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Der israelitische Volkslehrer · 1857-02-01 · Heft 2 (Februar 1857) · page 10

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
6 (1857)
Issue
Heft 2 (Februar 1857)
Date
1857-02-01
Page
– (sequence 10)
Language
German
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(ZUaS der i^rael. Ober.-Kirchknbehörde stellen und dieser Handlung selbst mehr Winde und Feierlichkeit;u qeben: ß. I. Tie Besäneidung, welche nach der Lehre der heiligen Lckn?! in der Regel am achten Tage nach der Geburt vorzunebAkki ist, muß angeschoben werden, wenn der Arzt oder der Msckusider einen krankhaften Zustand an dem Kinde vorfindet, weMe eiueu Aufschub der Operation nöthig macht, und letztere muß so lauqe zmlerbleiben, als es der Arzt nach gewissenhafter Etirägung für nöthig hält. 2. Tie Operation ist im Winter und bei ungünstiger Witterung, femer bei größerer Entfernung der nicht im Orte, selbst befindlichen Svnagoge.;n jeder Jahreszeit, nicht in der Z;'naqoge. wndern im Hause der Eltern, und zwar zur Winterszeit in gebeiztem Zimmer, vorzunehmen. K. 3. Wo es ohne zu große Kosten geschehen kann, soll die Veschneidung nur in Gegenwart eines Arztes, der zugleich Wundarzt ist, oder eines Wundarztes erster Abtheilung vorgenommen wersen. welcher darüber wackeu wird, daß die in dieser Verordnung gegebenen technischen Bestimmungen eingehalten werden. In Fällen, wo eine abnorme Körperbeschaffenheit des Kindes die Begehung eines ArztcS oder Wundarztes räthlich' macht, ist der Beschneide? verantwortlich, daß diese nicht unterbleibe. H,. 4. Vor Abtragung der Vorhaut lMitueli) hat der Beschneiter das Ktemmzängekchen anzulegen. Z. 5. Das Aussaugen des Bluts (Ale2i2.ili) ist nach der Lehre des Talmuds kein Erforverniß der Veschneidung, sondern nur als der Heilung der Wunde förderlich vorgeschrieben. Da aber nsch der Behauptung der angesehensten Aerzte dieses Verfahren nicht nur die Heilung nicht befördert, sondern sie sogar erschwert, und unter Umständen für das Kind oder den Beschnetder gesunvbsusaMhrlich werden kann, so haben fromme und gelehrte Rabbmen erklärt, daß solche unterlassen und durch irgend ein anderes blutstillendes Mittel ersetzt werden könnte. In Üebereinstimmung mit diesen Rabbmen will man hiemit die Ale-nsun uutersagt und angeordnet haben, daß zur Stillung des Blutes nur eiu von emem Oberamrsarzt gebilligtes Mittel, nach dessen Anweisung angewendet werde. L. 6. Die ganze Operation der Beschnetdung darf nur von Einem Beschneidet vorgenommen werden; der Gebrauch, daß mehrere Beschneider sich in die Operation (ekitueti und?riau) theilen, ist fernerhin unzulässig. K. 7. Der Beschneider hat nach der Operation wenigstens 6 Stunden in der Nähe des Kindes zu verweilen, von Zeit zu Zeit

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