KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1932
- Issue
- Nr. 3 (Juni / Juli 1932)
- Date
- 1932-06-01
- Page
- Seite 14 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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14 Vertrauliche Beilage der K. C.-Blätter dieselbe Bedeutung beanspruchen und werden, sofern nicht besondere Ausnahmefälle vorliegen, in der Regel zurücktreten müssen, wenn es sich um die körperliche Abwehr antisemitischer Ausschreitungen handelt. Auf diesem Gebiet ihre Ausgabe zu erfüllen, darauf kann eine K. L.-Verbindung weit weniger verzichten als auf die Beteiligung an studentischen Wahlen. And je größer die Äeberzahl der Gegner ist, um so mehr werden die K.C.-Verbindungen darauf angewiesen sein, einerseits sich Bundesgenossen zu suchen, andererseits für möglichst geschlossenes einheitliches Auftreten ihrer Mitglieder Sorge zu tragen. XI. Aber selbst wenn man die Grenzen dessen, was eine K. L.-Verbindung, die in schwerstem Kampf steht, in Zeiten höchster Gefahr von ihren Mitgliedern zu fordern berechtigt ist, nicht so weit ziehen wollte, auch dann könnten die Bedenken des Angeklagten nicht anerkannt werden. Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß die A.L. aus den Angehörigen verschiedenartiger, parteipolitisch keineswegs einheitlicher Gruppen besteht,- die A.L. als solche ist daher keine einseitig parteipolitische Organisation, zumal ihr Hauptziel auf dem Gebiet der körperlichen Abwehr liegt. Die A.L. kann auch nicht wegen ihres Zusammenhanges mit der „Eisernen Front" als parteipolitisch bezeichnet werden. Die A.L. ist nicht Mitglied der „Eisernen Front"; sie steht mit ihr nicht in einem so engen Zusammenhang, daß nun alles, was von der politischen Stellung der „Eisernen Front" gilt, ohne weiteres auch ^ruf die „Akademische Legion" bezogen werden könnte. Der Ehrenrat brauchte daher nicht weiter zu untersuchen, ob die „Eiserne Front", die übrigens sich aus Angehörigen verschiedener republikanischer Parteien und Gruppen zusammensetzt, so einseitigen und ausgeprägten parteipolitischen Charakter trägt, daß die unmittelbare. korporative Beteiligung von K.C.-Verbindungen an ihr einen Verstoß gegen die parteipolitische Neutralität und gegen den Grundsatz dev politischen Meinungsfreiheit des einzelnen K. C.ers bedeuten würde. Schließlich ist auch die A.L. nicht als studentische Vereinigung mit studentisch-korporativem Charakter nn Sinne des § 15 des K.C.-Statms anzusehen. Sie ist zwar auf straf Kr Disizplin aufgebaut; da aber die hergebrachten bei studentischen Korporationen üblichen Organisationformen und Gebräuche bei ihr nicht eingeführt sind, kann sie nicht als studentische Korporation oder als Vereinigung mit studentisch-korporativcm Charakter bezeichnet werden. Selbstverständlich läßt sich die Frage, ob eine Organisation wie die A.L. parteipolitischen Charakter trägt, und ob die Beteiligung einer K. L.- Verbindung an ihr zulässig, zweckmäßig oder unzulässig ist, nicht von vornherein mit allgemeiner Gültigkeit für alle Zukunft beantworten. Der Ehrenrat hat, insbesondere soweit cs sich um den Charakter der A.L. und ihren Zusammenhang mit der „Eisernen Front" handelt, die Verhältnisse zugrunde gelegt, die zur Zeit der Anktageerhebung bestanden und sich seitdem nicht wesentlich gewandelt haben. Organisationen wie die A.L. können aber jederzeit — entsprechend der allgemeinen Entwicklung oder aus andern Gründen — ihren Charakter und ihr Verhältnis zu anderen Organisationen ändern, und damit können auch die für die Stellungnahme des K. C. maßgebenden Gesichtspunkte sich ändern. Was in einer bestimmten Politischen oder hochschulpolitischen Lage richtig ist, kann in einer neuen Situation falsch sein. Denkbar ist es auch, daß das Zusammengehen mit einer bestimmten Organisation zwar zunächst keinen Politischen Gewissenszwang für das einzelne Verbindungsmitglied bedeutet, sich bei veränderter Sachlage aber als solcher Zwang answirkt. Das alles hängt von Umständen ab, die ständig wechseln und damit auch der Verbindung und dem Verbände Anlaß bieten können, ihre Stellungnahme nachzuprüfen. Es ist daher nicht Sache des Ehrenrats, eine für alle Zukunft oder auch nur für absehbare Zeit allgemeine Gültigkeit beanspruchende Entscheidung darüber zu treffen, ob die Beteiligung an ucr A.Lfür eine , K.C.-VerbindUng zulässig und wünschenswert ist oder nicht. Unmöglich kckNN aber eine solche Entscheidung dem Belieben oder auch nur dem Ermessen des einzelnen Verbindungsmitgliedes überlassen blerbcn.