KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1932
- Issue
- Nr. 3 (Juni / Juli 1932)
- Date
- 1932-06-01
- Page
- Seite 12 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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12 Vertrauliche Beilage der K. C.« Blätter zustellen war, ob der Angeklagte sich in einem Gewissenskonflikt der oben geschilderten Art befunden hat. Das ist zu verneinen, weil die Bedenken des Angeklagten sich nicht aus seiner persönlichen' politischen Stellungnahme ergeben, sondern allgemeiner Natur sind. Durch solche Bedenken brauchte er sich aber nicht gehindert zu fühlen, zunächst einmal an den Veranstaltungen teilzunehmen, bis Gelegenheit war, auf ordnungsmäßigem Wege die Verbindung zur Nachprüfung ihrer Stellungnahme zu veranlassen. Selbst wenn man davon ausgeht, daß gewisse Ausnahmefälle denkbar sind, in denen es als entschuldbar angesehen werden könnte, daß ein einzelnes Verbindungsmitglied eine von ihm für unsachgemäß oder unzulässig gehaltene Anordnung der Verbindung nicht befolgt, so liegt hier jedenfalls ein solcher Ausnahmefall nicht vor. Dem Angeklagten konnte und mußte auch bei weitgehender Würdigung seiner sachlichen Bedenken zugemutet werden, daß er in jedem Fall zunächst einmal die Anordnung des L-Cbefolgte und nur auf ordnungsmäßigem Wege, also durch Anrufung des Convents, seine Bedenken zur Geltung brachte. Er hat allerdings zunächst den Erstchargierten um Dispens gebeten, jedoch, nachdem dieser das Dispensgesuch abgelehnt hatte, sofort mit aller Bestimmtheit erklärt, daß die Angelegenheit durch den Convent prinzipiell geregelt werden müsse, und daß er jedenfalls zu den Veranstaltungen der A.L. nicht kommen werde. Er hat weiter erklärt, daß er es auf einen Ehrenrat ankommen lassen wolle. Dieses Verhalten war eine Disziplinlosigkeit schwerster Art, die auch dann zu ahnden wäre, wenn man die Stellungnahme des C.C. sachlich nicht billigt. Wenn der Angeklagte sich weigerte, die Anordnung der Verbindungsleitung zu befolgen, und es bewußt auf einen Ehrenrat ankommen ließ, so mußte er wissen und wußte er, daß er das auf eigene Gefahr tat; er kann nicht etwa deshalb straflos bleiben, weil er sich zu seinem Handeln für berechtigt hielt. X. Aber auch in der Sache selbst sind die vom Angeklagten geltend gemachten Bedenken nicht begründet. Wenn er sich darauf beruft, daß der K. E. grundsätzlich parteipolitische Neutral.- tät zu wahren habe und auf seu-e einzelnen Mitglieder keinen politischen Gewissenszwang ausüben dürfe, so bedeutet dieser Satz eine allgemein aberkannte Selbstverständlichkeit. Darum handelt es sich hier aber nicht. Die A.L. ist ein aus Angehörigen verschiedener republikanischer studentischer Gruppen bestehender Zweckverband, dessen Hauptziel die unmittelbare körperliche Abwehr ist. In der Beteiligung an einer solchen Organisation braucht keineswegs eine Billigung der Ziele der in ihr vertretenen Gruppen zu liegen. Es kann in heutiger Zeit den K. C.-Verbindungen nicht grundsätzlich verwehrt sein, bei einem Zusammenschluß solcher Art den Kreis der in Betracht kommenden Gruppen weiter zu ziehen, als wenn es sich um dauernde politische oder hochschulpolitische Zusammenarbeit handelt; es ist daher sehr wohl denkbar, daß eine K.C.-Verbindung zwecks körperlicher Abwehr sich unter Umständen auch mit solchen Gruppen zusammentut, mit denen eine gemeinsame politische oder hochschulpolitische Betätigung sonst nicht in Frage käme, weil entweder ihr Standpunkt von dem der Verbindung zu weit abweicht -der politisch zu sehr nach einer bestinunten Richtung festgelegt ist. Wenn es sich wie hier um die Selbstverteidigung gegenüber den körperlichen Angriffen einer Ueberzahl von Gegnern handelt, dann liegt im Zusammenschluß mit anderen Gruppen zu diesem Zweck keine Stellungnahme für ihre politischen Ziele; ein solcher Zusammenschluß bedeutet auch für das einzelne Verbindungsmitglied, dem die Teilnahme an den der Vorbereitung für den Ernstfall dienenden Veranstaltungen offiziell gemacht wird, keinen Zwang, eine bestimmte Politische Richtung anzuerkennen. Darum enthält die korporative Beteiligung an der A.L. auch keinen Verstoß gegen das K. C.-Statut oder sonstige Grundsätze oder Beschlüsse des K. C., insbesondere auch nicht gmm die auf dem Breslauer K. C.-Tag von 1926 beschlossenen „Richtlinien für Me hochschulpolitische Arbeit des K a ' (vgl. Stern, Sammlung der für d.m K.C. geltenden Bestimmungen, 2. Aust.