Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
- Volume
- 3 (1932-1933)
- Issue
- 3-4 (August 1933)
- Date
- 1933-08-01
- Page
- Seite 160 (sequence 22)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/2416673-2416686-2416689--0846-3527999- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Lohn und dergleichen. Eine ungewöhnliche, außer „ordinäre" Ausgabe ist der Kassier nicht befugt, auszufotgen, sobald diese mehr als den oben geschriebenen Betrag betrifft, außer daß zwei Vorsteher die Quittung unterschrieben hätten. Sollte aber eine Quittung über zehn Gulden, sage 10 Fl. Münze betragen, und einen außergewöhnlichen Gegenstand betreffen, so müssen drei Vorsteher unterzeichnen, dann aber muß der Kassier ohne weiters diese auszahlen. Allenfalls aber muß allmonatlich zwischen allen Vorstehern eine Abrechnung stattfinden, damit alle Einnahmen und Ausgaben, die innerhalb des Monates erfolgten, wie üblich, gegenseitig eingeschrieben, und gehörigermassen quittiert werden. Wenn bei dieser monatlichen Abrechnung sich zeigt, daß die Kasse beim Kassier über 40 Fl, sage vierzig Gulden Münze beträgt, so muß der Kassier den Überschuß an einen der Vorsteher, gegen eine an den Kassier ausgestellte Interimsquittung übergeben, bis es die Zeit erfordert. Die Worte der Weisen benötigten einer ferneren Stärkung,101 daher war es angezeigt, diese Beschlüsse zu fassen und selbe mit unserer eigenen Handschrift zu zeichnen. Möge ihnen der Herr beistehen zum Guten. Unsere Gedanken waren um des Himmels Willen, und nur Gutes und Gnade möge ihnen folgen, alle Tage ihres Leben.102 Damit wir in Eintracht leben, so wie Brüder zusammen wohnen. Und der Herr möge ihnen Seinen Segen geben bis in Ewigkeit.103 Protokoll 23, vom 15 Ijjar 601 (6. Mai 1841~). In der Versammlung des Vereines am Tage der Neuwahl, d. i. am Halbfeiertage des Pessach, wurden mittels Los die unterfertigten Ausschußmänner bestimmt, daß sie neue Statuten ausarbeiten sollen, mit Beibehaltung der alten Vorschriften. Diese Vorschriften sollen zum Wohle des heiligen Vereines, als auch zum Wohle des Krankenhauses erfolgen. Aus diesem Anlasse wurden die folgenden Artikel besprochen, wohldurchdacht und festgesetzt. Verhaltungsregeln für die Vorsteher: 1. Der erste Vorsteher des heiligen Vereines ist befugt, sowohl zu Spitalsausgaben als zur Beisteuer und Weiterbeförderung der Kranken bis fünf Gulden W. W. ohne Zuziehung der anderen Vorsteher mittelst Anweisung an den Kassier anweisen zu dürfen, in 160