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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei · 1931-06-01 · 4 (Juni 1931) · p. Seite 291

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
Volume
1 (1930-1931)
Issue
4 (Juni 1931)
Date
1931-06-01
Page
Seite 291 (sequence 75)
Language
German
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später König von Preußen, Fürst Moritz v. Nassau und andere hohe Persönlichkeiten waren bei der Copulation anwesend. Man hat die hohen Herrschaften mit allerhand Confitüren, fremden Weinen und -fremden Früchten traktiert. Solche und ähnliche Übergriffe gaben wohl Veranlassung zur Verordnung, welche Abraham Broda31) als Rabbiner von Frankfurt a. M. Donnerstag 17. Tamus 475 (18. Juli 1715) erlassen, der durch Druck vervielfältigt und in allen Synagogen verkündet wurde. Punkt 1 lautet:32) „Auf keiner Mahlzeit, ob es sich um eine vom Gesetze gebotene Mahlzeit, oder um ein profanes Mahl handelt, Gastereien, welche der Einzelne einer Gesellschaft gibt, oder ob es sich um das Mahl einer Gesellschaft handelt, ob es sich um ein Festmahl bei Abschluß eines Talmudtraktates, oder um die Mahlzeit, welche die Gemeindekassiere am Chanukafeste veranstalten, sollen welsche Hühner, welsche Hahnen, alle Torten, Pasteten in der Decke, oder Schlüsseipasteten, alle „Konfekten", Trockenobst, geschweige Pyramiden, geraspeltes Brod nicht auf^die Tafel gebracht werden und sind unter Bann verboten. Sollten aber diese Mahlzeiten am Ausgange des Sabbat abgehalten werden, dann ist es erlaubt Mandeltorten, Pastetkuchen zu servieren. Das Mahl, welches der Vorsteher den Parnassim veranstaltet, wie dies üblich, fällt nicht unter dieses Verbot. § 38. Gemeindemitglieder und junge Leute dürfen keine Fädenknöpfe aus Gold oder Silber an den Kleidern tragen. Die Jünglinge dürfen am Sabbat keine Drap d'oren Comisoler tragen; bei Strafe von 10 Reichstaler und Ausspruch des Bannes verboten. § 39. An Wochentagen soll niemand einen seidenen Gebetmantel anlegen, bei Strafe von 2 Reichstale/. In der Synagoge darf kein Schnupftabak — bei Strafe von 4 Reichstaler — gebraucht werden. § 40. Es soll vom Sommer 1716 ab keines unserer Gemeindemitglieder von Neumond Ab bis nach dem 9. Ab33) in Schwalbach (Kurort) zu finden sein, bei Strafe von 100 Reichstaler und Bannlegung.--Im Tamus 1761 wurden in den Dreigemeinden Altona, Hamburg, Wandsbek 15 Männer gewählt, welche ein Statut entwerfen sollen, damit bei Beschneidungsfeiern und Auslösen der Erstgeborenen keine üppigen Mahlzeiten abgehalten werden.33) — Zur Einschränkung der Prunksucht hatte Prag eine eigene Kleiderordnung.34) Im Jahre 1712 wurde verordnet, daß während

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