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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei · 1932-09-01 · 1 (September 1932) · p. Seite 1

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
Volume
3 (1932-1933)
Issue
1 (September 1932)
Date
1932-09-01
Page
Seite 1 (sequence 4)
Language
German
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Der große Judenprozeß von Bratislava im Jahre 1742. Von Dr. Ovidius Faust, Stadtarchivar, Bratislava. Wie wir wissen, war die Lage der Juden in der Vergangenheit von den ältesten Zeiten der Existenz geordneter europäischer Staatswesen bis weit in die Mitte des XIX. Jahrhunderts hinein durchaus keine rosige. Sie waren überall bedrückt und verfolgt, und nur dadurch, daß sie den jeweiligen Staatsoberhaupten und sonstigen Machthabern hohe Steuern, Abgaben und Schutzgelder bezahlten oder auch wertvolle Geschenke darbrachten, sicherten sie sich einigermaßen ihre Existenz und erwirkten eine gesetzliche Festlegung ihrer Rechte und Pflichten gegenüber dem Staate, bzw. dessen Vertretern und allen Schichten des Klassenstaates der Vergangenheit. Die rechtlichen Beziehungen der Juden und Christen im früheren Ungarn regelten zuerst die Gesetze, der ung. Könige Bela I. (1061—63)1, Ladislaus des H. (1077—1095)2 und Colomans des Bücherfreundes (1095—1114)3. Ziemlich erschöpfend erfolgte eine Kodifizierung unter König Bela dem IV. im Jahre 1251.4 — Dieses Judenrecht war dem Judenschutz Recht, welches die deutschen Könige allen Juden im ganzen Reiche gewährten, nachgebildet.5 Betreffend die jüdischen Einwohner unserer Stadt ist der vom König Andreas dem III. der Stadt Bratislava anno 1291 verliehene Freiheitsbrief von großer Wichtigkeit, da er die Juden den übrigen Bürgern der Stadt rechtlich gleichstellt.6 Eine spätere Konskription der jüdischen Rechte und rechtlichen Gewohnheiten in unserer Stadt enthält das von Ballus in seiner Stadtmonographie erwähnte „Judenpuech" aus dem Jahre 1376.7 Diese Handschrift ist schon leider — wie auch Kiräly angibt — seit mehreren Jahrzehnten verschollen.8 Während jedoch der vom König Andreas III. der Stadt verliehene Freiheitsbrief von 1291 Juden und Christen als gleichberechtigte Bürger behandelt,9 und die Juden auf Grund des Privilegiums vom Jahre 1251 ihrem vom Könige bestimmten Gemeinde- und Landesjudenrichter unterstanden,10 so hörte dieses qualifizierte Minderi

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