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KC-Blätter · 1932-06-01 · Nr. 3 (Juni / Juli 1932) · p. Seite 13

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Journal
KC-Blätter
Volume
1932
Issue
Nr. 3 (Juni / Juli 1932)
Date
1932-06-01
Page
Seite 13 (sequence 7)
Language
German
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Vertrauliche Beilage der K. C.«Blätter 13 Seite 48 f.). Ziffer 6 dieser Richtlinien, auf die der Angeklagte sich u. a. besonders berufen hat, sieht sogar vor, daß unter Umständen die K. C.-Verbindungen sich auch mit „politischen Hochschulgruppen" zwecks Aufstellung gemeinsamer Listen für studentische Wahlen zusammentun sollen. Wollte man im Zusammenschluß mit bestimmten politischen Hochschulgruppen zwecks gemeinsamer körperlicher Abwehr schon einen politischen Zwang erblicken, so müßte das in weit höherem Maße von der Aufstellung gemeinsamer Listen mit solchen Gruppen gelten, zumal die Verbindung das Recht hat, nicht nur ihre eigenen Mitglieder, sondern sämtliche an der betr. Hochschule studierenden K.C.er zur Abgabe ihrer Stimmen für eine solche Liste zu verpflichten (vgl. Ziff. 4 der erwähnten Richt- - linien und 8 13 Abs. 2 des K-C-- Staluts). Ob man darin eine Einschränkung des Grundsatzes der parteipolitischen Neutralität der K. C.-Verbindungen zu erblicken hat, hängt davon ab, wie weit man den Begriff der Neutralität faßt; jedenfalls ist dann diese Einschränkung von der höchsten Instanz des Verbandes, dem K. C.-Tag, bewußt gewollt, weil in einer Zeit, in der alle Hochschulkämpfe — ob der K. C. will oder nicht — in stärkstem Maße von politischen Gesichtspunkten, insbesondere vom Gegensatz zwischen Feinden und Verteidigern des heutigen Rechtsstaates, beherrscht werden, eine absolute Neutralität im weitesten theoretischen Sinne weder für eine K. C.-Verbindung noch für irgendeine andere an sich unpolitische Hochschulgruppe, sofern sie nicht auf jede hochschulpolitische Betätigung verzichtet, Praktisch möglich ist, und weil überdies der K. C.-Tag durch den 1923 in Göttingen gefaßten Beschluß (vgl. „Sammlung" Seite 50 Beschluß I 1) den einzelnen K. C.-Verbindungen „die Stützung des heutigen Rechtsstaates im Kampf gegen alle politischen Strömungen, die die Herrschaft der Gewalt erstreben", ausdrücklich zur Pflicht gemacht hat. Damit ist nicht etwa der Grundsatz der politischen Meinungsfreiheit des einzelnen K. E.ers außer Kraft gesetzt und keineswegs den Verbindungen das Recht gegeben, unter Außerachtlassung dieses Grundsatzes sich nach Belieben politisch zu betätigen. Stets haben sie vielmehr die durch das K.C.-Statut, insbesondere durch den Tendenzparagraphen, und durch die sonstigen K.C.-Beschlüsse gezogenen Grenzen zu beachten. Wenn im Einzelfall die Feststellung dieser Grenzen zu Zweifeln führt, wenn insbesondere Meinungsverschiedenheiten darüber entstehen, wieweit die Folgerungen reichen, die aus dem Grundsatz der parteipolitischen Neutralität der K. C.-Verbindungen und der politischen Meinungsfreiheit des einzelnen K. C.ers zu ziehen sind, so ist es gemäß 8 17 des K. C.-Statuts Sache des K. C.-Tags, und solange er nicht versammelt ist, gemäß 8 33 Ziff. 1, 2 und 6 des K. C.-Statuts Sache des G.A., über solche Zweifelsfragen mit bindender Wirkung für die einzelnen K. C.-Verbände zu beschließen. Es braucht jedoch für das vorliegende Verfahren nicht weiter untersucht zu werden, ob vom Standpunkt der politischen Neutralität des K. C. Bedenken dagegen bestehen würden, daß eine K. C.-Verbindung sich mit einer Organisation wie der A.L. zu gemeinsamer politischer oder hochschulpolitischer Tätigkeit dauernd verbindet oder mit ihr bei studentischen Wahlen zusammengeht. Vielmehr ist bereits oben ausgeführt, daß auf dem Gebiet der körperlichen Abwehr der Kreis der für eine K. C.-Verbindung bündnisfähigen Gruppen grundsätzlich weiter zu ziehen ist als bei hochschulpolitischen Fragen im engeren Sinne. Bei studentischen Wahlen ist es immerhin noch eher denkbar, daß beispielsweise in einer bestimmten ungünstigen Konstellation eine K. C.- Verbindung deshalb ausnahmsweise auf einheitliches Vorgehen oder sogar auf jede Beteiligung verzichtet, weil die Aufstellung einer eigenen Liste aussichtslos ist, und weil für eine Koalition unter den in einer bestimmten Situation gegebenen Verhältnissen nur solche politischen Gruppen in Frage kommen, für die die Stimmabgabe offiziell zu machen, eine Verletzung der parteipolitischen Neutralität und einen unzulässigen Zwang gegenüber den einzelnen Verbindungsmitgliedern bedeuten würde. Derartige Bedenken können aber nicht

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