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KC-Blätter · 1932-06-01 · Nr. 3 (Juni / Juli 1932) · p. Seite 11

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Journal
KC-Blätter
Volume
1932
Issue
Nr. 3 (Juni / Juli 1932)
Date
1932-06-01
Page
Seite 11 (sequence 5)
Language
German
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Vertrauliche Beilage der K. C.« Blätter 11 nach der Aussage des Lrstchargierten, daß die weitaus überwiegende Mehrheit diese Absicht gebilligt hat. Wenn an diesem. Abend einzelne Bedenken erhoben wurden, so waren es nicht etwa Bedenken formeller oder prinzipieller Natur sondern solche Bedenken, wie sie auch sonst im Verbindungsleben gegenüber Anordnungen der Verbindungsleitung häufig geltend gemacht werden. Wenn also auch kein ordnungsmäßiger B-C.-Beschluß vorlag, so hatte doch eine Zusammenkunft, an der fast alle Aktiven sowie zahlreiche Inaktive und Alte Herren teilgenommen hatten, die Beteiligung an der A. L. gebilligt. Die Ereignisse verlangten von der Verbindungsleitung rasches Handeln. Selbst bei Maßnahmen, zu denen der C-C. der Zustimmung des B. C. bedarf, kann es unter Umständen wenigstens provisorisch ausreichen, wenn, falls ein ordnungsmäßiger B. Cnicht schnell genug einberufen werden kann, der C.C. sich wenigstens der Zustimmung der erreichbaren Verbindungsmitglieder' und insbesondere maßgebender Alter Herren sowie GA.-Mitglieder vergewissert. Das ist hier in weitestem Amfange geschehen. Würde man die Maßnahmen des C.C. deswegen für unwirksam erklären, weil sie nicht auf einem ordnungsmäßig gefaßten B-C.- Beschluß beruhten, und weil man die Zusammenkunft am 22. Januar 1932 für etwas vollkommen Bedeutungsloses hält, so würde die Verbindung gerade in den kritischsten Situationen ihrer Aktionsfähigkeit beraubt sein. Gerade wenn die Verbindung sich in einer so unerwarteten Lage sieht, werden besonders leicht Maßnahmen in Betracht kommen, die nicht im Rahmen des vorher zu Beginn des Semesters vom B. C. festgelegten Offizienplans liegen, und andererseits wird es gerade in derartigen Situationen häufig unmöglich sein, einen ordentlichen Convent unter Wahrung aller Benachrichtigungsfristen und sonstigen Formalien rechtzeitig einzuberufen. In solcher Lage hat der C-C. das Recht und die Pflicht, die dringendsten Maßnahmen wenigstens provisorisch zu treffen, wenn er gleichzeitig alles tut, um sich der Zustimmung möglichst vieler erreichbarer Bundesbrüder zu vergewissern. IX. Die Gründe, aus denen der Angeklagte sich für berechtigt hielt, die Befolgung der Anordnung des C-Czu verweigern, sind, wie er selbst angibt, nicht persönlicher sondern allgemeiner Natur. Hätte er sich darauf berufen, daß nach seiner persönlichen politischen Einstellung schon seine Teilnahme. an einem Uebungsabend der A.L. für ihn die Unterstützung von Bestrebungen bedeutet hätte, die zu unterstützen er mit seinem Gewissen und seiner politischen Ueberzeugung nicht vereinbaren könne, so hätte der Ehrenrat davon ausgehen können, daß der Angeklagte sich in einem Konflikt der Pflichten befunden habe, die sich für ihn einerseits aus der Verbindungsdisziplin, andererseits aus seiner persönlichen politischen Ueberzeugung ergaben. Auch in einem solchen Fall hätte übrigens der Angeklagte nicht ohne weiteres das Recht, einseitig die Anforderungen der Disziplin seiner persönlichen Stellungnahme unterzuordnen, aber immerhin wäre es dann Sache der zuständigen Verbindungsinstanzen, abzuwägen, bis zu welchem Grade dem betreffenden Bundesbruder zuzumuten ist, daß er seine persönliche Ueberzeugung der Verbindungsdisziplin unterordnet. Bei einer solchen Abwägung werden die Verbindungsinstanzen sowohl bundesbrüderliches Verständnis walten zu lassen haben als auch den für einen geordneten Korporationsbetrieb unerläßlichen Erfordernissen der Disziplin Rechnung tragen müssen, denn beide Gesichtspunkte gehören zu den Grundlagen des Verbindungslebens. Um den Fall eines solchen persönlichen Gewissenskonfliktes handelt es sich hier aber nicht. Der Angeklagte sieht in der A.L. deswegen eine parteipolitische Organisation, weil sie einseitig sozialistischen Charakter trage. Er selbst steht aber nicht etwa, wie man hiernach vermuten könnte, politisch weiter rechts, sondern, wie er in der Verhandlung erklärt hat, links von der S.P.D., hat jedoch bei der letzten Landtagswahl für diese gestimmt und ist keineswegs etwa Kommunist. Auf die persönliche politische Stellung des Angeklagten einzugehen war im Rahmen dieses Verfahrens deswegen erforderlich, weil nur so fest-

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