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Der israelitische Volkslehrer · 1857-02-01 · Heft 2 (Februar 1857) · page 9

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
6 (1857)
Issue
Heft 2 (Februar 1857)
Date
1857-02-01
Page
– (sequence 9)
Language
German
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und die des Li^sn-Asl-An inSbes. 49 Bemerkung der NeVaction. Wir haben die Ansprache für die kiHyn U»bdöli-Feier ss'r die Beilage dieses Heftes bestimmt, dürfen aber hier unsere Ansicht nicht unterdrücken, daß wenn die Ceremonie der?iHon IladvSii, worin die Jree symbolisirt erscheint daß die Kinder nicht uns, sondern Gott gehört,,,, zeitgemäß und unseren religiösen Anschauungen entsprechend resormirt werden svll, dieselbe nothwendiger Weise auf jede Erstgeburt ausgedehnt werden müsse; namentlich erscheint für uns der Brauch, daß wenn eines der beiden Eltern vom Stamme Levi ist oder sein soll, die DankeSfeier unterbleibt, als ein wahrer Unsinn. — Man möge immer in schonender Weise die alte Observanz in ihrerArt belassen, jedoch die eigentliche höhere Feier auf je des erstgeborne Kind ausdehnen, indem man die Eltern bestimme, in diesem Falle eine häusliche Feier veranstalten zu lasseu. — Daß dem Rabbiner (oder dem Lehrer) eine Mitwirkung zuerkannt wird, finden wir der Würde der Handlung ganz entsprechend; nicht sowohl weil er der „eigentliche Priester" sei — denn wir können weder eigentliche noch uneigentliche Priester branchen; ganz Israel ist ein Priestervolk, was ja eben durch die Weihe der Erstgeborne» ausgedrückt werden sollte, und war das levitische Kastenpriesterthum gegenüber dem götzendienerischen Sinne des Volks nur ein Nothbehelf, ein Institut, welches mit dem Tempel für immer zusammengesunken ist, indem eS in dent messiauischen Tempelneubau numöglich einen Platz finden kann — sondern wir vindiciren dem Rabbiner oder Lehrer eine Mitwirkung bei dergleichen Handlungen als Sachkundigen, worin schon ausgesprochen liegt, daß jeder andere Jsraelite, der es mit Würde zu thun vermag, selbstverflanden dabei mitwirken könne. Nach unserer Ansicht müßte daher in unserer neuen Liturgie bei dergleichen Fassungen für häuslich-religiöse Feierlichkeiten, über deren hohe Bedeutung für die Jetztzeit wir mit unseren geschätzten College» vollkommen übereinstimmen, besonders darauf Rücksicht genommen werden, daß sie zum Vortrage nicht bloS für Rabbiner und Lehrer, sondern für Jedermann sich geeignet erweisen. -«-Ho!»- R<V Erlaß der württembergischen israelitischen Oberkirchen-Bchörde in Betreff der Beschneidnng. Die köntgl. israelitische Oberkirchenbehörde an die K. Ob er äm te v u nd Rab b i n ate. Nach dem Vorgange in vielen andere Staaten steht sich die isr. Oberkirchcnbehörde veranlaßt, hinsichtlich der Beschnetdung folgende Bestimmungen zu treffen, welche, ohne die Ntrualgesetze zu verletzen, geeignet erscheinen, daö Leben und die Gesundheit der zu beschneidenden Kinder vor etwaigen Gefahren sicher zu

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