KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1932
- Issue
- Nr. 3 (Juni / Juli 1932)
- Date
- 1932-06-01
- Page
- Seite 15 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2268830-2268989-9971326--4378-3528300- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Vertrauliche Beilage der K. C.-Blatter 15 Sonst wäre gerade in den schwierigsten Situationen und bei den wichtigsten Entscheidungen das geschlossene Austreten der einzelnen K.E.-Verbindung in Frage gestellt. Derartige Entscheidungen einheitlich zu treffen, sind eben die maßgebenden Instanzen der Verbindung und des Verbandes berufen. Ihre Sache ist es, dabei auch darüber zu wachen, daß die für den K. C. maßgebenden Grundsätze nicht verletzt werden, daß also insbesondere die prinzipielle parteipolitische Neutralität des St. L. gewahrt wird, und daß auf die politische Betätigung des einzelnen K. L.ers, solange sie nicht der K. C.-Tendenz widerspricht, kein Zwang ausgeübt wird. Der Entscheidung dieser Instanzen muß aber der Einzelne auch dann sich unterwerfen, wenn er sie nicht billigt. XII. Im vorliegenden Fall war es nicht etwa so, daß innerhalb der maßgebenden Instanzen irgendwelche erhebliche Meinungsverschiedenheiten bestanden hätten, sondern der Angeklagte hat als einziger Aktiver sich gegen das aufgelehnt, was die überwiegende Mehrheit der Verbindung in Fühlungnahme und Aebereinstimmung mit maßgebenden Alten Herren und GA.- Mitgliedern für richtig gehalten hatte. Er hat einer für ihn verbindlichen Anordnung der Verbindung bewußt zuwidergehandelt. Dieses Verhalten war geeignet, die Disziplin der Verbindung in einer Situation aufs schwerste zu untergraben, in der es ganz besonders auf straffste Disziplin und Geschlossenheit ankam. Damit hat der Angeklagte das Verbindungsinteresse aufs schwerste geschädigt.' Dessen mußte er sich bewußt sein. Daher mußte auch eine Bestrafung erfolgen, die dem Angeklagten nachdrücklich zum Bewußtsein bringt, daß ein Verhalten wie das seine geeignet ist, die Grundlagen des Verbindungslebens aufs schwerste zu erschüttern, und unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Deshalb ist die Strafe von einer Woche schwerer Dimission angemessen. Der Ehrenrat hat dabei auch berücksichtigt, daß der Angeklagte zu seinem Verhalten weder durch persönliche Bequemlichkeit noch durch Trotz oder Auflehnungsbedürfnis bewogen worden ist, sondern geglaubt hat, nicht anders handeln zu können. Das ist zwar für einen Burschen im vierten Semester keine Entschuldigung, rechtfertigt es aber immerhin, es bei der Strafe von einer Woche schwerer Dimission bewenden zu lassen. Dabei setzt der Ehrenrat als selbstverständlich voraus, daß der Angeklagte nunmehr das Disziplinlose seines Verhaltens einsieht und sich den Anordnungen der Verbindungsleitung fügt. XIII. Die allgemeine Bedeutung der in diesem Urteil behandelten grundsätzlichen Fragen rechtfertigt, es auch der K. C.-Oeffentlichkeit zugänglich zu machen; deshalb ist gem. Z 3 Ziff. 3 der Aussührungsvorschriften zu den K. C.-Ehrenratsbestimmungen die auszugsweise Veröffentlichung in der „Vertraulichen Beilage" angeordnet worden. Vorstehende Entscheidung des GA- Ehrenrats wird hiermit gemäß 8 2 Ziffer 5 der Ausführungsvorschniften zu den K. E.-Ehrenratsbestimmungen veröffentlicht. Berlin, den 20. Juni 1932. Die GA-Ehrenratskommission 3.A. Dr. Stern.