Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
- Volume
- 3 (1932-1933)
- Issue
- 3-4 (August 1933)
- Date
- 1933-08-01
- Page
- Seite 161 (sequence 23)
- Language
- German
- Belongs to
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Abwesenheit des ersten Vorstehers geht dieses Recht auf den zweiten und dritten Vorsteher über. 2. Jede Ausgabe, auch jene im Betrage von unter fünf Gulden W. W. muß sogleich an den Kassier zur Auszahlung angewiesen werden, jedoch muß der erste Vorsteher dem Kassier immer einen Geldvorrat geben, damit der Kassier die ihm von den Vorsteher zugeschickte Quittungen sogleich auszahlen kann, und damit sich nicht Quittungen beim Vorsteher anhäufen, und solche dem Kassier an Geldes statt in gegenseitiger Rechnung übergeben werden können und dürfen. 3. Fixe Gehalte der Domestiken, Hausportionen, und andere festgesetzte jährlich stipulierte Ausgaben, können, obschon sie die Summe von 5 Gulden W. W. übersteigen, von einem Vorsteher allein an den Kassier zugewiesen werden, und muß letzterer selbe auch honorieren. 4. Hausreparaturen können die Vorsteher in „korpora" über einen dem Heiligen Vereine gehörigen Lokale über 40 FL, sage vierzig Gulden C. M. verfügen. Neue Bauten, oder Reparaturen, oder Spitalsrequisiten-Anschaffungen, welche laut Überschläge die Summe von 40 Fl. C. M. übersteigen, können oder dürfen in Einverständnis mit Zuziehung und Genehmigung der jeweiligen 18 Ausschußmänner abgeschlossen und abgefertigt werden. 5. Aufnahme oder Aufkündigung der Doktoren und Chirurgen, neue Abschlüsse mit Apotheker, umso mehr Verwechslung der Apotheker können ebenfalls nicht von den Vorstehern allein, sondern mit Zuziehung und Übereinstimmung der achtzehn Ausschußmänner geschehen. 6. Nachdem die Einnahmen des Heiligen Vereines zum Teil durch den zeitweiligen Herrn David Flesch, aber auch teilweise durch einen oder den anderen der Vorsteher geschehen, so soll David Flesch104 strengstens beauftragt sein, zur deutlichen Übersicht über die stattgehabten Einnahmen jedem der Vorsteher wöchentlich die spezifischen Einnahmen zu unterbreiten. 7. Die Vorsteher sollen jeden Monat eine Sitzung halten, welche am Gelegensten bei Eröffnung der Büchsen statthaben kann. Bei dieser Gelegenheit können sie sich über die in diesem Monate vorgefallenen Ereignisse besprechen und sich gegenseitig über die gehabten Einnahmen und Ausgaben kontrolieren. 161