigen Kinder der Person, deren Zertifikat zurückgezogen worden ist, nicht davon betroffen werden und sollen palästinensische Staatsbürger bleiben. Es bleibt vorbehalten, daß a) es gesetzliches Recht der Frau einer solchen Person ist, innerhalb von sechs Monaten nach dem Tage der Zurückziehung für eine fremde Staatsangehörigkeit zu optieren, dadurch soll sie und ihre minderjährigen Kinder die palästinensische Staatsangehörigkeit verlieren und als Ausländer betrachtet werden. b) Der Obcrkommissar kann eine deratige Verfügung nicht treffen, in dem Falle, daß eine Frau von Geburt aii Palästinenserin war. Es sei denn, daß er übrrzrugt ist, daß, falls sie selbst ein Naturalisations-Zerlifikat in Händen habci; würde dies auf Grund dieses Gesetzes zurückgezogen werden könnte. Falls ein Natüralisations-Zcrtifikat zurückgeZo>„ wurde, soll der ehemalige Inhaber dieses Zertifikates als c-! Ausländer und als ein Angehöriger des Staates, zu dem er hörte, bevor das Zcrtifkat erteilt war, angesehen wcrd.cn Artikel IV. XII. (1.) Die Frau eines palästinensischen Staatsbiir gilt als palästinensische Staatsbürgerin und die Frau C:n« > Ausländers gilt als Ausländerin. Es bleibt vorbehalten, wenn ein Mann während der Dauer seiner Ehe die pala-!tjnj£ sischc Staatsangchöiigkcit aufgibt, ausgenommen in dem r^ < über den der Artikel II dieses Gesetzes verfügt, es ein;;c,ut"*; liebes Recht seiner Frau ist, eine Erklärung abzugcbeii,' sie die palästinensische Staatsangehörigkeit behalten will. soll dadurch weiter als palästinensische Staatsbürgerin ut;j'", (2.) Wenn die Frau eines Ausländers, die vor ihrer "fr,' die palästinensische Staatsangehörigkeit innc hatte, von ihre Ehemannc getrennt lebt, dergestalt, daß die Trennung der Meinung des Obcjkommisr.ars mutmaßlich eine Uiucrii"1. ist, kann ihr der Obcrkommissar nach seinem Befinden i; Natüralisations-Zcrtifikat erteilen, ebenso, als wenn die [;',. geschieden wäre. XIII. Eine Frau, die die palästinensische Staatsangehor--. keit innc hatte und durch ihre Eheschließung Auslände:?:-, geworden ist, kann nicht durch den Tod ihres Ehcgcrnr,;^ oder durch die Ehescheidung ohne weiteres die p.ilastin,','.'. sischc Staatsangehörigkeit wiedererlangen, und eine Frau, d;c eine Ausländerin war und durch ihre Eheschließung eiw palästinensische Staatsbürgerin geworden ist, soll durch d^ Tod ihres Ehemannes oder durch die Ehescheidung <i;e p^l stinensisrhe Staatsangehörigkeit nicht verlieren. XIV. (1.) Wenn eine Person die palästinensische S:a,g,:., gehörigkeit durch Optation einer anderen Staalsangehöri^:..:: oder sonstwie aufgibt, ausgenommen in dem Fall des Artikel II dieses Gesetzes, sollen alle minderjährigen Kind,: dieser Person die palästinensische Staatsangehörigkeit cbr:;. falls verlieren, falls dieses Kind durch die Aufgabe ,]r palästinensischen Staatsangehörigkeit seiner Eltern die N.;;r,. nalität eines anderen Landes erhalten hat oder erhält. Wenn jedoch eine Witwe, die palästinensische Staats.™;., hörige ist, einen Ausländer heiratet, sollen die Kinder ihre? ersten Ehemannes die palästinensische Staatsangehörigkeit b:-: halten, ob sie inner- oder außerhalb Palästinas wohnen. (2.) Jedes Kind, das auf diese Weise seine pala^inm-: sischc Staatsangehörigkeit verloren hat, kann im Laufe ci. v Jahres, nachdem es volljährig wurde, eine Erklärung abgeb::. daß es die palästinensische Staatsangehörigkeit wiederenverb:; möchte, und es soll von dem Tage einer solchen Erklärung als palästinensischer Staatsbürger gelten. i XV. Wenn ein palästinensischer Staatsbürger in ein r. fremden Staate durch ein Natüralisations-Zcrtifikat oder and-v-. weitig durch eine freiwillige und formelle Handlung cv. Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates erwirbt, verlier er dadurch die palästinensische Staatsangehörigkeit. XVI. Eine Person, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Geburt ein palästinensischer Staatsbürger ist, r> aber bei der Geburt oder während der Minderjährigkeit c: Staatsangehörigkeit eines anderen Staates angenommen k: und diese noch innc hat, kann, wenn er volljährig und i- Beiiitzc der rechtlichen Kor, petenzen ist, für diese frcrr.fi: Staatsangehörigkeit optieren und verliert dadurch die paläsinensische Staatsbürgerschaft. XVII. Wenn ein palästinensischer Staatsangehöriger die p> lästinensischc Staatsangehörigkeit verliert, so soll er dadurch von keiner Verpflichtung und Verantwortung in bezvg a::i Irgend eine Tätigkeit, die er ausgeübt hat, bevor er die palästinensische Staatsangehörigkeit verloren hat, befreit wenkr. Die Palaslinaclnwiadcruog im Jnil Die palästinensische „Offkial Gazette" vom 16. Aups! veröffentlicht nachstehende Tabelle über die Einwandere; nach Palästina im Laufe des Monats Juni. Kategorien Männer Frauen Kinder Insgesari Kapitalisten, die zum Nrr.1 Auf i;1gncH; ■\vü'>cn;Lir.vi •,t L: .'üi-dH-;i das \or £ i .,l?' .V.ai \-;$ 1 rJü, :»*■c , i •i ,'.<.;• B dauernden Aufenthalt ins Land kommen. D Frauen, Kinder und andere Leute, die von Palästinensern abhängig sind. E Personen mit fester Anstellung E2 Frauen, Kinder und andere in Begleitung der unter E fallenden Einwanderer. F Leute religiöser Berufe mit eigenen Mitteln Insgesamt Anmerkung 1. 71 W6 134 11 503 354 236 10 550 1606 OSO 476 l 30 •brüiscl! 1. A: :;fa,U . Perrich . d ie r S.ln 1-M5 1314 «JW 37bs Juden, 52 Christen um! 5 Modr:" die als Touristen ins Luid kamen und dauernde Aufe-iit!:^' bcwilligung erhielten, sind in den vorstehenden Zahlen cbegriffen. Anmerkung 2. 127 Einwanderer, die den Einwanderen:' Vorschriften nicht entsprachen, wurden abgewiesen. Die Auswandrrungs/iffer Im Monat |uni erreichte Zahl von 311 Personen, darunter m jüdische r.inwv" Palästinas, die auswanderten, und 01 jüdische Einwandere die rückwanderten. Dazu kommen S5 christliche Aus\vandc:c 7 christliche Rückwanderer, sowie 33 moslemische Ausw.indr'f und 3 mosfcniischc Rückwanderer. (Zi'^--! * Warschu u. (].T. A.) Laut den vom Warsciur- Palästinaamt veröffentlichten Ziffern sind irr. Mo-"- 'August d. J. 1S25 Juden aus Polen nach Palästina gewanderv. Ronald Slorrs verläßt Palästina? Jerusalem. (J. T. A.) Wie die Pal. Tel.-Acentar t j fährt, steht die Ernennung des Generals Sir H o n a 1 d Stor'-| des jetizigen Gouverneurs des Jcrusalcm-Jaffa-Dhtrikt«. Gcncralgouvcrncur von Cy p c r n bevor. s In die Exekutive der Eluigrationi.konfercn.' n '•'<'■ wii:' die Herren Lucicu Wolff und Cohen, der Direktor'- „Hins" Bernstein und Abcrson mit den Stimmen- Engländer und anderer Gruppen gewählt. Leo Motzkin hielt in Genf mehrere Besprechung [ Angelegenheiten der j ü d i s c h c n M I n o r-i t ä t s r c c h t d Die Konferenz der nationalen Minderheiten in Genf Milte Oktober stattfinden. Auf Intervention des Waad Leumi bei c>. palästinensischen Regierung wurde jetzt beschlossen. - . Protokolle der Sitzungen des Stadtrats Jerusalem, die bi^.J; nur in arabischer Sprache geführt wurden, in Zuk«-'" l auch in hebräischer Sprache zu f Öhren. i. ist einer alten Eoiderung der jüdischen Vertreter im )^-' * Icmer Stadtrat entsprochen worden. | er k'.

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