Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 6 (1857)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1857)
- Date
- 1857-02-01
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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48 Tie häuslichen Cer?momen überhaupt der Vorzeit noch reelle Gültigkeit, sie sind nur zeitweilig suspendiert. Man wartet nur der messianlschen Erlösung, um Alles wieder in 5tÄw ljuo »nw zu restituiren, den davidischen Königsthron, thicruche Ovscr. levitischen Tempeldienst und aharonidische Priester. Gesetzlich ist demnach bei „pichon Imbsen« die Mitwirkung eines Ahsroniden geboten, oder vielmehr: gesetzlich die eines „vonen«, eines dienstthuenden Priesters, herkömmlich die eines Aharoniden. Ein Aharvnide als fnngirender Priester ist eine Ruine des jüdischen AkenhumS. Man liebte es indeß, sich in die Ruinen des zerstörten Naüonallebcns und aufgehobenen Tempeldienstes festzusetzen, als wobichuende Erinnerung an die ehemalige Größe und zur FeAhalkung der Hoffnung auf deren dereinstige Wiederherstellung. Es zeugt dies von heldenmüthiger Begeisterung für die Sache des Judenchums, das ist nicht zu leugnen. Aber die heldenmüthigen Kämpfer der Zelotenpartei in Jerusalem, so anerkennenswert!) ihr Much und ihre Thatkraft ist. die selbst von den Ruinen des zerstörten Jerusalem nicht lassen wollten, sie haben damit das Mische Reich unter seine Trümmer und Ruinen begraben helfen. So das nationale Indenthum. Man lerne daraus! Hätten wir nicht mehr Vertrauen zu der zunehmenden Einsicht des Menschengeschlechts und der unvenvüstlichen und unzerstörbaren Lebenskraft des religiösen JudenthumS, wir müßten fürchten, daß auch dies unter seine Trümmer und Ruinen von den hartnäckigen Vertheidizern derselben begraben würde. — Indeß schreibt das Gesetz nur die Vornahme der Auslösung vor, das spätere Rituale auch den Segen. Letzterer ist um so weniger gesetzlich erforderlich als das Kind der Handlung nicht unbedingt beizuwohnen braucht (Vgl. Isssr!. sä Lar. ZI. 306). Wir haben daher den Segen dem fungirendei, Rabbiner vindiclrt, da der Aharonide als solcher durch Stellung und Lebensweise vor diesem nicht die größere Würdigkeit dazu behaupten kann und wird. Uebrigenö ist der Rabbiner zur Zeit nicht bloß 6s iaew. sondern auch c!s iure der eigentliche Priester (?) und hat das Vor- ^^l"' <Vgl. 51. öo.. Endei'^N PZ) '