Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
- Volume
- 3 (1932-1933)
- Issue
- 3-4 (August 1933)
- Date
- 1933-08-01
- Page
- Seite 163 (sequence 25)
- Language
- German
- Belongs to
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Wärter, die sich außer am 33 Omar einkaufen wollen, um sogleich als vollwertiges Mitglied einzutreten, können selbst die Vorsteher in korpore allein nicht aufnehmen, sondern kann nur mit Zuziehung von 6 der 18 Ausschußmänner geschehen. 13. Damit die Auf Wärter besser zum heiligen Dienste verhalten werden sollen, nämlich zur Wache bei Kranken, zum Grabschaufeln, oder zur Begleitung der Toten, ist beschlossen worden, daß derjenige, der durch Los zur oben erwähnten Arbeit hinauskommt, und ihm dies durch eine schriftliche Anweisung von dem Vorsteher angesagt wird, muß er sich (sofern er hier ist) sofort äußern, ob er selbst gehen will, oder einen anderen für sich stellen will. In letzterem Falle muß er sofort die in dem folgendem Punkte ausgesetzten Taxen an den Überbringer des Ansagszettels erlegen. Im Falle, daß der durchs Los herausgekommene nicht hier anwesend ist, so hat der Vorsteher für denselben einen anderen zu stellen, und den Betrag demjenigen zur Last zu schreiben. Der (Betrag) muß vom ihm bei seiner Ankunft sofort einkassiert werden. Widrigenfalls, wenn nämlich der hierorts Anwesende sich weigert selbst zu gehen, noch einen anderen zu stellen, der nicht Anwesende bei seiner Nachhausekunft den von dem Verein für ihn ausgelegten Betrag nicht sogleich zurückerstatten wollte, ist der Vorsteher berechtigt und verpflichtet, den betreffenden ein Pfand auf dreimal 18 Groschen W. W., beim zweiten Übertretungsfalle auf sechsmal 18 Groschen W. W. abzufordern. Das Pfand (ist er berechtigt), binnen vier Wochen nach der Pfändung zu verkaufen. Im dritten Übertretungsfalle aber sind die Vorsteher ebenfalls nicht nur berechtigt, sondern strengstens verbunden, ohne Schonung demjenigen sein Blatt aus dem Vereinsbuche, worauf sein Vergehen und die Strafe angemerkt sein muß, nach Hause zu schicken, und er nie mehr in dem Heiligen Verein aufgenommen werden darf. 14. Die festgesetzte Taxe ist folgende: für eine Krankenwache für einen halben Tag im Sommer oder Winter 36 Kreuzer W. W.> für eine Nachtwache im Sommer 36 Kreuzer W. W. und im Winter 1 Fl W. W. Grabschaufelung im Sommer 30 Kreuzer, im Winter 45 Kreuzer. 15. Nachdem die Spitalskrankenwärter nebst dem Spitalsdienste auch mit der Büchse anläßlich eines Todesfalles in die Hau- 163