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Der israelitische Volkslehrer · 1857-02-01 · Heft 2 (Februar 1857) · page 11

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
6 (1857)
Issue
Heft 2 (Februar 1857)
Date
1857-02-01
Page
– (sequence 11)
Language
German
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in Betreff der Beschneidnng. 51 dasselbe zu untersuchen und wenn besondere Zufälle eintreten sollten, den Wundarzt zu berufen. S. 8. Der ältere Beschneider, welcher einen Candidaten dieses Faches unterrichtet, hat den drei ersten Operationen des letzten anzuwohnen. K. 9. Die Erlaubniß den Beruf eines Veschnciders auszuüben, wird vom Bezirksamt ertheilt. Die Erlaubmßertheilung wird an folgende Bedingungen geknüpft: 1) Hat sich der Candidat durch ein kirchenvorftcheramtliches und vom Gemeinderathe bestätigtes Zeugniß darüber auszuweisen, daß er unbescholtenen Rufes sei und das 20. Lebensjahr zurückgelegt habe. 2) Hat derselbe das Zeugniß eines älteren Beschneioers vorzulegen, daß er von diesem mit gutem Erfolg unterrichtet und zur Ausübung des Berufs praktisch tüchtig befunden worden sei, auch feinem Lehrer wenigstens bei Zwölf Operationen assistirt habe. 3) Hat sich der Candidat durch ein oberamts-ärztliches Zeugniß auszuweisen, daß er zur Ausübung seines Berufs körperlich tüchtig u»d vom Oberamts-Arzte mit den nothigen blutstillenden Mitteln, nebst Anweisung zu ihrem Gebrauche, versehen worden sei, K. 10. ES erscheint als zweckmäßig, daß der Beschneider das hebräische Gebet nach der Beschneidung Q"s? N^ttl I^N^tt "Q1 Ntt. welches nach den Ritual-Vorschriften nicht nothwendig von ihm verrichtet werden muß, dem Rabbinen und in dessen Abwesenheit dem Vorsänger überlasse»). In jedem Falle hat der Rabbiner oder Vorsänger das mit dieser Verfügung ihm zugefertigte deutsche Gebet zu sprechen und die ganze Handlung damit zu beschließen. Den Rabbinern, Vorsängern und Kirchenvorstehern wird zur Pflicht gemacht über die Beobachtung dieser Vorschriften zu wachen und Verfehlungen gegen dieselben zur Kenntniß ihrer Vorgesetzten zu bringen. ) Das betreffende Formular geben wir in der Beilage Ned. — »i-aH-vz»---

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