KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1932
- Issue
- Nr. 3 (Juni / Juli 1932)
- Date
- 1932-06-01
- Page
- Seite 10 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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10 Vertrauliche Beilage der K. C.--Blätter Einberufung eines a. o. B.C. bitten oder, wenn er die Unterstützung von zwei andern Burschen findet, die Einberufung sogar verlangen; er kann notfalls sich auch an den A.H.B. oder äußerstenfalls gemäß § 33 a des K. L.-Statuts an den G. A. wenden, keinesfalls aber hat er das Recht, die Befolgung der Anordnung zu verweigern, solange sie nicht aufgehoben ist, oder solange ihm nicht Dispens erteilt ist. Würde man den einzelnen Aktiven ein solches Recht zugestehen, so wäre jede Disziplin untergraben und ein geordneter Verbindungsbetrieb unmöglich. Allerdings hat in der Regel der C.L. nur einzelne Offizien im Rahmen des vom B.C. allgemein festgelegten Planes anzusetzen, und zweifellos gehört eine so grundsätzliche Frage wie die korporative Beteiligung der Verbindung an der A.L. zur Zuständigkeit des B. E-; gleichwohl ist in dringenden Fällen der E. E. befugt, auch in derartigen Fragen wenigstens provisorische Anordnungen zu treffen. Daher ging die Anordnung des C. C. zum mindesten insoweit nicht über seine Zuständigkeit hinaus, als es sich um die Teilnahme an dem einen bis zum nächsten B. E. stattfindenden Ilebungsabend der A.L. handelte. Für die darauffolgende Zeit waren die Maßnahmen des C.C. durch den inzwischen stattgefundenen B.E. zum mindesten stillschweigend gebilligt worden, wobei für dieses Verfahren dahingestellt bleiben kann, ob die Herbeiführung eines formell unangreifbaren B-C.-Beschlusses geboten oder wenigstens zweckmäßig gewesen wäre. Hinzu kommt aber weiter, daß der C.C. sich vorher der Zustimmung der Mehrheit der Bundesbrüder vergewissert hatte. Wenn auch die Zusammenkunft am Abend des 22. Januar 1932 kein ordnungsmäßiger B.C. gewesen ist, da die Füchse daran teilnahmen, so ist sie deswegen doch nicht bedeutungslos. Unerheblich ist in diesem Falle das Fehlen eines ordnungsmäßigen Protokolls. In der Geschichte der K. C.-Verbindungen sind schon wiederholt Fälle vorgekommen, m denen ausnahmsweise von der Protokollierung einzelner Beschlüsse -der sogar von der Führung eines Protokolls überhaupt abgesehen wurde, um nicht Material zu schaffen, das gegen die Verbindung oder.einzelne Mitglieder hätte benutzt werden töanen. Aus derartigen Erwägungen ist am 22. Januar 1932 die Führung eines Protokolls unterblieben, wobst der Ehrenrat nicht zu prüfen hat, ob solche Erwägungen gerade in diesem Fall zutreffend waren. Im übrigen gibt es keine Vorschrift im K. C., die die Wirksamkeit derartiger Beschlüsse davon abhängig macht, ob sie ordnungsmäßig protokolliert sind. Jedenfalls ist die Zusammenkunft am 22. Januar 1932 von dem einberufenden Erstchargierten und der Mehrzahl der Teilnehmer als Convent aufgefaßt worden. Daß die Benachrichtigungen nicht in der vorgeschriebenen Weise erfolgt sind, ist in einer solchen Ausnahmesituation verständlich; tatsächlich waren ja auch nicht nur fast alle Aktiven anwesend, sondern auch Inaktive und Alte Herren in weit größerer Zahl als gewöhnlich bei Conventen, zu denen ordnungsmäßig benachrichtigt wird. Es muß dabei auch gewürdigt werden, daß am Vormittag des 22. Januar 1932 sich Vorgänge abgespielt hatten, wie sie in dieser Form in der Geschichte der Sprevia und der K. C.- Verbindungen überhaupt bisher nicht dagewesen waren. Außerdem war schon lange vorher sämtlichen K. C.- Verbindungen durch wiederholte Rundschreiben des G. A. eingeschärft worden, daß am Abend nach solchen Ereignissen jedes Verbindungsmitglied auf die Kneipe gehört, gleichgültig ob es noch besonders offiziell benachrichtigt wird oder nicht. Das hat sich anscheinend auch die Mehrzahl der Berbindungsmitglieder von selbst gesagt, und auch der Angeklagte hätte es sich sagen oder sich zum mindesten danach erkundigen müssen, ob nicht an einem solchen Abend ein Courant stattfinde. Bei dieser Zusammenkunft ist - am Erstchargierten seine Absicht, durch den C. Cdie Beteiligung an der A.L. offiziell machen zu lassen, zur Debatte gestellt und von der Versammlung erörtert worden. Ob bezüglich der Beteiligung an der A.L. eine ausdrückliche Abstimmung stattgefunden hat, ließ sich aus den Aussagen der vernommenen Zeugen nicht mehr nut Sicherheit feststellen; fest steht aber