Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
- Volume
- 3 (1932-1933)
- Issue
- 1 (September 1932)
- Date
- 1932-09-01
- Page
- Seite 2 (sequence 5)
- Language
- German
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heitsrecht nur zu bald auf. Im Jahre 1440 wurden nämlich die jüdischen Einwohner rechtlich dem Magistrat bzw. dem Stadtgericht unterordnet und diese neue Rechtslage vom König Matthias Corvinus im Jahre 1459 noch ausdrücklich bestätigt.11 Dadurch mußten sie sich auch jenen Vorschriften fügen, welche die Stadt betreffs der Kleidung, Wohnung und den Äußerungen ihres bürg. Lebens überhaupt herausgab, obwohl diese Vorschriften manchmal zu den königlichen Erlässen im direkten Gegensatz standen.12 Diese Unterordnung dem Stadtmagistrat bzw. Stadtgericht war nicht nur zivilrechtlicher, sondern auch strafrechtlicher Natur.13 Bratislava besaß als königl. Freistadt das Schwertrecht oder jus gladii.14 Im Freiheitsbriefe vom Jahre 1291 ist das Schwertrecht zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen, doch übte die Stadt dieses Recht aus. Eine formale Bestätigung des Rechtes erfolgte durch den Reichsverweser Joh. Hunyadi im Jahre 1451 bzw. durch dessen Sohn König Matthias Corvinus im Jahre 1468. Letzterer beschrieb in seiner im Stadtarchive erliegenden Konskription und Bekräftigung sämtlicher Stadtrechte, der sog. „goldenen Bulle,,, auch die Arten der Todesstrafen die in Anwendung gebracht werden konnten.15 — Gerade so verhielt es sich mit der Anwendung der sog. peinlichen Frage der Tortur, die das Stadtgericht schon im 15. Jh. beim Verhöre anwendete,16 deren Bekräftigung wir aber erst im Tripartitum des Werböczy bzw.17 im Gesetzartikel 43 vom Jahre 1597 finden. Welche Umstände, bzw. Gründe genügen um gegen einen Verdächtigen mit der peinlichen oder scharfen Frage vorzugehen, hing so ziemlich von der individuellen Ansicht des Richters ab. Das ungarische Kriminalrecht kannte entfernter liegende Gründe, deren einer nicht, mehrere zusammen jedoch zur Verhängung der Tortur genügten, oder auch näherliegende Gründe, deren einer schon den Richter zur Anordnung des peinlichen Verfahrens gegenüber dem Angeklagten berechtigte.18 Die Tortur kannte mehrere Grade,19 warum im nachstehenden Prozesse gegen den Juden Moyses Isaac nach Ermahnung sogleich mit dem 7. Grad vorgegangen wurde, dürfte seinen Grund darin haben, daß die Gerichte überall gegen Juden und andere durch die damalige Gesellschafts- und Rechtsordnung als inferior angesehene Klassen und Stämme schärfer und rücksichtsloser vorgingen.20 2