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Der israelitische Volkslehrer · 1857-02-01 · Heft 2 (Februar 1857) · page 7

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
6 (1857)
Issue
Heft 2 (Februar 1857)
Date
1857-02-01
Page
– (sequence 7)
Language
German
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und die des?1Han-Habvii inSbes. 47 „MltwsLl^ für die Hebung der religiösen Sabbathfeier im Hause, und »tt-UniM" gleichsam als nochmaliger Ausblick zu Gott vor dem Scheiden vom Sabbath und vor dem Wiedereintritt in's weltliche und geschäftliche Leben, um vom Sabbath gleichsam ein Stück Weihe und somit den Segen Gottes, die Hoffnung darauf und die Freude daran mitzunehmen ins Leben und um so eher auch dann bewahrt zu bleiben vor den Sünden und Verirrungen des Lebens. Zu solchen religiösen Ceremonien des Hauses gehört gar Manches noch: der Leäer am Pesach, das Lesen von erhebenden Stelleu aus heiligen Schriften am Vorabend von „LolmduotA", dieHime am „Zueeotk", das Anzünden der Lichter am „Olianukkak«, nicht minder auch die allsabbathliche Ertheilung des elterlichen Segens an die Kinderwelt :c. Als gar wichtige religiöse Handlungen gelten Wla und Vicljon Itadbon; aber wie werden diese und so vieles Andere noch geübt? Man übt sie faßt mehr aus Aberglauben als aus Religiosität, aus Furcht vor möglichen Gefahren, wenn man ihre Vollziehung unterließe, nicht aus Liebe zu Gvtt nnd seinem Gebote. Einen religiösen Erfolg hat die Uebung solcher Ceremonien darum fast nie, von der Entwürdigung und Verspottnng dessen, was als heilig gilt, nicht zu reden. Auch darin ist vielfach nur Unverständlichkeit der Handlung und ihrer Bedeutung und Anstandsloftgkeit ihrer Ausübung Schuld. Das muß anders werden. Wir bieten hier beispielsweise und zuerst die Ceremonie von „?ichon kabden". — Wir betrachten hier diese Ceremonie nicht vom kritischen Standpunkte, sondern nehmen ihr Vorhandensein und das Festhalten daran als ein Fattmn.5) Das orthodoxe Judenthum hält sich an die religiösen Gesetze, nicht bloß ihrer innern, geistigen Bedeutung, sondern auch ihrer äußern Form nach. Dem orthodoxen Juden« thum haben darum auch alle religiösen Gesetze und Einrichtungen 5)Es dürft« übrigens auch rcithsam sein, diese Ceremonien als die erste passende Gelegenheit festzuhalten, um svecicll an die betreffenden Elten, Ermahnungen über die Pflicht der religiösen Erziehung der Kinder zu richten, nachdem sie bei der Trauung Belehrung und Ermahnung über die Pflichten der Gatten erhalten. (Dann muß aber die Feier allgemeiner sein. Ne d.)

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