Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
- Volume
- 3 (1932-1933)
- Issue
- 3-4 (August 1933)
- Date
- 1933-08-01
- Page
- Seite 159 (sequence 21)
- Language
- German
- Belongs to
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unter der Bedingung, daß so lange er lebt, ihm der Verein alle zwei Monate 5 Gulden gebe. Nach seinem Ableben muß man ihm eine Grabstätte frei geben, und außerdem alljährlich an seinem Jahrzeitstage 30 Gulden für verschiedene Vereine (wie dies im 4. Punkte seines Testamentes bestimmt), verteilen. Mittwoch den 24. Tischri 520. Eisik Segal Raab aus Preßburg;94 Salmen Jafe aus Preßburg; Meir Tosk;700 Leser Menzels. Protokoll 22, vom 20. Nissan 584 (18. April 1824). Zur Folge des Beschlusses vom 4. Halbfeiertage des Pessach 584 haben sich unterfertigte mit den Vorstehern des heiligen Vereines versammelt, und wir wurden überzeugt, daß die Vorschriften vom Jahre 512 (1751) von den Vorstehern vergessen wurden. Daher kamen wir zusammen, um die Vorschrift zu befestigen und zur alten Kraft zu verhelfen. Laut Punkt 6 dieser Beschlüsse, der da lautet, daß kein Vorsteher befugt sei, irgend eine Büchse zu eröffnen, außer im Beisein noch eines anderen Vorstehers, oder des Kassiers. Daher sollen die Schlüssel mit denen die Büchsen verschlossen sind, nicht bei jenem Vorsteher sein, der die Büchsen selbst in Verwahrung hat, sondern ein Vorsteher habe die Büchsen und ein anderer die Schlüssel dazu, bei einer Strafe von dreimal 18 Gulden an den heiligen Verein, von jenem Vorsteher zu erlegen, der sich „erkühren" wird, eine Büchse allein zu eröffnen, oder die Büchsen und die Schlüssel bei sich — selbst nur für eine Stunde — zu halten. Ebenso muß auch die in der Synagoge befindliche „Spende im Verborgenen" von zwei Vorstehern geöffnet werden. Außerdem ist festgesetzt worden, daß kein Vorsteher des heiligen Vereines die Einnahmen und Ausgaben verwalten könne, sondern daß alle nötigen Ausgaben immer mittelst Quittung an den Kassier angewiesen werden, damit selber diese direkt auszahlt, und damit der Kassier an den Vorstehern nicht eine „zusammengelaufene,, Quittung zurückerstatten soll. Doch wenn ein Vorsteher genötigt ist, — wenn es die Zeit erfordert — eine gewöhnliche Ausgabe aus seiner Tasche zu verabfolgen, so muß darüber längstens innerhalb eines Monates eine Quittung an den Kassier angewiesen werden, der selbe nur dann auszahlen wird, wenn der Betrag jedei einzelnen Quittung nicht 2 Gulden Münze übersteigt, oder eine gewöhnliche „ordinäre" Ausgabe wäre, als z. B. Wochenzettel, Holz, 159