Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
- Volume
- 1 (1930-1931)
- Issue
- 4 (Juni 1931)
- Date
- 1931-06-01
- Page
- Seite 292 (sequence 76)
- Language
- German
- Belongs to
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5 Jahre T äffet, Atlas, Sammt, Damast oder sonst ganz seidenem Zeug zur Verarbeitung von neuen Kleidern nicht verwendet werden dürfe. Am 17. April 1720 erläßt Meir b. Isak35) vereint mit dem Gemeindevorstande eine Verordnung zur Verbesserung der Sitten,, die sich gegen die neumodische Kleidung gegen die Reifröcke wendet. Es wird gegen alle, die dieses aufreizende Kleid tragen, auch junge und kleine Mädchen inbegriffen, der Bann verkündet. Es soll auch verboten werden Kleider mit offenem Hals und offener Schulter zu tragen, wie dies Art Unzüchtiger. Es soll jüdisches Gesetz und jüdischer Brauch hochgehalten werden und man soll sich nach Väterbrauch sittsam kleiden. Deshalb haben wir uns veranlaßt gesehen, gegen jeden, der dieses Verbot übertritt, den Bann auszusprechen. Es wird ferner als geziemend empfohlen, daß jede gottesfürchtige Frau am Sabbat und Feiertag nach Schluß des anim semiroth"36) die Synagoge verlasse, damit sich Frauen und Männer nicht mengen. Es gehe jede Frau nach Hause, bleibe nicht auf der Gasse stehen, es gehört dies zum Anstände. Am Sabbat und Festtagen außerhalb der Judengasse spazieren zu gehen, wodurch Männer mit Frauen, Jünglinge mit Mädchen gehen, ist strenge verboten. Der Übertreter wird zu Gunsten der Herrschaft mit einem Pönale belegt. — Strenge verboten wird auch das Kartenspiel. Bei Wöchnerinnen dürfen Frauen spielen. Während der Chanukatage ist auch den Männern das Kartenspielen erlaubt. Das Kartenspiel von Märrnern mit Frauen, Jünglingen mit Mädchen ist verboten, selbst wenn sie miteinander verwandt sind. Es wird auch davor gewarnt, daß eine verheiratete Frau oder Witwe >mit einem Manne oder Jünglinge tazen soll.--Der Preßburger Rabb. Meir Barby hat gemeinsam mit den Gemeindevortänden am 18. Tage des Omerzählens 528 d. kl. Zeitrechnung (= 3 Ijar, 20. April 1768) folgende Verordnung erlassen: Vor allem soll von heute an und weiter sich niemand unterstehen, sowohl Mann als Frau, Jüngling oder Jungfrau, Magd oder Bediensteter — die Erwachsenen müssen auch die Kleinen verwarnen — vom Anfange des Jahres bis zum Ende desselben in keine Komödie zu gehen. Es soll in Komödienhäusern aus der Gemeinde niemand gesehen, niemand angetroffen werden, bei Pönale von 3 Rt (Reichstaler) bei jedem Verbotsübertritt, wovon ein Drittel der Gemeindekassa, ein Drittel der Akno- 292