Mannheim
Compact Memory

KC-Blätter · 1932-06-01 · Nr. 3 (Juni / Juli 1932) · p. Seite 9

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
KC-Blätter
Volume
1932
Issue
Nr. 3 (Juni / Juli 1932)
Date
1932-06-01
Page
Seite 9 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2268830-2268989-9971326--4372-3528294
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Vertrauliche Beilage der K. C.- Blätter 9 richtigt worden war. An einem derartigen Tage ohne besondere Benachrichtigung im K. C.-Heim zu erscheinen hatte er keine Veranlassung gesehen. Er erfuhr am nächsten Tage, daß die Beteiligung an den Aebungsabenden der A.L. nunmehr offiziell sei. Er bat daraufhin den Erstchargierten um Dispens vom nächsten Aebungsabend. Nachdem der Erstchargierte ihm gesagt hatte, daß es bei diesem Offizium grundsätzlich keinen Dispens gebe, erklärte der Angeklagte, er werde gleichwohl nicht erscheinen und im übrigen die Angelegenheit aus prinzipiellen Gründen auf dem nächsten Konvent zur Sprache bringen. Der Angeklagte besuchte den Uebungsabend der A.L. nicht. Auf. dem nächsten B.C. wurde daher der vorliegende Ehrenrat gegen ihn berufen. Da der Ankläger dabei erklärte, der Ehrenrat sei in erster Linie nicht zur Bestrafung sondern zur prinzipiellen Klärung der Angelegenheit bestimmt, hielt der Angeklagte es für überflüssig, seinerseits auch noch den Convent mit der Angelegenheit zu befassen, wie es ursprünglich seine Absicht gewesen war; vielmehr stimmte er selbst für den Antrag auf Berufung des Ehrenrats, den er für einen Aufklärungsehrenrat hielt. Auch in der Folgezeit nahm er an den Uebungsabenden der A. L. nicht teil. V. ■ Zur Rechtfertigung seines Verhaltens beruft der Angeklagte sich darauf, daß eine für ihn verbindliche Anordnung der Verbindung überhaupt nicht Vorgelegen habe. Der Erstchargierte oder der C.C. sei nicht befugt, die Teilnahme an einer politischen Vereinigung, wie sie die A.L. darstelle, offiziell auf längere Zeit anzusetzen. Ein Beschluß des B.E. oder des A.C. habe nicht Vorgelegen, denn die Zusammenkunft am 22. Januar 1932 sei kein ordnungsmäßiger Convent gewesen. Selbst wenn aber ein Conventsbeschluß gefaßt worden sei, so sei er mangels Protokollierung nicht verbindlich. Im übrigen sei auch weder der A-C. noch der B-C. befugt, einen solchen Beschluß zu fassen. Die A.L. sei eine studentische Vereinigung mit studentisch-korporativem Charakter, die Mitgliedschaft in ihr verstoße also gegen ß 15 des K.C.-Statuts. Außerdem sei die A.L. eine politische Organisation: sie sei Mitglied der „Eisernen Front", und deren Veranstaltungen trügen ausgesprochen sozialistisch-marxistischen Charakter, wie überhaupt die „Eiserne Front" außer der SPD. nur Gruppen ausschließlich sozialistischen Charakters umfasse. Unter diesen Umständen verstoße es gegen die Grundsätze der Sprevia und des K. C., wenn von der Verbindung ein Zwang zur Teilnahme an einer derartigen Organisation ausgeübt werde. Ein solcher Zwang sei sittenwidrig; auch der B.C. sei. nicht berechtigt, so etwas zu beschließen. In der Verhandlung hat der Angeklagte auf Befragen erklärt, daß seine Stellungnahme zur A.L. auch heute noch unverändert sei. VI. VII. VIII. Der Angeklagte hat es bewußt abgelehnt, eine Anordnung der Verbindung zu befolgen, obwohl er zu ihrer Befolgung ausdrücklich aufgefordert war. Ihm war bekannt, daß die Anordnung vom Erstchargierten zum mindesten auf Grund eines C-C.-- Beschlusses erlassen war. Eine solche Anordnung ist auch dann für jeden Aktiven verbindlich, wenn er gegen ihre Zweckmäßigkeit oder Zulässigkeit Bedenken hat. Solche Bedenken kann er auf dem B.C. Vorbringen; er kann, wenn der Fall besonders dringend ist, den Erstchargierten um

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.