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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei · 1933-08-01 · 3-4 (August 1933) · p. Seite 162

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
Volume
3 (1932-1933)
Issue
3-4 (August 1933)
Date
1933-08-01
Page
Seite 162 (sequence 24)
Language
German
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8. In Betreff des von jeher und für die Zukunft für die Armen unserer Gemeinde eingeführten Gratisrezepten Stempel von Seiten des Heiligen Vereines ist beschlossen worden, daß derjenige von den Vereinsmitgliedern, der von Seiten des Heiligen Vereines als rechtlicher Mann anerkannt ist, und zum Rezepten gratis stempeln exmittiert ist, diesem das Recht anheimgestellt, in diesem Fache nach seiner guten Einsicht, zum Wohle der Armen, aber nicht zum Nachteile des Heiligen Vereines G. bewahre handeln zu können. In gewöhnlichen Fällen ist er von den Vorstehern unabhängig. Bei außergewöhnlichen Fällen in diesem Fache, hat dieser die Zuziehung und Beistimmung von zwei Vorstehern einzuhalten. Das Brudermahl betreffend: 9. Ist sowohl für dieses Jahr als auch für die Zukunft s. G. w. zum Gesetze, daß es nie gebrochen werde, festgesetzt worden, daß das Brudermahl, sowohl Eßwaren, als auch die zum Brudermahle notwendigen Spesen, nämlich Wein, Kaffee, Brot, Weißbrot, ein Wagen für den Oberrabbiner n. J.,105 für die Dekoration etcetera inbegriffen nicht höher zu stehen kommen darf, als 375 Fl. W. W., sage dreihundertsiebenzigfünf Gulden W. W. 10. Nachdem von jeher am 18 Ijjar vor dem Speisen von den Teilnehmern an dem Brudermahle durch die Vorsteher eine freiwillige Beisteuer als Beitrag zum Brudermahle einkassiert wurde, so ist beschlossen worden, damit man niemanden beschäme, daß jeder Teilnehmer an dem Brudermahle, er mag reich oder arm sein, 18 Kreuzer W. W. vor dem Speisen zu zahlen hat. „Und jener, der mehr gibt, ist lobenswert." Dieser zusammenfallende Betrag fällt dem Heiligen Vereine zu. 11. Teilnehmer am Brudermahle dürfen nur Erwachsene sein (bei den Aufwärtern); die das Alter von dreizehn Jahren bereits erreicht haben und Dienst leisten können. Kinder unter diesem Alter sowohl Kinder der Armen, als auch Kinder der Reichen werden zum Brudermahle nicht zugelassen werden. 12. Jemanden sowohl als Auf Wärter in den Verein anzunehmen, als auch einen Aufwärter, der die von jeher bestimmte Zeit als Aufwärter gedient hat, als Vereinsmitglied, d. h. zum „reinen Tische" anzunehmen, kann ein Vorsteher allein sich nicht ermächtigen, sondern mit Zuziehung und Genehmigung aller Vorsteher. Nicht Auf- 162

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